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Interessantes Urteil vom BGH!

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Notebook-Schnäppchen muss zurück an Händler

Ein Internet-Händler kann ein Geschäft rückgängig machen, wenn das Produkt wegen eines Softwarefehlers in der Datenbank zu niedrig ausgezeichnet wurde. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem aktuellen Urteil.


In dem konkreten Falle hatte ein Online-Shop für Computer und Zubehör ein Notebook versehentlich zu einem Spottpreis angeboten. Ein Mitarbeiter hatte im Januar 2003 für den mobilen Computer der Firma S. den korrekten Verkaufspreis von 2.650 Euro in das Warenwirtschaftssystem eingegeben. Wegen eines Softwarefehlers wurde an die Produktdatenbank der Internetseite aber der Betrag von 245 Euro übertragen. Zu diesem Schnäppchenpreis wurde das Notebook auch an einen Kunden ausgeliefert. Als der Online-Händler den Irrtum bemerkte und den Kaufvertrag rückgängig machen wollen, verweigerte der Käufer die Rückgabe. Nachdem der Fall bereits vor dem Amtsgericht Herford und dem Landgericht Bielefeld verhandelt worden war, entschied jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in seinem aktuellen Urteil VIII ZR 79/04 zugunsten des Verkäufers. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dieser den Verkaufspreis nicht falsch kalkuliert, sondern korrekt ins Warenwirtschaftssystem eingegeben hatte. Der falsche Verkaufspreis sei lediglich durch einen Fehler beim Datentransfer entstanden. Die Forderung auf Schadensersatz, weil der Kunde die Rückgabe des Notebooks verzögert hatte, wies das Gericht ab.

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