Mein Händler tauscht mein am 07.01.2000 gekauftes Gigabyte 7IX nicht um.
Das MB lief bis gestern einwandfrei ,doch dann zeigte es keine funktion mehr nach dem einschalten!
Alle anderen teile sind aber OK ( getestet auf einem anderen Board,auch ein anderes Nt.habe ich ausprobiert ).
Laut meinem Händler ,zeigt es bei ihm auch keine Regung,worauf er mir sagte das er das Board zum
Hersteller schicken würde was 4 wochen dauern würde.Da ich mit dem PC auch Geld verdiene würde ich gern wissen
ob ich ihn dafür Haftbar machen kann , oder nicht .
Vieleicht fällt euch ja eine möglichkeit ein.
Wenn ihr den Namen der firma wissen wollt fragt einfach.
Es ist ein Namenhafter PC Händler aus Hannover.
Mfg Viper III (Viper III)
Antwort:
Bei defekter Ware innerhalb der Garantiezeit bzw. Gewährleistung wird nie sofort umgetauscht.Erst wird vom Hersteller geprüft und dann eventuell getauscht.Sorry,ist aber so.Gruß,Markos.
(Clint Eastwood)
Antwort:
Hi,
da das MB auf jeden Fall noch in der Gewährleistungsfrist ist, unterliegt Dein Händler besonderen Regelungen. I.d.R. ist es so, dass sich Händler per AGB das Recht einräumen, bei erkannten Schäden während der Gewährleistung, zunächst nachbessern zu dürfen, was sich für den Kunden aber im erträglichen Rahmen halten muss.
Faktisch:
Du gehst zum Händler und reklamierst berechtigt den fehlerhaften Artikel. Der Händler prüft und stellt fest, dass er selbst dort nichts ausrichten kann.
Da er jetzt selbst das MB zum Hersteller oder wahrscheinlicher zum Distributor einschicken wird, ist absehbar, dass der Kunde seine Ware in den nächsten Wochen nicht wiedersieht.
Und jetzt kommt es auf die Sonderheiten der Gewährleistung an: In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf ist der Händler in der uneingeschränkten Schadenersatzpflicht nach dem BGB. Er ist also -im eigenen Interesse- gut beraten, Dir sofort ein Austausch-MB mitzugeben und den Rest dann autark mit dem Großhändler / Distributor / Hersteller zu regeln.
Mal am Rande: Dem Händler entsteht dadurch ja keinerlei Schaden. Er schickt die defekte Ware ein und erhält anschließend entsprechenden Ersatz.
Anderenfalls hast Du das Recht, dir für die Zeit der Einsendung gleichwertiges Ersatzequipment zu beschaffen und die Kosten dafür von Deinem Händler tragen zu lassen. Insbesondere, wenn Du mit Deinem Rechner Geld verdienst, hat dieser Aspekt des Schadenersatzes einen konkreten Rahmen, da sich die Zahlen zum Verdienstausfall meist genau bestimmen lassen. Auch der Privatmann hat natürlich Anrecht darauf, allerdings ist es meist ungleich schwieriger, den Schadenersatz zu beziffern. Gerichte haben allerdings keinerlei Probleme auch für Privatkunden Nutzungsausfälle zu bestimmen.
Wie gesagt, wenn der Händler selbst nicht nachbessern KANN (Korrektur von Einstellungen, kleine Reparatur), hast Du einen Anspruch auf sogenannte WANDLUNG DES KAUFS.
Variante 1:
Händler übergibt Dir Neuware 1:1 im Austausch!
Variante 2:
Kauf wird rückabgewickelt - will heißen: Du gibst ihm die Ware und er Dir das gesamte Geld zurück!
Übrigens, es gibt noch einen besonders gagreichen Aspekt bei der Gewährleistung:
Da der Händler ja während der Gewährleistungszeit zum uneingeschränkten Schadenersatz verpflichtet ist, (diesen Anspruch kann er nicht durch seine AGB einschränken) muss er auch für sämtliche Sekundärkosten (z.B.: Telefon, Porto, Anfahrt) aufkommen.
Sollte es dem Händler an Einsicht fehlen, kannst Du Deine Ansprüche durchaus mit anwaltlicher Hilfe einklagen und den Händler zur Not auch verklagen.
Ich würde an Deiner Stelle Dein Problem mit einer kompetenten Person des Händlers (Händler selbst oder Geschäftsführer) ansprechen. Dazu ist die vorherige Lektüre der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Händlers (meist auf der Rückseite der Rechnungen zu finden) und der einschlägigen Gesetze im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aus Argumentationsgründen hilfreich.
Wenn dann die alte Geschichte kommt, dass er das MB einschicken will und Du warten sollst, erzähle ihm mal, dass Du lediglich mit ihm allein einen Vertrag geschlossen hast, dass er selbst D
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Bei defekter Ware innerhalb der Garantiezeit bzw. Gewährleistung wird nie sofort umgetauscht.Erst wird vom Hersteller geprüft und dann eventuell getauscht.Sorry,ist aber so.Gruß,Markos.
(Clint Eastwood)
>Bei defekter Ware innerhalb der Garantiezeit bzw. Gewährleistung wird nie sofort
umgetauscht.Erst wird vom Hersteller geprüft und dann eventuell getauscht.Sorry,ist
aber so.Gruß,Markos.
Da habe ich ganz andere Erfahrungen! Nur bei den meisten Krimskramshändlern der Computerbranche (nicht alle,
hatte vor kurzem glückliche Ausnahme) wird die von Dir angesprochene Prozedur vorgenommen.
aus Schaden wird man klüger: ich kauf nicht mehr um die Ecke ein, sondern bei Großmärkten - no probs seitdem!!!!
(Sandstorm (Anonym))
Hi,
da das MB auf jeden Fall noch in der Gewährleistungsfrist ist, unterliegt Dein Händler besonderen Regelungen. I.d.R. ist es so, dass sich Händler per AGB das Recht einräumen, bei erkannten Schäden während der Gewährleistung, zunächst nachbessern zu dürfen, was sich für den Kunden aber im erträglichen Rahmen halten muss.
Faktisch:
Du gehst zum Händler und reklamierst berechtigt den fehlerhaften Artikel. Der Händler prüft und stellt fest, dass er selbst dort nichts ausrichten kann.
Da er jetzt selbst das MB zum Hersteller oder wahrscheinlicher zum Distributor einschicken wird, ist absehbar, dass der Kunde seine Ware in den nächsten Wochen nicht wiedersieht.
Und jetzt kommt es auf die Sonderheiten der Gewährleistung an: In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf ist der Händler in der uneingeschränkten Schadenersatzpflicht nach dem BGB. Er ist also -im eigenen Interesse- gut beraten, Dir sofort ein Austausch-MB mitzugeben und den Rest dann autark mit dem Großhändler / Distributor / Hersteller zu regeln.
Mal am Rande: Dem Händler entsteht dadurch ja keinerlei Schaden. Er schickt die defekte Ware ein und erhält anschließend entsprechenden Ersatz.
Anderenfalls hast Du das Recht, dir für die Zeit der Einsendung gleichwertiges Ersatzequipment zu beschaffen und die Kosten dafür von Deinem Händler tragen zu lassen. Insbesondere, wenn Du mit Deinem Rechner Geld verdienst, hat dieser Aspekt des Schadenersatzes einen konkreten Rahmen, da sich die Zahlen zum Verdienstausfall meist genau bestimmen lassen. Auch der Privatmann hat natürlich Anrecht darauf, allerdings ist es meist ungleich schwieriger, den Schadenersatz zu beziffern. Gerichte haben allerdings keinerlei Probleme auch für Privatkunden Nutzungsausfälle zu bestimmen.
Wie gesagt, wenn der Händler selbst nicht nachbessern KANN (Korrektur von Einstellungen, kleine Reparatur), hast Du einen Anspruch auf sogenannte WANDLUNG DES KAUFS.
Variante 1:
Händler übergibt Dir Neuware 1:1 im Austausch!
Variante 2:
Kauf wird rückabgewickelt - will heißen: Du gibst ihm die Ware und er Dir das gesamte Geld zurück!
Übrigens, es gibt noch einen besonders gagreichen Aspekt bei der Gewährleistung:
Da der Händler ja während der Gewährleistungszeit zum uneingeschränkten Schadenersatz verpflichtet ist, (diesen Anspruch kann er nicht durch seine AGB einschränken) muss er auch für sämtliche Sekundärkosten (z.B.: Telefon, Porto, Anfahrt) aufkommen.
Sollte es dem Händler an Einsicht fehlen, kannst Du Deine Ansprüche durchaus mit anwaltlicher Hilfe einklagen und den Händler zur Not auch verklagen.
Ich würde an Deiner Stelle Dein Problem mit einer kompetenten Person des Händlers (Händler selbst oder Geschäftsführer) ansprechen. Dazu ist die vorherige Lektüre der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Händlers (meist auf der Rückseite der Rechnungen zu finden) und der einschlägigen Gesetze im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aus Argumentationsgründen hilfreich.
Wenn dann die alte Geschichte kommt, dass er das MB einschicken will und Du warten sollst, erzähle ihm mal, dass Du lediglich mit ihm allein einen Vertrag geschlossen hast, dass er selbst Dir offenbar nicht helfen kann und Dich die Abreden zwischen ihm und seinen Lieferanten herzlich wenig interessieren. Somit bestehst Du auf eine Wandlung des Kaufs!
Wenn er darauf nicht eingeht, frag ihn nach gleichwertigem Ersatzequipment. Will er auch davon nichts hören, setze ihn darüber in Kenntnis, dass Du Dir anschließend selbst Ersatz besorgen und die Angelegenheit Deinem Anwalt übergeben wirst. (Auch diese Kosten zahlt er!)
Viel Glück und lass mal hören, ob Du erfolgreich warst!
Curly
(Curly)
Gute Argumentation, allerdings hast du eine kleine Sache vergessen ;-)
Eine Wandlung ist nicht so ohne weiteres möglich. Dem Händler stehen bis zu 3 Reparaturversuche zu, bevor der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden kann. Erst wenn der 3. Versuch fehlschlägt, hast du das Recht auf Wandlung.
Für die Zeit der Reparatur ist der Händler meines Wissens auch nicht verpflichtet, dir ein Ersatzgerät zu stellen, außer wenn die Reparatur eine angemessene Frist übersteigt. In der Rechsprechung wird darunter in der Regel 2 Wochen verstanden. Also hast du Anspruch auf ein Ersatzgerät, wenn die Reparatur diese Frist überschreitet.
Ich bin mir nicht sicher wie sich die Dauer der Gewährleistung durch solche Aktionen verändert, aber ich glaube mal gehört zu haben, daß die Gewährleistung während solcher Reparaturzeiten ruht. Das heißt, die 6 Monate Gewährleistung, beginnend mit dem Kaufdatum, werden um die Zeit der Reparatur (in der du das Gerät nicht einsetzen konntest) verlängert. Aber bei diesem Punkt bin ich mir nicht sicher, falls sich die Sache noch so lange hinzieht würde ich noch mal woanders nachfragen ;-)
CU, Partysan
(Partysan)
>Eine Wandlung ist nicht so ohne weiteres möglich. Dem Händler stehen bis zu 3
>Reparaturversuche zu, bevor der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden kann. Erst
> wenn der 3. Versuch fehlschlägt, hast du das Recht auf Wandlung.
Da irrst Du gewaltig!!!! Dem Händler stehen nur 2 Nachbesserungsversuche frei, wenn er es dann nicht geschafft hat das
defekte Gerät zu reparieren - Wandlung.
Übrigens gilt das mit den Nachbesserungsversuchen NUR wenn in den AGBs die Rede von Nachbesserungsversuchen
ist. Sind die AGBs zur Zeit des Kaufs für den Käufer jedoch nicht einsehbar gewesen (d.h. er hat keine Kenntnis davon
nehmen können) gelten diese nicht.
(Sandstorm (Anonym))
Danke für deine ausführliche antwort .Ich habe mich mit TFC nicht einigen können ,da der verkäufer der
Meinung ist das er das recht hat das MB einzuschicken und dann erst abzuwarten was die Überprüfung
bei Gigabyte ergibt . TFC meinte es könne ja sein das ich das Board absichtlich zerstört hätte.
Diesen vorwurf habe ich natürlich bestritten,worauf hin er mir sagte das ich wohl zu dumm wäre einen
PC zu bedienen. Ich denke mal, das er jetzt der Meinung ist das ich 4Wochen still halte.
Allerdings werde ich jetzt den Verbraucherschutz einschalten und mir rechtliche schritte vorbehalten.
Ich kann nur sagen das ich bei TFC in Hannover nichts mehr kaufen werde .
Vieleicht werde ich auch eine bekannte PC Zeitschrift mal über die Methoden dieses sogenannten "Fachändlers"
aufklären.
Mfg ViperIII
(Viper III)
Hallo, Curly,
was den Anspruch auf Wandlung betrifft, hast Du teilweise Recht. Allerdings ist das Recht auf Nachbesserung seitens des Händlers nicht zu unterschätzen.
Aber: Keinesfalls gibt es einen Anspruch auf Erstattung irgendwelcher Auslagen, es sei denn, sie entstehen aus einer schuldhaften (und davon kann bei defekter Hardware keine Rede sein) Handlung des Verkäufers. Eine bloße Überschreitung einer etwaigen vom Käufer gesetzten Reparaturfrist rechtfertigt dies in keiner Weise.
Der juristische Aspekt läßt sich in diesem Forum ohnehin nicht abschließend klären, generell ist jedoch anzumerken, dass der Händler erst dann schadenersatzpflichtig wird, wenn er schuldhaft (Vorsatz,Fahrlässigkeit) seine Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt. Also wenn er die Sache nicht einschickt oder so ...
Gruß,
RF
(Racingfreak (Anonym))
Das, was Curly sagt ist gängige Rechtsprechung. Der Händler, bei dem ich ein Teil kaufe, ist mein Vertragspartner und hat dafür Sorge zu tragen,
daß sich das in einem einewandfreien Zustand befindet. Im Reklamationsfall ist er mein Ansprechpartner. Der Käufer, der im guten Glauben mit dem
Bezahlen der Ware handelte, hat einen Anspruch auf einwandfreie Ware. Im vorliegenden Fall jedoch liegt eine klare Vertragsverletzung durch den Händler
durch den Verkauf eines defekten Teils vor. Da das Teil von vorneherein defekt war und nicht erst während des Betriebs
ausfiel, kann der Kunde bei unmittelbaren Vortrag der Mängelrüge sofortigen Ersatz verlangen, oder, wenn nicht möglich, auf Wandlung des Vertrages bestehen.
Es ist nicht unbillig, wenn der Käufer eine Qualitätskontrolle, von wem auch immer, die Sicherstellung eines einwandfreien Zustandes der Ware gewährleistet.
Dies wäere die techn. Definition des Problems
(wksch)
Technische Definition - ja!
Aber nicht die juristische. Falls es keine AGB gäbe (und die gibt es, und sie sind meist auch gültig, wenn sie nicht gegen das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen) wären Deine Ausführungen ja auch korrekt. ABER ...
Gruß,
RF
(Racingfreak)
Also zunächst breche ich mal eine Lanze für jenen namenhaften PC-Händler in Hannover. Der Chef steht selbst im Laden und kümmert sich eigentlich recht vorbildlich um seine Kunden (wenigstens im Vergleich zu anderen, gleichfalls namenhaften, PC-Händlern in benannter Stadt).
Andereseits möchte ich Dich davor warnen, Dir an hier verbreitetem juristischen Halbwissen ein Beispiel zu nehmen und gleich "Schadenersatz" oder was immer hier vertreten wird, einzufordern. Wenn Dir tatsächlich durch den "verspäteten" Austausch an einem "Kaufgegenstand" innerhalb der "Gewährleistungsfrist" ein Schaden entstanden ist, so scheue Dich nicht, einen Anwalt aufzusuchen. Diese bieten, soweit im Vorhinein vereinbart, eine Rechtsberatung für ein erstes Gespräch relativ kostengünstig an. Oder wende Dich an eine Verbraucherzentrale.
Ich hoffe, Du hast ein neues MB bevor Dich diese Antwort erreicht,
Christian
((Anonym))
Du scheinst einer von diesem laden zu sein .
Wenn es so ist kann ich dir versichern das ich eine Ortsansässige PC zeitschrift über die vorgänge informiert habe.
Ein neues MB habe ich bis zum heutigen tag noch nicht erhalten(leider).
Da ich der Meinung bin das dieser "Händler" leider der Meinung ist das man 14 tage auf sein MB warten muß,
werde ich am 7.02.00 bei ihm erscheinen und ihn daran erinnern das die 14 tage um sind.
Mfg Viper III
(Viper III)
Nein, ich habe rein gar nichts mit dem Laden zu tun, nur bin ich leider vom Fach (und damit meine ich nicht die Computer-Branche).
Melde Dich wieder wenn´s garstig wird,
Christian
((Anonym))