Im Gegensatz zu T6T8 sehe ich hier durchaus den Straftatbe-
stand des vollendeten Betrugs gem. § 263 StGB als erfüllt an:
1. Täuschungshandlung: +, weil über die Tatsache des bereits
"Kassiert-habens" getäuscht worden ist, obwohl bei bestehen-
dem Vertragsverhältnis die Pflicht der Telekom besteht, den
Kunden nicht zu schädigen.
2. Irrtumserregung: +, weil der diesbezügl. Irrtum hervorgerufen
wurde, ja, es der Telekom geradezu darauf ankam, daß der
jeweilige Kunde getäuscht wurde und sich über die Tatsache
der bereits bewirkten Zahlung (= Erfüllung gem. § 362 BGB)
irren sollte.
3. Vermögensverfügung: +, ja, weil die materiell-rechtlich zu
Unrecht geltend gemachte Forderung in der Telekom-Rech-
nung de iure nicht bestand.
4. Vermögensschaden: +, ja, weil der gezahlte Rechnungs-
betrag dem Vermögensvorteil der Fa. Telekom entsprach.
5. Nachteilszufügungsabsicht: ja, weil es der Telekom geradezu darauf ankam, ihre Kunden auf diese Weise zu
schädigen.
6. Kausalität zwischen jedem einzelnen Tatbestandsmerkmal
von 1 bis 2, von 2 bis 3, von 3 bis 4 usw.
7. Stoffgleichheit: ja, der Schaden des Telekom-Kunden ent-
spricht dem (Geld-)Vorteil der Telekom.
8. Vorsatz ist gegeben, denn der, bzw. die Telekom-Täter
handelten wissentlich und willentlich.
Zudem handelten die Täter gewerblich, weil sie den Telekom-
Mantel für ihre Untaten so ausnutzten wie ein gewerblich
Handelnder.
Das Ganze dürfte zudem auch noch das Bundeskartellamt
interessieren, weil hier Verstösse gegen das UWG und
evtl. auch gegen das GWB vorliegen.
Hoffentlich werde Haftstrafen verhängt !
Die vereinnahmten Gelder müssen ohnehin - gem. § 812 BGB
wg. ungerechtfertigter Bereicherung - mit Zinsen zurückge-
zahlt werden. Etwaige weitere Schäden müssen zudem auch
noch ausgeglichen werden.
Ggfls. kommt auch noch der Tatbestand der Steuerhinter-
ziehung hinzu.
Daß "das Ganze" auch noch ein fristloser Kündigungsgrund
darstellt, ist zweifellos gegeben.
(Der Uz. war u.a. jahrzehntelang als Strafverteidiger tätig)