Hallo,
hat jemand schon erhahrung gemacht mit einer bestellung bei preiskrieg.de gemacht.Würdest du dort nochmal bestellen?
Mich macht stutzig das alle Preise unverbindlich sind.Preis gilt nur für
lagerware die bis 16 uhr versendet wird.
warum gibt es das internet wenn die preise täglich ohne mühe aktualiesiert werden können.
ich bestelle dort zu einem superpreis, kann der shop dann ohne weiteres einen höheren preis-ohne nachragen beim kunden -verlangen.
ist das rechtlich überhaupt zulässig.da kann der händler
traumpreise ins netz stellen und zu mondpreisen liefern.
p.s es handelt sich um normale hardware, nicht speziel um ram oder cpu s.
bitte um Rat und Hilfe
Danke
Wolfgang ((Anonym))
Antwort:
Hallo Fremder,
rein rechtlich kommt ein Vertrag (gegenseitiges Schuldverhältnis) durch ein ANGEBOT und seine ANNAHME zustande.
Will heißen: Wenn Du irgendetwas bei irgendjemandem kaufst, wird ein Preis zugrunde gelegt, der in den meisten Fällen schon feststand, aber auch noch ausgehandelt werden kann. Wichtig ist jedoch, dass sich beide Parteien (Käufer und Verkäufer) auf den gleichen Preis einigen. Nun liegt es am Käufer, sich zu äußern: "Ja, ich will dies zu diesem Preis kaufen!" o.ä.
Im täglichen Leben -z.B. im Supermarkt- läuft dieser Vorgang i.d.R. weniger formell, rechtlich aber in gleicher Weise ab. Im Supermarkt ist übrigens die Kasse der Ort, wo man sich auf den Preis einigt. Aus der Tatsache, dass man etwas in seinen Einkaufswagen gelegt hat, erwachsen keinerlei Ansprüche, da der Kaufvertrag erst an der Kasse zustande kommt.
Auf Deine konkrete Anfrage übertragen, bedeutet das:
Wenn Du bei diesem Versender online bist und einen Artikel zu einem bestimmten Preis angeboten bekommst, wobei Du die Möglichkeit erhältst, sofort -verbindlich- zu bestellen, gilt der zu diesem Zeitpunkt für Dich erkennbare Preis!
Aus der Rechtstheorie heraus hatte ich oben den Begriff "gegenseitiges Schuldverhältnis" erwähnt.
Dieser ist ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wörtlich zu nehmen:
Der Verkäufer verplichtet sich durch den Vertrag, die Ware zum vereinbarten Preis abzugeben und der Käufer wiederum verpflichtet sich, die Ware zu eben diesem Preis abzunehmen.
Geht nach dem Vertragsabschluss bei einer Partei irgendetwas schief, wodurch er den geschlossenen Vertrag nicht erfüllen kann, hat die andere Partei Anspruch auf Schadenersatz, was aber auch noch mal ein sehr weites Thema für sich ist...
Mein Tip:
Du solltest, wenn Du online bei einem Versender etwas bestellst, einen Ausdruck der Bildschirmanzeige (Bestätigung des Bestellvorgangs) oder eine Hardcopy herstellen, damit Du Deinen Standpunkt im Streitfall beweisen kannst. Einige -seriöse- Händler bestätigen ihren Kunden die Bestellung per separater Mail. Auch diese sollte bis zur abschließenden Abwicklung des Kaufs gespeichert werden. Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genannte Preis ist bindend!
Verkäufer, die sich von dieser Darstellung distanzieren, solltest Du als Kunde meiden!!!
Curly
(Curly)
Antwort:
Hallo, Curly,
na, mit dem Schadenersatz hast Du´s ja, aber in diesem Falle stimmt es (zumindest rechtstheoretisch). Kaufvertrag = 2 Willenserklärungen zweier Vertragspartner über Kaufsache und Kaufpreis. Eine so getroffene Vereinbarung muß von beiden Vertragparteien erfüllt werden. Wenn es eine Partei (der Verkäufer) nicht will, hat der dem Käufer alle Kosten zu erstatten, die ihm entstehen, wenn er die Sache bei einem anderen Händler kauft. Soviel zur Theorie.
Der Idealfall (schriftlicher Kaufvertrag mit zwei Unterschriften) liegt bei der Online- Bestellung nicht vor! Also: Vergiß das Gelaber!
Gruß,
RF
(Racingfreak)
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Hallo Fremder,
rein rechtlich kommt ein Vertrag (gegenseitiges Schuldverhältnis) durch ein ANGEBOT und seine ANNAHME zustande.
Will heißen: Wenn Du irgendetwas bei irgendjemandem kaufst, wird ein Preis zugrunde gelegt, der in den meisten Fällen schon feststand, aber auch noch ausgehandelt werden kann. Wichtig ist jedoch, dass sich beide Parteien (Käufer und Verkäufer) auf den gleichen Preis einigen. Nun liegt es am Käufer, sich zu äußern: "Ja, ich will dies zu diesem Preis kaufen!" o.ä.
Im täglichen Leben -z.B. im Supermarkt- läuft dieser Vorgang i.d.R. weniger formell, rechtlich aber in gleicher Weise ab. Im Supermarkt ist übrigens die Kasse der Ort, wo man sich auf den Preis einigt. Aus der Tatsache, dass man etwas in seinen Einkaufswagen gelegt hat, erwachsen keinerlei Ansprüche, da der Kaufvertrag erst an der Kasse zustande kommt.
Auf Deine konkrete Anfrage übertragen, bedeutet das:
Wenn Du bei diesem Versender online bist und einen Artikel zu einem bestimmten Preis angeboten bekommst, wobei Du die Möglichkeit erhältst, sofort -verbindlich- zu bestellen, gilt der zu diesem Zeitpunkt für Dich erkennbare Preis!
Aus der Rechtstheorie heraus hatte ich oben den Begriff "gegenseitiges Schuldverhältnis" erwähnt.
Dieser ist ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wörtlich zu nehmen:
Der Verkäufer verplichtet sich durch den Vertrag, die Ware zum vereinbarten Preis abzugeben und der Käufer wiederum verpflichtet sich, die Ware zu eben diesem Preis abzunehmen.
Geht nach dem Vertragsabschluss bei einer Partei irgendetwas schief, wodurch er den geschlossenen Vertrag nicht erfüllen kann, hat die andere Partei Anspruch auf Schadenersatz, was aber auch noch mal ein sehr weites Thema für sich ist...
Mein Tip:
Du solltest, wenn Du online bei einem Versender etwas bestellst, einen Ausdruck der Bildschirmanzeige (Bestätigung des Bestellvorgangs) oder eine Hardcopy herstellen, damit Du Deinen Standpunkt im Streitfall beweisen kannst. Einige -seriöse- Händler bestätigen ihren Kunden die Bestellung per separater Mail. Auch diese sollte bis zur abschließenden Abwicklung des Kaufs gespeichert werden. Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genannte Preis ist bindend!
Verkäufer, die sich von dieser Darstellung distanzieren, solltest Du als Kunde meiden!!!
Curly
(Curly)
Hallo, Curly,
na, mit dem Schadenersatz hast Du´s ja, aber in diesem Falle stimmt es (zumindest rechtstheoretisch). Kaufvertrag = 2 Willenserklärungen zweier Vertragspartner über Kaufsache und Kaufpreis. Eine so getroffene Vereinbarung muß von beiden Vertragparteien erfüllt werden. Wenn es eine Partei (der Verkäufer) nicht will, hat der dem Käufer alle Kosten zu erstatten, die ihm entstehen, wenn er die Sache bei einem anderen Händler kauft. Soviel zur Theorie.
Der Idealfall (schriftlicher Kaufvertrag mit zwei Unterschriften) liegt bei der Online- Bestellung nicht vor! Also: Vergiß das Gelaber!
Gruß,
RF
(Racingfreak)