moin
Ist die Rückgabefrist bei onlinekäufen nicht generrel 4 Wochen vom Gesetzgeber festgelegt? Beim Händler in der AGB steht das die Rückgabefrist 2 Wochen ist. Ich habe mal eine Anfrage geschickt, mal sehen was die Antworten.
Allgemeines 22.013 Themen, 149.079 Beiträge
Hi!
AFAIK sind es zwei Wochen, die im Fernabsatzgesetzt vorgesehen sind:
http://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz#Widerrufs-_und_R.C3.BCckgaberecht
Im Onlinehandel ist aber oft von vier Wochen die Rede. Ob das Freiwillig ist oder durch irgendwelche merkwürdigen Grundsatzurteile erzwungen wurde, weiss ich nicht. gehe von zwei Wochen aus, dann bist du auf der sicheren Seite.
Update:
Da steht was zu einem Urteil, dass bei eBay irgendwie vier Wochen bewirkt:
http://www.crn.de/showArticle.jhtml?articleID=184423612
Bis dann
Andreas
In einem Buch hatte ich mal was von 4 Wochen gelesen. Bin mir aber nicht mehr so sicher ob ich was durcheinander bringe. Aber ich glaube doch das das 4 Wochen sein muss.
4 Wochen ist bei ebay. Im normalen online Shop sind es 2 Wochen.
Ja ganau das denke ich jetzt auch. Aber was ist der Unterschied zu ebay und onlineshop?
Hi!
Lies den von mir verlinkten Bericht durch. Das ist irgendeine juristische Sache - soweit ich das blicke, weil die Käufer bei eBay die AGB mit der Belehrung über die Rücksendefrist offenbar zu einem Zeitpunkt bekommen, der zu spät für die 2 Wochen Frist ist. genau verstehe ich das auch nicht.
bis dann
Andreas
Hä? Zu spät? Wenn da drunter steht: Rückgabefrist 2 Wochen, dann ist doch alles klar. Wie beim Onlineshop.
Hi!
Ich zitiere mal die Sätze raus, die mein "zu spät" erklären:
"Allerdings tritt bei Ebay nicht eine Frist von zwei Wochen in Kraft, wie häufig fälschlicherweise behauptet wird, sondern sogar von einem Monat. »Bei Ebay ist von einer vierwöchigen Frist auszugehen, weil eine Belehrung über das Widerrufsrecht immer auf der Plattform selbst stattfindet«, erklärt Rechtsanwalt Jörg Dittrich(..)
Das kürzere, zweiwöchentliche Widerrufsrecht gelte nur, wenn der potenzielle Käufer vor dem Vertragsabschluss(..)aufgeklärt werde.
Der Vertrag käme aber auf der Ebay-Plattform direkt zustande, die Belehrung fände also meist im Nachhinein statt. Somit trete das härtere Widerrufsrecht, das es seit etwa zwei Jahren gibt, in Kraft."
Mein "zu spät" bezieht sich auf das Vorlegen der Belehrung über das gültige Rücktrittsrecht. Die Juristen machen das offenbar davon abhängig wie und wann der Vertrag geschlossen wird. Irgendwie offenbar "zu spät" um die Rückgabefrist auf zwei Wochen beschränken zu können. Was sich da nun aus juristischem Blickwinkel bei Amazon von Ebay unterscheiden soll, kann ich dir auch nicht sagen. Jedenfall steckt da irgendwo drin, dass es nicht stimmen muss, wenn da jemand "2 Wochen" in seine Beschreibung setzt- es können trotzdem 4 Wochen sein.
Ich rechne immer mit zwei Wochen, dass stimmt immer. ;-)
Bis dann
Andreas
Ich denke, der Link http://www.jurablogs.com/de/kg-berlin-belehrung-ueber-widerrufsfrist-von-4-wochen-bei-ebay-ist-kein-bagatellverstoss sollte aufklären, was es mit den 4 bzw. 2 Wochen oder korrekterweise einen Monat bzw. 2 Wochen auf sich hat.
Über kurz oder lang wird es wohl ziemlich überall auf EINEN MONAT hinauslaufen, da 2 Wochen NUR gelten, wenn der Käufer VOR dem Kauf SCHRIFTLICH über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wird. Eine Anzeige auf dem Bildschirm gilt nicht als Schriftform, es ist also wirklich etwas gemeint, was man in Händen hält. Auch die ausdrückliche Aufforderung, die Widerrufsbelehrung auszudrucken und dies mit einer Checkbox zu bestätigen, ist vor Gericht abgeblitzt. Ein Onlineshop kann sowas also gar nicht bieten. Diese Rechtsauffassung hat sich nur noch nicht überall rumgesprochen. Die Abmahnanwälte werden schon dafür sorgen, daß sich das nach und nach rumspricht. Einen Händlerkollegen hat der Spaß über 3.000 Euro gekostet, da er noch 2 Wochen angegeben hatte, abgemahnt wurde und den Prozeß verloren hat.
4 Wochen gibt es schon mal gar nicht (außer im Februar), das ist ein gefundenes Fressen für die Abmahnfraktion. Im Gesetz steht halt ein Monat, nicht 4 Wochen.
Manchmal könnte das Leben so einfach sein...
Gruß
Jürgen
Also könnte ich den Onlineshop verklagen und Recht kriegen. Mache ich aber nicht. Bei onlinekauf geht ja keine Belehrung in Textform.Bildschirdarstellung zählt nicht.(Verstehe ich zwar nicht aber das Gesetz weiss es besser).
Tja, da spielt die Politik den Barmherzigen, alles im Sinne des (privaten) Käufers, Scheiß auf den Händler. Greift der gleiche Kunde aber zum Telefonhörer und wählt den Verkäufer mit einer call-by-call-Nummer an, die bisher 0,5 Cent die Minute gekostet hat, jetzt aber 50 Cent pro Minute kostet, dann ist das alles rechtlich in Ordnung.
Es gibt Dinge, über die sollte man besser gar nicht nachdenken, das kann nur zum Herzinfarkt führen...
Warum ich das nicht verstehe ist die Tatsache, weil der Kunde ja weiss was er im onlineshop oder ebay Kauft. Er liest das Angebot und drückt den Knopf *kaufen*. Er weis also was er kauft und kauft nicht "die Katze im Sack". Das ist ja auch gut so. Aber wenn noch dabei steht was die AGBs sind usw. und der Käufer kann ja auch lesen, er hat ja das Angebot gelesen und hat es gekauft, und das ist ja Rechtwirksam und verbindlich, dann sind doch AGBs verbindlich, denn das kann er ja auch lesen (nach meiner Auffassung). Wenn also Belehrungen am Bildschirm unverbindlich sind dann müssten doch auch Käufe unverbindlich sein. Ist doch das gleiche in Grün. Ich denke da spielen einzelne Worte und andere kleineigkeiten eine Rolle die ich als Otonormalverbraucher so nicht gleich verstehe.