Hallo zusammen!
Es ist ja allgemein bekannt, dass EULAs nicht als 100 pro rechtsverbindlich für den User gelten, dass ihre Tragweite unter Juristen durchaus umstritten ist. Und trotzdem hätte ich ein ungutes Gefühl dabei, die dort festgelegten Bestimmungen mit Füßen zu treten. Die folgende Frage ging mir heute durch den Sinn, als ich beim Aufräumen die Dokumentation zu meinem Apple-G5 inkl. Lizenzvertrag zum vorinstallierten Mac OS Tiger in den Händen hielt (ja, das Teil ist schon ein paar Jahre alt).
Vor knapp 2 Jahren veröffentlichte Apple eine neue Version seiner Musiksoftware Logic - aus Logic Pro 7 wurde das Software-Bundle Logic Studio 1, inkl. Logic Pro 8 und weiteren Software-Komponenten. Als Pro-7-User brauchte ich nur das preiswerte Upgrade auf die neue Version zu kaufen und den Hardware-Dongle über das Internet zu re-aktivieren - das war's schon.
Von nun an hatte ich alles doppelt, außer dem Hardware-Dongle - sowohl diverse Handbücher als auch Installationsmedien waren sowohl von Version 7 als auch von 8 vorhanden. Das brachte mich auf die Idee, die älteren Teile einzeln übers Internet (www.musicgear.de) zu verkaufen. Die gingen weg "wie geschnitten Brot", die Installations-DVDs sogar für satte 50 Euro, obwohl ich groß und breit darauf hingewiesen hatte, dass hier keine Lizenz verkauft wird, sondern nur die Medien dazu, dass also die Zielgruppe nur Leute sind, die bereits eine Lizenz besitzen, aber ihre Medien dazu verbaselt oder unbrauchbar gemacht haben.
Das EULA zu Logic Pro 7 besitze ich zwar nicht mehr, aber bei meiner Mac-OS-Tiger-Lizenz steht, dass eine Veräußerung nur erlaubt ist, wenn die Software komplett und unverändert weitergegeben wird, inkl. aller Medien und Handbücher. Ich unterstelle einmal, dass für Logic Pro analog die gleichen Bedingungen gegolten haben.
Jetzt interessiert mich eins: War der Separat-Verkauf von Installations-DVDs ohne Handbücher, bzw. div. Handbücher einzeln ohne DVDs, und vor allem alles ohne Dongle trotzdem rechtmäßig, oder hätte ich das nicht tun dürfen? Nach meinem bescheidenen Rechtsverständnis sind all diese Knebel-EULAs juristisch eh für den Eimer, aber evtl. gibt es dazu qualifiziertere und differenziertere Infos von euch.
THX
Olaf
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Meine Interpretation (!):
Du hast ja nicht die Software (also die Lizenz) verkauft, sondern nur das Zubehör, also ein Handbuch und eine DVD.
Du wärst nun allerdings nicht mehr in der Lage, die Software zu verkaufen, weil Du ja nicht mehr alles komplett hast. ;-)
Tag ihr beiden,
Das klingt ja alles ganz beruhigend und überzeugend. Kleine Korrektur von mir: Die Software könnte ich durchaus verkaufen, denn ich habe ja sämtliche Unterlagen komplett von Version 8. Der alles entscheidende Hardware-Dongle wurde ja von Version 7 übernommen und über das Internet aktualisiert.
Nur die Handbücher und die DVDs von Version 7 waren obsolet. Wegen der Handbücher mache ich mir - rein gefühlsmäßig - auch weniger Sorgen als wegen der DVDs. Der Käufer - ein Belgier, die gesamte Konversation lief auf Englisch - fragte mich damals nach der Seriennummer bzw. einem Freischalt-Key übers Internet. Dabei hatte ich groß und breit geschrieben, dass ich *nur* die Installations Medien und eben keine vollwertige Lizenz verkaufe. Aber wenn man natürlich nur das liest, was man versteht...
Mit dem Autovergleich werde ich diesmal nicht so froh. Die von Max beschriebenen Regularien sind ja vom *Gesetzgeber* so vorgesehen - nicht zuletzt auch weil die Kontrolle des Straßenverkehrs und seiner Sicherheit eine hoheitliche Aufgabe ist - nicht jedoch von der Automobilindustrie.
Dieses HerumgeEULe dagegen betrachte ich als "Wunschkonzert" der SoftwareIndustrie. Nach wie vor sehe ich nicht ein, deren Vorstellungen zu folgen - ich habe das Softwarepaket gekauft, es ist mein Eigentum, ich kann damit machen was ich will - diese Freiheit einzuschränken, ist Sache des Gesetzgebers, nicht des Herstellers!
Zu diesen Einschränkungen gehört zum Beispiel, dass ich die Software nicht beliebig kopieren darf - das regelt aber das Urheberrecht, dafür brauchen wir kein EULA.
Kann man diese Sichtweise durchgehen lassen, oder mache ich mir das Leben gerade zu einfach? ;-)
THX
Olaf
Hi Olaf,
Du musst zweierlei unterscheiden:
Erstens das Eigentumsrecht am körperlichen Werk (Trägermedium CD/DVD), andererseits das Urheberrecht am unkörperlichen bzw. immateriellen Werk (Software). Die CD/DVD ist Dein Eigentum, die Software hingegen nicht - für die Software hat Dir der Urheber lediglich ein Nutzungsrecht (Lizenz, § 31 UrhG) eingeräumt.
Der Inhaber des Urhebberrechts hat die alleinigen Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) und kann somit auch (durch die Bestimmungen des UrhG begrenzten) Einfluss darauf nehmen, was ein Lizenznehmer mit dem Werk anfangen darf - und was nicht.
Von daher weiß ich nicht, ob die Einstellung "EULA sind grundsätzlich für'n Popo" einer juristischen Prüfung standhalten würde.
Hi Max,
Soll jetzt keine Kritik an dir sein, aber ich finde es merkwürdig, dass dieser Hinweis auf den Unterschied zwischen Urheberrecht einerseits und Eigentumsrecht am physisch greifbaren Material, Datenträger und Dokumentation, fast reflexartig auf dem Fuße folgt, wenn man derartige Überlegungen anstellt, wie ich sie geäußert habe.
Wenn ich mir einen Kühlschrank kaufe, oder ein Auto, oder einen Föhn, dann erwerbe ich doch auch nur den Artikel als solchen und nicht die Rechte am Konstruktionsgeheimnis. Das ist so selbstverständlich, dass davon keiner spricht - nur wenn es um Softwareprodukte geht, wird immer so ein Riesen-Aufriss um das Geistige Eigentum gemacht - als ob es das nicht überall gäbe, wo Technik im Spiel ist.
Darf mir dann ein Kühlschrankhersteller auch vorschreiben, wie viele und welche Lebensmittel ich in "seine" Kühlschränke legen darf? Und wenn ich mehr als 3 Flaschen Bier kühlen will, muss ich einen zweiten Kühlschrank kaufen, schließlich wurde mir ja nur das Nutzungsrecht für 3 Flaschen eingeräumt... wenn man dieses Prinzip auf andere Lebensbereiche überträgt, wird doch spätestens klar, was für ein Unsinn das ist.
Warum glauben Software-Hersteller immer, dass sie eine Extrawurst gebraten bekommen? Halten die sich für etwas besseres?
Bitte jetzt nicht den Einwand bringen, dass man Software ganz leicht kopieren kann, einen Kühlschrank aber nicht - von kopieren und weitergeben war ja nicht die Rede.
Um es etwas zu konkretisieren: Darf mir ein Softwarehersteller tatsächlich verbieten, die Handbücher ohne die Original-Datenträger, bzw. die Programm-DVD ohne den Kopierschutz-Dongle zu verkaufen?
Auch wenn das erheiternd klingen mag, ich sehe gerade keinen Unterschied, ob ich das tue, oder ob ich meine Kühlschranktür separat verkaufe - als Ersatzteil für jemanden, der den gleichen Kühlschrank hat, dem aber die Tür kaputt gegangen sind.
CU
Olaf
Das könnte evtl. daran liegen, dass dies einfach eine Tatsache ist. Ich habe das ja nicht erfunden, sondern es steht so im Gesetz. Genauer gesagt, im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Da steht z.B. in § 31 (1):
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Daraus folgt: Du hast zwar das Eigentum am Trägermedium erworben, hast aber möglicherweise nur beschränkte Nutzungsrechte. Du darfst z.B. eine CD nicht ohne weiteres öffentlich wiedergeben.
Ob die vielen - meist jugendlichen - Fahrer "rollender Discos" wissen, dass sie nicht nur von der Polizei, sondern auch von der GEMA zur Kasse gebeten werden könnten...?
Das war jetzt aber wirklich ein Scherz, oder? ;-)
Wenn ich ein Ladengeschäft betreibe und dort dudelt den ganzen Tag Musik und fördert meine Umsätze - kein Thema, klarer Fall.
Wenn ich aber im Auto privat mit heruntergelassenen Scheiben durch die Gegend gondele, dabei laut Musik höre und die Umgebung muss dies freiwillig oder eher unfreiwillig mithören - zählt dies rechtlich wirklich als "öffentliche Aufführung"? Was ist wenn ich zuhause Musik höre und das Fenster offen habe - dito? Darf ich demnach in einer sehr hellhörigen Wohnung nur mit Kopfhörern Musik hören?
Noch etwas zu deinem Auszug aus dem Urheberrecht:
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Alles schön und gut, ich frage mich dann nur, wieso das immer und immer nur im Kontext mit Software zitiert wird.
Ein Kühlschrank ist ja auch geistiges Eigentum seines Herstellers. Kann der mir demnach auch vorschreiben, wie ich es zu nutzen habe, ob ich 3 oder 6 Flaschen Bier einstellen darf, wie viel Gramm Wurst bzw. Käse maximal, wie viele Stücke Gemüse etc. pp.? Ist das wirklich nicht meine Privatangelegenheit, nachdem ich das Teil für teuer Geld angeschafft habe?
Und warum gilt das nicht auch für Software? Ich verstehe diese bevorzugte Behandlung nicht, vor allem kann ich sie von dir zitierten Passus aus dem Gesetz nicht herauslesen.
CU
Olaf
P.S. Eulas sind schon deswegen für die Tonne, weil ich sie ja erst zu lesen bekomme nachdem ich das Softwarepaket bereits zuhause geöffnet habe. Welcher Händler ist dann noch bereit es zurückzunehmen, wenn ich mit den Bedingungen nicht einverstanden bin?
Darüber kann man im Ernstfall vermutlich durchaus streiten. Andererseits - wenn so ein Auto durch die Innenstadt fährt, kommt eine Menge unfreiwilliger Zuhörer zusammen.
§ 15 (3) UrhG:
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Wenn also nicht lauter Verwandte und Freunde unter den (unfreiwilligen) Zuhörern sind...
vor allem kann ich sie von dir zitierten Passus aus dem Gesetz nicht herauslesen.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html
Gleich der erste Satz.
Ein Kühlschrank ist ja auch geistiges Eigentum seines Herstellers.
Was Du in den Kühlschrank reinpackst, ist dem Hersteller egal. Das berührt ja nicht sein Urheberrecht. Du dürftest den Kühlschrank aber nicht in Deinem Hobbyraum "dekompilieren" und anschließend nachbauen - also das, was man vielen chinesischen Firmen gerne nachsagt.
Welcher Händler ist dann noch bereit es zurückzunehmen, wenn ich mit den Bedingungen nicht einverstanden bin?
Es handelt sich hierbei imo um eine Art (!) "verbundener Verträge" (analog § 358 BGB). Meist steht ja auch auf der CD-Hülle, dass man bei Nichtakzeptanz der Lizenzbedingungen das Geld zurückbekommt.
Allerdings sind die wesentlichen Punkte der meisten Lizenzbestimmungen schon im UrhG enthalten, so dass der eigene Handlungsspielraum auch bei völliger Wirkungslosigkeit der EULA schon ziemlich eingeschränkt ist.
Fehlt nur noch, dass die öffentlichen, unfreiwilligen Mithörer auch noch dafür zahlen müssen, dass sie ihre Ohren zum Empfang der unerwünschten Musik bereitgehalten haben *g*.
Aber einmal wieder im Ernst: Wenn ich im Auto laut Musik höre, dann ist genau dies ja eben *nicht* für die Öffentlichkeit bestimmt, sondern für mich ganz allein. Dass die anderen mithören *müssen*, ist ja eher eine unerwünschte Begleiterscheinung.
Alles andere muss ich noch ein wenig sacken lassen. So ganz ist mir immer noch nicht klar, inwiefern ich das Urheberrecht eines Softwareherstellers berühre, wenn ich z.B. ein Handbuch oder Installationsmedium ohne die komplette Lizenz verkaufe.
Danke auf jeden Fall für deine Mühe und Geduld :-)
CU
Olaf
Hi Olaf,
dann klinke ich mich auch mal wieder ein.
Die unfreiwilligen Mithörer müssen nur dann an die GEZ zahlen, wenn im Auto ein Radio so laut läuft. Kommt die Musik von CD, hält eigentlich nur die GEMA - und nur beim Fahrer - die Hand auf... :-)
So ganz ist mir immer noch nicht klar, inwiefern ich das Urheberrecht eines Softwareherstellers berühre, wenn ich z.B. ein Handbuch oder Installationsmedium ohne die komplette Lizenz verkaufe.
Das ist ja auch nicht der Fall - das war ja auch schon die Aussage meines und Max' ersten Postings. Nur Deine Aussage "ich hab's bezahlt, also kann ich damit machen was ich will" hat den Widerspruch des UrhG hervorgerufen.
Gut, diese Aussage ist vielleicht etwas unspezifisch gewesen.
Also, ich kann mit dem Inhalt des Softwarepaketes nicht alles machen, was ich will - es sind Grenzen gesetzt, die jedoch der *Gesetzgeber* mit dem Urheberrecht setzt, nicht aber der *Hersteller* mit seinen EULAs?
D.h. wenn dort steht, ich darf die Software nur "komplett" weitergeben, dann darf ich trotzdem Installationsmedien und Anleitung einzeln verkaufen, weil es nicht dem UrHG zuwiderläuft?
THX für eure Geduld
Olaf
P.S. Die unfreiwilligen Mithörer zahlen natürlich nicht an die GEZ... das muss der Fahrzeughalter, und das sowieso, egal wer da alles mithört :-)
Doch. Das wurde auch schon vor längerer zeit zumindesrt für D abschliessend geklärt.
Deine Ausführungen sind zwar richtig, für die Geltung der "Vereinbarungen" der EULA kommt es aber auch und entscheidend darauf an, wann der Nutzer von diesen Kenntnis erhält/erhalten kann.
Und dazu haben die BGH-richter gesagt: generell kann man tatsächlich vieles in eine EULA reinschreiben und das auch rechtsverbindlich.
Nur muss der (potentielle) Nutzer Gelegenheit haben, *vor dem Kauf* von den IOnhalten der EULA Kenntnis zu erlangen - nach dem Kauf bei der installation reicht nicht, sogenannte "shrink wrapped" Verträge mögen zwar in den USA tägliche Praxis auch im Verlauf gewerblich an privat sein -- hier in D ist sowas nicht zulässig.
Diese Lektion haben sich jedoch die meisten softwareanbieter bis heute nicht mal durchgelesen geschweige denn gelernt, sämtliche Software kommt immernoch mit einer EULA daher, die der User erst nach dem Kauf während der Installation überhaupt lesen kann.
Und solche EULAS sind, wie oben geschrieben, tatsächlich schlicht für die Rundablage.
Volker
BTW: ich meine mich entsinnen zu können, dass auch schon ein urteil zum Thema weiterverkauf nach nutzungsende gefällt wurde - der Nutzer darf grundsätzlich von ihm erworbene Programme weiterveräußern, der Hersteller kann dieses Recht nicht wirksam einschränken (bei kleidung und Accessoirs ist das anders, warum auch immer)
Wie jetzt - gebrauchte Klamotten darf ich nicht weiterverticken, wenn es dem Original-Hersteller nicht gefällt? Sind die Klamotten nicht mein Eigentum, und geht es den Hersteller nicht einen feuchten Kehricht an, wenn ich seinen Designer-Feudel später zum Putzen verwende?
Sehr eigenartig...!
CU
Olaf
Das steht auch so im § 69c UrhG:
Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts
Du darfst es also verkaufen oder verschenken - nur nicht vermieten.
Ich seh das genauso wie out-freyn. Zwar habe ich keine Gesetzesartikel zur Hand, aber mir drängt sich die Analogie mit einem Auto auf:
Wenn Du ein Auto verkaufst, musst Du unbedingt den Kfz-Brief mit übergeben. Ohne den kann der Käufer - zumindest in D - das Auto nicht anmelden.
Wenn Du allerdings das Auto ausschlachtest und Einzelteile verkaufst, ist der Kfz-Brief für den Verkauf nicht erforderlich.
Ersetze nun Auto mit Software und Kfz-Brief mit Lizenz, dann hast Du ziemlich genau Deinen Fall.
Grüße nach HH,
Max