Hallo,
Hab den Beitrag gestern in der Sevicezeit im WDR gesehen. War sehr interessant.
http://www1.wdr.de/fernsehen/ratgeber/servicezeit/sendungen/auktionsabbruch112.html
Gruß Ulli
Hallo,
Hab den Beitrag gestern in der Sevicezeit im WDR gesehen. War sehr interessant.
http://www1.wdr.de/fernsehen/ratgeber/servicezeit/sendungen/auktionsabbruch112.html
Gruß Ulli
Wie kommt der Anwalt an die Adresse des Verkäufers?
Wie kommt der Anwalt an die Adresse des Verkäufers?
Du, keine Ahnung. Wenn man sich bei Ebay registriert, wird man wohl auch die Adresse eingeben müssen.
Hast du das Video gesehen?
Schreib doch nicht so einen Müll.
Deine Adressdaten habe ich doch auch nicht.
Und ein Käufer bekommt die nur dann, wenn eine Auktion regulär zu Ende gegangen ist und nicht, weil man da geboten hat.
Also haben die die Adresse von ePay.
Also haben die die Adresse von ePay.
Richtig, treten Problem auf, ist ebay verpflichgtet, die entsprechenen Daten herauszugeben.
Weiß ich aus eigender Erfahrung. Allerdings habe ich da die Adresse angefordert, weil die Ware zwar bezahlt - aber vom VK nie abgeschickt wurde.
Diese Abbruchjägermaschenist m.E. klarer Betrug. Kann nur hoffen, daß sich das endlich mal bei den Gerichten rumspricht.
Richtig, treten Problem auf, ist ebay verpflichgtet, die entsprechenen Daten herauszugeben.
Wo steht das?
Die Daten gibt es nur mit Hilfe eines Anwalts.
Die Daten gibt es nur mit Hilfe eines Anwalts.
Ja und wo ist das Problem? Hinz und Kunz schalten heute einen Anwalt ein, wenn jemand auch nur den Köter schief anschaut. Spätestens seit den Redtube-Abmahnungen sollte jeder halbwegs informierte Nutzer im Internet wissen, dass seine Verbindungs- oder Personendaten Freiwild sind.
Das ganze führt das Rechtssystem (nach meinem Verständnis) wieder ans absurdum ...
Gibt ein Bieter ein Gebot ab, verpflichtet dieser sich, das Angebot zu kaufen. Bekommt der Verkäufer ein besseres/höheres Angebot während der Auktion, ist der letzte Bieter natürlich überboten. Ist der Bieter bsp. ein Telefonbieter, ist es an dem Verkauft.
Ebenso bei ebay, ist der höhere Bieter ein Außenstehender, wird am dem Verkauft.
Abzocker sind da werkeln ...
Und mir als Verkäufer steht es jederzeit zu, das Angebot zu beenden. Wo kämen wir denn dahin, wenn man jetzt nichtmal mehr über sein eigenes Eigentum entscheiden kann, sondern so ein Abzocker
Und mir als Verkäufer steht es jederzeit zu, das Angebot zu beenden.
Nein. Das Einstellen eines Artikels in ein solches System ist ein rechtlich verbindliches Angebot. Mit der Bedingung, den Artikel an den bei Auktionsende Höchstbietenden zu verkaufen.
Bricht man die Auktion vorzeitig ab, endete die Auktion und es kam ein wirksamer Kaufvertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt höchstbietenden Nutzer zustande.
wenn man jetzt nichtmal mehr über sein eigenes Eigentum entscheiden kann
Kann man doch. Es zwingt einen doch niemand, die Sachen in Form einer Auktion einzustellen. Schließlich gibt es ja auch andere Möglichkeiten, z.B. die eines Festpreisangebots.
Das Einstellen eines Artikels in ein solches System ist ein rechtlich verbindliches Angebot. Mit der Bedingung, den Artikel an den bei Auktionsende Höchstbietenden zu verkaufen
§?
Solange es meins ist, kann ich die Auktion jederzeit beenden, wenn ich mich entschließe nicht mehr zu verkaufen.
Und wuie es bei Auktionen ist, gibt es auch Bieter von ausserhalb. Bietet der mehr, wird an dem verkauft. (Wohlgemert nur, wenn die Ebay Auktion noch läuft. Ist die beendet, ist es klar verkauft)
Die Gebotsabgabe ist nur für den potienellen Käufer bindend, wenn er den Zuschlag bekommt, am Ende, aber nicht für den Verkäufer. Da kommt erst der Kaufvertrag nach Ende der Auktion zustande.
Solange BGB nix anderes steht gilt:
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
Hallo Torsten,
es Fälle bei denen kein § richtig zutrifft! Dann sind 2 Faktoren ausschlaggebend.
1 Anwalt.
2 Richter. Wenn der Richter als Käufer die Arschkarte gezogen hat, könnte Urteile anders ausfallen, als wenn er als Verkäufer die Arschkarte gezogen hat.
http://www.dr-bahr.com/news/kein-schadensersatz-bei-vorzeitigem-ebay-auktions-abbruch.html
Gruß
Eigentlich wollte ich dazu nichts schreiben, aber du hausierst hier mit Paragrafen, die dazu nicht passen.
Maßgebend sind vorerst die AGB von ePay. Ob die rechtlich einwandfrei sind, lassen wir mal dahingestellt.
Fakt ist:
Gibst du einen Artikel zum Verkauf, dann gehst du eine Verpflichtung ein, nämlich ein rechtlich gültiges Verkaufsangebot. Das kannst du sicherlich löschen, solange NIEMAND geboten hat.
Hat jemand geboten, so liegt ein rechtlich gültiges Kaufangebot vor. Beendest du jetzt die Auktion, so hat jemand einen Anspruch auf den Artikel und zwar genau zu dem Preis, den es derzeit hat.
Jetzt zu deinem § 156.
Das gilt nur für Bieter in der Auktion, nicht für Leute, die dem Verkäufer ein tolles Angebot machen. Die haben nämlich mit der Auktion nichts zu tun und ePay bezeichnet das als "Verkauf an ePay vorbei".
Jetzt hast du nämlich das Problem, dass ein Käufer ein Recht auf die Ware hat und deine Geldgier, weil einer mehr bezahlen will.
Das kannst du nur verhindern, indem der neue Käufer bietet, du bei seinem Höchstgebot zu seinen Gunsten die Auktion beendet und er dann den anderen Preis bezahlt.
Fertig.
Weitere Diskussionen sind da überflüssig.
§?
"Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht." OLG Oldenburg · Urteil vom 28. Juli 2005 · Az. 8 U 93/05 (http://openjur.de/u/202314.html)
Der § 156 BGB ist bei eBay nicht anwendbar, da es sich bei eBay nicht um Auktionen im Sinne des BGB handelt.
Die Thematik ist übrigens alles andere als neu und die Rechtsprechung einigermaßen gefestigt. http://www.internetrecht-rostock.de/ebayangebot-vorzeitig-beenden.htm
Hallo Max Payne,
Willkür ist der falsche Ausdruck. e Bay intressenswahrung passt besser! Wird bei Zwangsversteigerungen jeder Preis akzeptiert?
Gruß
Wird bei Zwangsversteigerungen jeder Preis akzeptiert?
Ihr bringt hier immer neue Schlagwörter rein, die mit dem Thema nichts zu tun haben.
Und ja, es wird jeder Preis akzeptiert, weil ein Mindestgebot vorgegeben wird.
Gibt es übrigens auch bei ePay.
Kostet aber Gebühren und das ist der springende Punkt: Die Gebühren.
Halo IT - Lok,
von Zwangsversteigerungen hast du keinen blassen Schimmer!
Eine Bank hat den Höchstbietenden in der letzten Sekunde überboten! Rate mal wer der Gläubiger war. Die Bank?
Gruß
Und was hat das jetzt mit "JEDEM" Preis zu tun?
Bei Eurer Fantasie kann man nur mit dem Kopf schütteln.
Bei ePay nennt man das "Mindestpreisabsicherung", indem man selbst bietet, wenn einem der Preis zu niedrig ist.
Ist nicht erlaubt, wird aber gemacht.
Und wer dafür noch zu plöd ist, dem passiert eben halt das, was im Eingangsfilm gezeigt wurde.
*kopfschüttel"
Ich werde mal den Papierkorb aktivieren, das ist mir einfach zu plöd hier.
Hallo it- Lok
Bei Eurer Fantasie kann man nur mit dem Kopf schütteln.
dito!
Ich schüttele mal mit
Fällt es euch wirklich so schwer, die Bedingungen von Ebay nachzulesen und zu akzeptieren oder euch davon zu distanzieren und wo anders zu kaufen. Das zurecht legen der Regeln nach euren Wünschen bringt euch nur Frust ein aber keine Erfolge :-))
-groggyman-
Willkür ist der falsche Ausdruck
Der kursiv gesetzte Satz stammt nicht von mir, sondern aus dem verlinkten Urteil des OLG Oldenburg.
Der § 156 BGB ist bei eBay nicht anwendbar, da es sich bei eBay nicht um Auktionen im Sinne des BGB handelt. ... http://www.internetrecht-rostock.de/ebayangebot-vorzeitig-beenden.htm
Das war mir tatsächlich nicht bewußt, oder verdrängt. Nur verstehe ich da dann nicht, warum man Unterschiede bei Auktionen und (online)Auktionen macht, im Sinne des BGB macht.