Die Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (Digiprotect) steht bereits länger unter Verdacht, Massenabmahnungen mit eher fragwürdigen Methoden durchzuführen. Angeblich hat Digiprotect beispielsweise mit US-Pornoproduzenten einen "Honigtopf-Deal" gemacht.
Digiprotect wird verdächtigt, vereinbarte Pornofilme in Tauschbörsen einzustellen und deren Downloader dann mit saftigen Abmahnungen zu bedienen. Im August 2008 berichtete beispielsweise Focus, ihm läge die Kopie eines Vertrags vor, in dem ein Pornoproduzent Digiprotect das Recht zum Einstellen seiner Pornos in Tauschbörsen einräumt.
Im September 2008 wurde bekannt, dass Digiprotect sein Geschäftsmodell auch in den USA in Gang bringen will (siehe Keller der Perversionen lässt Kasse klingeln).
Jetzt ist im Internet ein neues Dokument in Sachen Digiprotect auf Wikileaks (siehe PDF) aufgetaucht, berichtete unter anderem die Sueddeutsche.
Es handelt sich um die Kopie eines Faxes zwischen Digiprotect und dem US-Pornoproduzenten "Red Light District". Aus dem von der Kanzlei "Kornmeier und Partner" verfassen Schreiben lässt sich entnehmen, dass Digiprotect dem Pornoproduzenten eine "risikolose" Vertretung seiner Rechte einräumt.
Konkret: Digiprotect mahnt Downloader von "Red Light District"-Pornos ab und für den Fall, dass eine Abmahnung nicht funktioniert, fallen für den Pornoproduzenten keine Kosten an.
Klappt eine Abmahnung, werden die Einnahmen geteilt. Digiprotect reagierte auf die Schlagzeilen zur Sache mit einer Pressemitteilung, die unter anderem Udo Vetter in seinem Lawblog archiviert (PDF hier) und dokumentiert hat. In seinem Blog-Beitrag kommentiert Vetter die Pressemitteilung so:
"Vielleicht hätten die jemand fragen sollen, der sich auskennt.".
Und er weist darauf hin, dass Digiprotect sich keine Mühe macht, die Echtheit des Faxes in Frage zu stellen. Auf jeden Fall könnten die aktuellen Unterlagen den Abmahnern das Leben schwer machen. Denn: das deutsche Abmahnrecht hat klare Spielregeln.
Abgemahnten dürfen nur Anwaltskosten in Rechnung gestellt werden, die auch wirklich angefallen sind.
Vetter verweist in diesem Zusammenhang auf einen Blog-Eintrag seines Anwaltskollegen Thomas Stadler. Der erklärt das Verhalten der Abmahnkanzlei so:
"Dieses Verhalten wird man zivilrechtlich als unerlaubte Handlung qualifizieren können und strafrechtlich als (versuchten) Betrug."