Hallo zusammen!
Wie kommt eigentlich ein Software-Hersteller dazu, mir einen sog. "Lizenzvertrag" aufdrängen zu wollen, nachdem ich bereits mit meinem Händler einen rechtsgültigen Kaufvertrag abgeschlossen habe? Wieso ist plötzlich - nach dem Öffnen der rechtmäßig erworbenen Ware! - ein zweiter Vertrag fällig?
Die Sache gehört mir und ich kann damit machen was ich will - im Rahmen gewisser Grenzen, versteht sich. Die hat aber doch wohl der Gesetzgeber zu bestimmen und nicht der Hersteller.
Man stelle sich das nur einmal auf andere Produkte des täglichen Lebens ausgeweitet vor: ich kaufe ich einen Kühlschrank, und der Hersteller will mir vorschreiben, wie viele Lebensmittel ich dort einfüllen darf, dass das Eisfach nur gegen ein kostenpflichtiges Upgrade benutzt werden darf, dass der Kühlschrank nur zuhause und für private Zwecke, nicht aber für kommerzielles Catering eingesetzt werden darf etc.
Da würde doch jeder dem Hersteller einen Vogel zeigen und den Schmarrn ignorieren! Wieso glauben Software-Hersteller, sie könnten sich für ihre Produkte eine Extrawurst braten, und wo bietet der Gesetzgeber die Grundlage für solche Willkür?
CU
Olaf
P.S. über das Thema Raubkopien brauchen wir in diesem Kontext nicht zu diskutieren. Software unterliegt dem Urheberrecht - auch das hat der Gesetzgeber geregelt. Ein "Lizenzvertrag" für jedes einzelne Exemplar ist auch hierfür überflüssig.
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Ich würde dir gerne eine Antwort darauf geben, jedoch habe ich Gott (oder Darwin?) die EULA zu meinen Gedanken unterschrieben, in der unter anderem steht, dass ich sie niemand mitteilen darf.
Aber du hast vollkommen recht.
Das Ding ist, dass ich mich über solche Sachen mittlerweile gar nicht mehr aufrege.
Ich nicke den Spaß ab und denke mir´: L*** mich.
-Natürllich halte ich mich immer an die Lizenzen, denn ich finde sie sehr gut, sie verhindern dass sich das Böse (die Leute, die überlegen; die Schweine, die nicht willenslos konsumieren, oder gar Freiheit verherrlichen) wie ein Krebsgeschwür ausbreitet und unsere schöne Schickimickigesellschaft zerstört.
Es ist müssig über solche Dinge zu diskutieren, wir werden damit leben müssen (das heißt nicht, dass ich es akzeptiere!) .
Stell dir vor, es gibt Leute, die haben nichts zu essen, die leiden Durst und dass nur, weil irgendwelche zwielichtigen Typen die Spendengelder (von denen der Dorfbrunnen hätte gebaut werden, oder die Säcke mit Getreide geliefert werden können) in ihre eigenen Taschen fließen lassen.
DAS ist für mich das wahre Übel auf dieser Welt und nicht ein paar Copyright-Patent-Raffgier-Hanseln, die von der totalen Kontrolle (heute der User, morgen die ganze Welt?) träumen.
Moin,
nach Auslegung der c't sind solche EULAs im Prinzip nichts mehr als eine Art der Übermittlung der Wünsche des Herstellers, was man als Kunde so mit seiner Software nach seinen Vorstellungen anstellen soll bzw. kann. Also eine Art "Erklärungshilfe".
Rechtlich gesehen sind sie etwa soviel wert wie ein beigelegtes Papiertaschentuch. So in etwa steht's jedenfalls etwa alle 1,5 Jahre in der c't
Was anderes wären diese Regelungen, wenn du MS anschreiben würdest, freundlich um ein Angebot für diese oder jene Software bitten würdest, dir man dieses Angebot zusendet und dir einen Vertrag zur Unterschrift vorlegen würde, nach dessen Unterzeichnung du anschließend die Software erhalten würdest.
Sowas taugt sicher für branchenspezifische Software, die mindestens vierstellige Beträge kostet, aber nicht für Massensoftware, die in jeder zweiten Pommesbude erhältlich sind.
Also, gar nicht weiter drüber aufregen und sich nicht die Augen bei den grundsätzlich in GROSSBUCHSTABEN GESCHRIEBENEN TEXTEN (furchtbar, soll wohl auch niemand lesen) überanstrengen.
Jürgen
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, das heißt, man darf grunsätzlich erst einmal alles in einen Vertrag schreiben. Kollidieren diese Vertragsklauseln mit keinem gültigen Gesetz / Recht oder die Gute Sitte, so ist alles gut und schön. Tut eine Vertagsklauseldies doch (gegen gültiges Recht verstoßen), so gibt es zwei Fälle:
Fall A: Der Vertrag enthält keine Slavatorische Klausel. Ist dem so, ist der gesamte Vertrag hinfällig und die Vertragspartner können einseitig darauf bestehen den Vertrag Rückabzuwickeln und das Geschäft in den ursprünglichen Stand zurück setzen zu lassen.
Fall B: Der Vertrag enthält die Salvatorische Klausel. Damit ist nur der entsprechende Vertragspassus hinfällig, der Vertrag als Ganzes bleibt gültig.
Ob ein Hersteller das Recht hat dem Endkunden einen weiteren vertrag aufzuerlegen, obwohl zwischen beiden kein direktes Vertragsverhältnis besteht ist wohl etwas komplexer und hängt wohl auch von der Art des Vertrages (Nutzungslizenz, Supportvertrag, Updatevertrag), dem Inhalt der Klausel selbst (Weiterveräußerungsverbot, Vertragsgegenstand) und dem zugrundeliegenden Recht, worauf der Hersteller sich beruft (Bestimmungsgemäße Nutzung, Urheberrecht, Nutzungsrecht). Nach geltendem deutschem Recht sind die meisten EULAs jedoch in vielerlei Hinsicht auf dünnem Eis, gerade weil Softwarehersteller sich immer gerne darauf berufen, daß sie keine Ware im eigentlichen Sinn verkaufen würden, sondern nur ein Nutzungsrecht, was so nach deutschem Recht nicht in allen Fällen existiert. Kauft man z.B. eine Software als Datenträger, so erwirbt man in Deutschland das Eigentum an diesem Datenträger und an dem Inhalt, unberührt bleiben hier allerdings Urheberrechte und andere Rechte. Erwirbt man jedoch wirklich nur eine Lizenz ohne Datenträger (z.B. indem man die Software anschließend herunte rladen muß), so erwirbt man kein Eigentum daran (aktuelles Urteil Landgericht München 1 im Falle Oracle gegen einen Anbieter von Second--Hand Software). Ob dies letztendlich juristisch Bestand hat in der Revision ist unklar.
Letztendlich erschöpft sich aber in vielen Bestimmungen einer EULA das Recht des Herstellers mit der ersten in Verkehrbringung der Ware (sprich der Weitergabe an einen Händler, der nicht Lizenzpartner des Herstellers ist). Zudem gibt es in Deutschland Gesetze, die vorschreiben, daß bei Abschluß eines Vertrages nur teile des Vertrages gültigkeit haben, die beiden vertragspartnern schon bei Abschluß des Vertrages bekannt sind, somit ist eine EULA, die man erst nach Vertragsabschluß zu Geischt bekommt im eigentlichen Sinne gar nciht Vertragsbestandteil (wenn die EULA z.B. nur auf der CD als Text liegt).
Da kann ich Crusty nur voll zustimmen.
Bei uns gilt immer noch Deutsches Recht, und nicht das was der Herr Gates und Co. gerne haben möchte.
Im übrigen habe ich den Schmarrn noch niemals gelesen, zu was auch ? Runterscrollen, abnicken und L.M.A.A. damit !
Und meistens ist es ja auch auf Englisch oder sonstigen Sprachen, das hat mich dann schon gar nicht zu kümmern.
Ausserdem kann ich ja gar kein Englisch, und I Agree heisst ja wohl dass ich das alles gar nicht haben will... oder etwa nicht ???
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Klausel die man erst zu lesen bekommt nachdem der (Kauf)Vertrag bereits abgeschlossen worden ist können niemals Bestandteil des Vertrages sein!
So einfach ist das!
> Man stelle sich das nur einmal auf andere Produkte des täglichen Lebens ausgeweitet vor: ich
> kaufe ich einen Kühlschrank, und der Hersteller will mir vorschreiben, wie viele Lebensmittel ich
> dort einfüllen darf, dass das Eisfach nur gegen ein kostenpflichtiges Upgrade benutzt werden darf,
> dass der Kühlschrank nur zuhause und für private Zwecke, nicht aber für kommerzielles Catering
> eingesetzt werden darf etc.
Der Unterschied zwischen Kühlschrank und Software ist einfach der, dass der Kühlschrank eine Sache ist und Software nur zu Transportzwecken auf einer CD ist. Der eigentliche Wert einer geistigen Schöpfung liegt also nicht in der Sache selbst, sondern in dem in der Sache manifestiertem Gedanken und was du damit anstellen kannst. Du könntest den Programmcode auch auswendiglernen und in deiner Programmierumgebung wieder abtippen - die CD bräuchtest du also nichteinmal. Und dann kannst du Software unendlich oft kopieren und weitergeben. Aufgrund dieser sog. Ubiquität geistiger Schöpfungen, so begründen es die Gesetzgeber, bedarf das "geistige Eigentum" eines besseren - oder zumindest anderen - Schutzes als Sachgüter. Da kann man eben nicht aus einem Kühlschrank mal eben zwei oder dreihundert machen. Vergleiche mit Sachen scheitern also. Für Geistesschöpfungen braucht es eben andere, in diesem Fall lizenzrechtliche Regelungen.
Aber zu den abzunickenden Lizenzbedingen an sich wurde ja eigentlich auch schon alles gesagt. Die sind einfach Murks, weil erst zu Hause gesehen und damit nicht Vertragsbestandteil, sondern allerhöchstens Mittel zur Auslegung des Vertrages.
Ob das geltende deutsche Urheberrecht den Interessen der Nutzer gerecht wird, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt...
Gruß, Mario
Für das Sacheigentum hat der Gesetzgeber übrigens festgelegt, dass man dieses nur uneingeschränkt erwerben kann. Es dürfte dir also auch niemand einen Gebrauchsgegenstand verkaufen/übereignen, und dann sagen, dass du damit bestimmte Dinge nicht machen darfst...
Das Urheberrecht ist in Deutschland hingegen überhaupt nicht übertragbar. Daher kann der Urheber dir auch nur ein Nutzungsrecht (=Lizenz) einräumen. Und die kann eben auch beschränkt sein. Also der Software-Produzent darf dir eben auch vorschreiben, die Software nur auf einem PC zu installieren etc. -- Aber der Umfang der Lizenz muss natürlich, wie schon gesagt, beim Kauf klar sein, also nicht erst nachdem die Verpackung geöffnet wurde...
> Das Urheberrecht ist in Deutschland hingegen überhaupt nicht übertragbar. Daher kann der Urheber dir auch nur ein Nutzungsrecht (=Lizenz) einräumen.
Die Überlegungen scheitern daran, dass der Urheber überhaupt nicht mein Vertragspartner ist - sondern der Händler, der mir die Software verkauft hat.
Das Urheberrecht will ich ja gar nicht übertragen haben. Wenn ich einen Kühlschrank kaufe, erwerbe ich ja auch nicht das Urheberrecht an den Schaltplänen etc., wozu auch, das ist ja nicht Sinn und Zweck des Kaufes. Ich kaufe das Gerät um es zu nutzen. Den Nutzen hat der Hersteller aber nicht einzuschränken.
CU
Olaf
Hallo Olaf!
> Urheber / Händler
Der Händler vertreibt auch nur, was er vom Urheber bekommen hat. Von daher "scheitern" meine Überlegungen daran nicht. Der Händler kann dir auch nicht mehr verkaufen/übereignen, als der Urheber bereit ist herauszurücken (Umfang der Lizenz).
> Kühlschrank / Schaltpläne / Urheberrecht
Was ich damit auch nur sagen wollte, ist auch nur, dass geistiges Eigentum viel leichter zu verletzen ist, als Sacheigentum. Um Sacheigentum zu verletzen, muss ich erstmal in Gebäude einbrechen etc. und dann die Sache wegnehmen/zerstören. Das ist bei geistigem Eigentum viel leichter, weil der Urheber/Vertreibende gezwungen ist, es in reproduzierbarer Weise in Umlauf zu bringen. Auch den Kühlschrank kann man prinzipiell nachbauen, wenn man über die entsprechenden Mittel verfügt (Konkurrenz), dagegen schützen dann natürlich auch das Patent- und Wettbewerbsrecht. Bei Software ist es nur durch die digitale Revolution jedem Hinz und Kunz möglich, sie zu vervielfältigen und im Freundeskreis zu verteilen. Das Gefährdungspotential ist dort viel höher. Da kann man es der Softwareindustrie kaum verübeln, mit entsprechend restriktiv formulierten Lizenzverträgen auf ihr (vom Urheber abgeleitetes) geistiges Eigentum _zu verweisen_ und so _Bewusstsein zu schaffen_. Ob die dann rechtlich relevant sind (bei EULAs eben nicht) ist dann eine ganz andere Frage. Ebenso ist es natürlich zu verurteilen, Schulkinder schon zu kriminalisieren.
> Nutzen einschränken
Der Hersteller darf dir genausowenig beim Kühlschrank wie bei Software den Nutzen einschränken. Das heißt, du darfst die Software auf deinem Rechner installieren und in der Art nutzen, die dir die Werbung und das Handbuch versprechen, also deine Büroarbeiten damit erledigen. Nur, ob zum "Nutzen" noch das Kopieren gehört, ist eben eine andere Frage. Einen Kühlschrank kannst du ja auch nicht in drei Wohnungen gleichzeitig stehen haben und dort nutzen. Bei Software ist dies nicht schon naturgemäß eingeschränkt, sondern muss, wenn der Hersteller/Urheber es wünscht, rechtlich durch eine entsprechende Lizenz oder praktisch über technische Schutzmaßnahmen (was man auch immer von denen in ihrer konkreten Ausführung halten mag) herbeigeführt werden.
> "gebrauchte" Software verkaufen
Wenn das tatsächlich in den Lizenzverträgen steht, sehe ich das auch so, dass das unzulässig ist. Sofern der Erstkäufer, sämtliche Kopien/Installationen vernichtet, kann er natürlich die Software weiterverkaufen (wurde meines Wissens auch schon von deutschen Gerichten so entschieden).
Gruß, Mario
Hi Mario,
danke für deine ausführlichen Stellungnahmen... im Grunde habe ich für die Situation der Urheber, die durch die viele Kopiererei z.T. arg gebeutelt sind, auch eine ganze Menge Verständnis. Um so mehr ärgert es mich dann aber, wenn ich als ehrlicher Käufer vom Hersteller schikaniert werde, insbesondere durch Passagen wie "der Lizenzvertrag bezieht sich nur auf den Erstkäufer, ein Weiterverkauf ist verboten". Schon beruhigend zu lesen - in dem Punkt stimmen die Beiträge hier überein - dass man derartige Passagen einfach ignorieren kann.
> Der Händler kann dir auch nicht mehr verkaufen/übereignen, als der Urheber bereit ist herauszurücken (Umfang der Lizenz).
Der Händler hat ja mit der ganzen Lizenziererei gar nichts am Hut. Der verkauft mir einen bunten Karton mit allerlei Inhalt (CD, Dokumentation). Dieser Karton samt Inhalt ist vom Zeitpunkt des Kaufes an mein Eigentum. Es ist schon merkwürdig, dass ich nach dem Öffnen des Kartons plötzlich erfahren muss, dass ich mit dem Entfernen des Siegels von der CD angeblich und "plötzlich" einen zweiten Vertrag abgeschlossen haben soll - nur diesmal nicht mit dem Händler, sondern mit dem Hersteller der Software...
CU
Olaf
Ich finde nicht, dass der Vergleich mit Sachen wie Kühlschränken so abwegig ist. Die Schalt- und Konstruktionspläne eines Kühlschranks sind auch geistiges Eigentum, da stecken auch viele Mannstunden Entwicklungsarbeit drin, ohne dass der Hersteller mir dies in einem "Lizenzvertrag" aufdringlich aufs Butterbrot schmiert und versucht, mit nachgeschobenen Bestimmungen meine Rechte einzuschränken.
Dass man einen Kühlschrank nicht vervielfältigen kann ist richtig - war aber nicht das Thema. Z.B. steht bei vielen Programmen im Lizenzvertrag, dass man sie nicht gebraucht verkaufen darf - das hat mit Kopieren nichts zu tun.
CU
Olaf
Jens: Kurz und knackig :-) Anders kann es - wenigstens nach dem gesunden Menschenverstand - eigentlich auch nicht sein.
Crusty: Rechtlich gesehen sind [die EULAs] etwa soviel wert wie ein beigelegtes Papiertaschentuch. So in etwa steht's jedenfalls etwa alle 1,5 Jahre in der c't - beruhigend... bei der CT denke ich schon, dass die wissen was sie schreiben.
Xaff: hängt wohl auch von der Art des Vertrages (Nutzungslizenz, Supportvertrag, Updatevertrag), dem Inhalt der Klausel selbst (Weiterveräußerungsverbot, Vertragsgegenstand) und dem zugrundeliegenden Recht, worauf der Hersteller sich beruft - ich meinte den ganz simplen Fall: Ich gehe in den Laden und kaufe eine Software, so wie ich auch im Supermarkt Lebensmittel kaufe. Deswegen kann ich den Hersteller als Vertragspartner überhaupt nicht akzeptieren. Mein Vertragspartner ist der Händler und sonst niemand.
CU
Olaf
Olaf, ich meinte mit Art des vertrages das, was in der EULA steht, und auf welches recht sich der Hersteller beruft. Beruft er sich auf das Urheberecht und schließt eine veränderte Weitergabe aus, so ist das rechtlich gedeckt. Auch gibt es eine relativ schwammige Sache die sich bestimmungsgemäße Nutzung nennt und Möglichkeiten bietet auch vom Hersteller aus ohne direktes vertragsverhältnis Vorgaben über die Verwendung zu machen, aber das würe jetzt zu weit führen.
Wenn ich für mich persönlich das Ganze resümieren darf -
Wenn ich eine Ware (Soft- oder Hardware) erwerbe, kann ich diese verwenden wie ich will. Immer vorausgesetzt, ich behalte sie in meinem Besitz und gebe sie weder durch Schenkung, Überlassung, Verkauf - egal was weiter.
Und ich erzeuge damit keine Werte, die ich verschenken oder verkaufen will - ich produziere nicht damit.
Ich kann das Gemälde, das Buch, die Software, das einmalige Designer- Buchregal für meinen persönlichen Gebrauch nutzen, ohne das mir irgend jemand Vorschriften machen darf. Ich kann selbigen Erwerb zerstören, umbauen, anmalen - was auch immer. Ich kann in ein Buch Seiten einfügen und welche herausreißen. Ich kann meinen Kühlschrank, meinen Fernseher, meinen PC gestalten, wie ich es wünsche. Immer vorausgesetzt, das Ding oder die Sache bleibt mein Eigentum und andere Lebewesen werden in ihrer Lebensqualität nicht beeinträchtigt.
Es gibt kein Gesetz in Deutschland, das mir, vorausgesetzt, ich halte die genannten Prämissen ein, da eine strafbare Handlung unterstellen wird.
Einverstanden mit einer solchen, privaten Definition?
Jürgen
...denn das Gute liegt so nah :-)
Die Wikipedia hatte ich wieder mal nicht auf der Rechnung. Prima - der Begriff EULA wird nicht einach nur erklärt, es wird dazu ausdrücklich darauf hingewiesen, was von diesen "Verträgen" zu halten ist: nämlich gar nicht. Dann hatten Crusty, Jens und andere recht. Sehr schön!
THX
Olaf
dafür !