Eigentlich ist die Sachlage gesetzlich längst geklärt. Werbung per Telefon und Email ist nur erlaubt, wenn die Belästigten dem ausdrücklich zugestimmt haben. Und zwar mit einer gesonderten Erklärung.
Trotzdem versuchen Anbieter und Direktmarketingfirmen immer wieder sich um das Gesetz herumzumogeln - oder ignorieren es einfach. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat jetzt festgestellt, dass die Belästigung der Verbraucher durch Telefonwerbung trotz Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes im Jahr 2009 nicht nachgelassen hat.
Es fordert deshalb eine Verschärfung des Gesetzes. Gewünscht wird beispielsweise eine so genannte Bestätigungslösung. Telefonische abgeschlossene Verträge hätten dann erst Gültigkeit, nach dem sie schriftlich zusätzlich bestätigt werden.
Das würde den Unternehmen aus Sicht des vzbv den Anreiz für unerlaubte Telefonwerbung nehmen und den Verbrauchern mehr Rechtsicherheit bringen. Immerhin konnte der vzbv laut Mitteilung in mehreren aktuellen Verfahren gewinnen und Unternehmen, die sich über die gesetzlichen Regelungen hinwegsetzen, an den Pranger stellen. Das sind unter anderem:
Sky Deutschland: Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass es nicht zulässig ist, Verbrauchern die Zustimmung zu Werbung per Telefon oder Email gemeinsam mit anderen Erklärungen unterzuschieben.
Im Fall des Pay-TV-Anbieters Sky, mussten bei Abschluss eines Abonnements per Internet durch Anklicken eines Kästchens die Geschäftsbedingungen akzeptiert werden. Und, dass sie die Widerruferklärung und eine "datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung zur Kenntnis genommen haben.
Letztere enthielt die Zustimmung des Abonnenten zu Werbeanrufen und elektronischer Werbepost. Das Zusammenfassen solcher Erklärungen in ein Paket, erklärten die Richter als unzulässig. Eine Zustimmung zu Werbung, muss einzeln und ausschließlich als solche erkennbar sein.
adRom Holding AG: Der Direktmarketingfirma wurde es vom Landgericht Berlin untersagt, die Zustimmung zur Telefonwerbung an die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet zu koppeln. Die Firma erweckte Verbrauchern den Eindruck als können man an der Verlosung eines Smartphones nur dann teilnehmen, wenn Werbeanrufen zugestimmt wird.
Als ungültig erklärte das Gericht auch eine Klausel, die es der Firma erlaubte, die ermittelten Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecke an beliebige Dritte weiterreichen zu können.
prima call GmbH: Gegen dieses Unternehmen wurde vom Landgericht Berlin ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro verhängt. Das Unternehmen rief Verbraucher an, weil diese angeblich im Rahmen eines Online-Gewinnspiels dazu eingewilligt haben. Vor Gericht konnte prima call GmbH allerdings nicht belegen, dass die Angerufenen überhaupt an dem Gewinnspiel teilgenommen haben.
Die Höhe des Ordnungsgelds ergab sich, weil die Firma schon mehrfach gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung verstoßen hatte, die der vzbv bereits im Jahr 2004 erwirkt hatte.
Michael Nickles meint: Die Höhe des Ordnungsgelds ergab sich, weil die Firma schon mehrfach gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung verstoßen hatte, die der vzbv bereits im Jahr 2004 erwirkt hatte. Das demonstriert eindrucksvoll, wie wirkungsvoll deutsche Verbraucherschutzgesetzt sind. Und nach sieben Jahren "scheiß drauf" gab es halt eine Taschengeldstrafe.