Hi,
meine Schwester hat sich ein PC - System gekauft. Für sage und schreibe DM 1700,00. - Schnäppchenpreis ?-
Folgende Komponenten
PC
CPU - Celeron 466
HD - IBM 4,2
Graka - 16 MB unbekannt
Ram - 64 MB
CDR - 32fach
Modemkarte
Drucker
Epson
Monitor
17\' mit 75 MHZ
Scanner
Noname und schon geschrottet
Das ganze hat Sie sich von einem Bekannten gekauft. Da das System bisher nicht einmal korrekt funktioniert (Blue screens haufenweise,unerklärliche Systemabstürze usw.usw.) hat, versucht Sie seit Wochen mit diesem Typ in Kontakt zu treten - leider erfolglos!
Ich bin der Meinung Sie hat sich einen Haufen Schrott gekauft, der eigentlich nur noch Abfall ist, und der für moderne Prgr. (Graphik) im Prinzip nicht einsetzbar ist. Wie Schwestern so sind, meint Sie immer noch hier ein Schnäppchen gemacht zu haben.
Gruß, Harz
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Ein Schnäppchen scheint es nicht gerade zu sein. Wenn man nicht gerade Markenware haben möchte gibt es schon neue Systeme für den Preis. Gegen die Bluescreens etc hilft wahrscheinlich nur eine Windowsneuinstallation und aktuelle Treiber. Der Monitor scheint auch schon etwas älter zu sein. Sofern das Bild jedoch scharf und Kontrastreich ist, reichen 75 HZ aus. Wenn Sie noch original Software zum PC dabei bekommen hat, war der PC zwar teuer, aber von Verarsche ansich kann man nicht sprechen. Trotzdem würde ich versuchen den Typen ausfindig zu machen und noch ein wenig über den Preis verhandeln. Was er sicherlich nicht machen wird. Wenn Ihr ein wenig blufft und mit rechtlichen Schritten droht, wer weiß????
völlig überteuert!!
Zeitwert ca. 600DM....
Moin,
75 Hz ist ein Witz und reicht absolut nicht aus. Bevor Du so etwas behauptest, solltest Du Dich mal kundig machen.
Schon mal was von ' Arbeitsplatzverordnung `gehört? Da wird auch der Rechnerplatz bewertet. Und was für eine
Software sollte das denn sein, die das rechtfertigt.
mfg
Nicht gerade ein Schnäppchen ??????????????????? *LOL*
Leider gibt es beim Kauf gebrauchter Sachen immer noch die Grundsatzklausel (gültig ohnen schriftlichen Kaufvertrag): "gekauft wie gesehen"
Das der Preis aber glatter Beschiss ist, darüber braucht man sich wohl nicht zu unterhalten.
Was den eigentlichen Zeitwert angeht würde ich auch so um die 600-700,-DM tendieren, vorrausgesetzt, der Kram ist heil und läuft auch.
Bei einer derartigen Differenz zwischen Kaufpreis und Zeitwert könnte man aber auch schon fast von Betrug sprechen.
Als "guter" Bruder würde ich den Typen ausfindig machen, und ihn mit
"moderaten" Mitteln zwingen, den "Elektro-Schrott" zurückzunehmen.
Frechheit sowas !
Greetz
DeadBrain
...den tatsächliche zeitwert kann nur ein gutachten rechtsverbindlich belegen. ansonsten gilt auch hier eine gewisse gewährleistung. das ganze ist jedoch nur per text kaum ausreichend zu klären - geht zu einem guten anwalt, der kann sicher etwas in eurem sinne tun.
viel glück.
GarfTermy
Ist die Irre !!!Nur zB.AMD Thunderbird 1000 Mhz,128 MB Ram,Geforce 2MX,Epox Board,30er HD,Floppy 3,5",CD-Rom 50x,Soundkarte,Miditower 300Watt Netzteil,Win ME,Garantie,Scott 17" Moni alles natürlich neu,1999,-DM.Aer das was sie zahlte naja und tschüss damit.
Den Kerl würd ich mir schnappen...
.... 1000 DM wären schon zu viel, wenn alles neu wäre.
mfg,
czuk
MEINEM SCHROTTHAENDLER HAET ICH NOCH GELD ZUM MITNEHMEN GEBEN MUESSEN
also.. das, was deine schwester da gekauft hat, ist echt kein rechner mehr.. völlige verarschung höchsten ausmasses... gebt den rechner zurück...und für die frechheit würde ich ihn paar mal .........*ZENSIERT* .. Mein Rat.. Geht zur Mediamarkt und fragt die Verkäufer, was sie dir für 1700 DM für einen Rechner anbieten können. Da wird deine Schwester aber glaube ich große augen machen.
ciao...*voll platt von der frechheit* ;->
@ Anonym :
Ist das erste Mal, dass ich auf einer "Nickles" Seite lese:
"Geh zum MEDIA-Markt" ;-)
ciao
Carsten
NEPPER , SCHLEPPER , BAUERNFÄNGER !!!!!!!
Echt cool,die Schwester...
gib mir ihre Mail,ich hätt da auch noch ein paar Sachen...386er für schlappe 3000,- sogar 12"Monitor dabei*schlapplach*
Hiach, hiach, hiach -- der hat sie aber gnz nett uebern Tisch gezogen, wuerd ich sagen.
Fuer siebzehnhundert mark gibt es nicht nur bessere, sondern wesentlich bessere Systeme...
Volker
Dein, bzw. Euer Interesse dürfte sein, "irgendwie" aus dem Vertrag
herauszukommen. Dies geht juristisch. Hier gibt es mehrere Wege, je
nachdem, welche Voraussetzungen gegeben sind.
1. Frage: Ist Deine Schwester zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses
minderjährig gewesen ? Falls ja, dann ist der Kaufvertrag gemäß § 104
BGB nichtig. D.h. der Verkäufer muß 1.700 DM nebst 4 % Zinsen seit
Kaufvertragsdatum zurückzahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des "Com-
puterschnäppchens".
2. Falls die Schwester nicht mehr minderjährig war bei Kaufvertrags-
datum, dann ist m.E. der Kaufvertrag infolge Wuchers nichtig, vgl.
§ 138 BGB (Wie dankenswerterweise Indronil Ghosh ausgeführt hat, ist
der Zeitwert ca. 600 DM) Da als Kaufpreis 1.700 DM gezahlt worden sind
, ist der Kaufpreis um 300 % überteuert. Geht man weiter davon aus, daß Deine Schwester von den wertbildenden Faktoren des "Schnäppchen-
Computers" keine Ahnung gehabt hat und sich voll und ganz auf die An-
gaben des (Bekannten) Verkäufers verlassen hat, dann hat dieser die
geschäftliche Unerfahrenheit Deiner Schwester geradezu ausgenutzt.
Nach Vorliegen dieser Kriterien ist mit dem BGH von einem "sitten-
widrigen Rechtsgeschäft" (= Wucher) auszugehen. Die Folge hiervon ist
gleichfalls die Nichtigkeit des Kaufvertrags (§§ 134, 138 BGB). Weite-
re Folge hiervon ist - wie unter 1. - die Verpflichtung des Verkäu-
fers, 1.700 DM (Kaufpreis) nebst 4 % Zinsen seit Erhalt des Geldes
an Deine Schwester zurückzuzahlen (Anspruchsgrundlage: § 812 BGB),
Zug um Zug gegen Rücknahme des "Schnäppchen-Computers".
3. Rein vorsorglich empfehle ich, die Ausführungen unter 2. per Ein-
schreiben mit Rückschein an den "Bekannten" schriftlich zu übermitteln
und diesen aufzufordern, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang
des Einschreibens die 1.700 DM nebst 4 % Zinsen seit Erhalt zurückzu-
zahlen. Im Falle fruchtloser Fristverstreichung ist dringend anzuraten
, ihm mitzuteilen, daß ansonsten Zahlungsklage bei Gericht erhoben
wird.
Rein hilfsweise würde ich (als Schwester) ihre eigene, zum Kaufvertrag
führende Willenserklärung infolge arglistiger Täuschung seitens des
Verkäufers gemäß § 123 BGB anfechten. Dann muß aber im Bestreitensfall
die arglistige Täuschung nachgewiesen werden !
Sollte die Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen, dann sich bitte in
einem gutsortierten Schreibwarengeschäft einen Mahnbescheidsvordruck
holen ( ca. 0,50 DM ! ). Damit zur Zivilsachen- bzw./Mahnsachenge-
schäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts, einen Rechtspfleger bit-
ten, einem beim Ausfüllen des Vordrucks zu helfen (Korrespondenz mit-
nehmen !) .....(wie es weiter geht, steht in meinen Ausführungen zu
dem vergleichbaren Fall "CPU kaputt ..." auf demselben Brett.
Toi, toi, toi
Liebling Kreuzberg
Ergänzend ist auszuführen, daß im Falle 3. nicht lediglich "die An-
fechtung" erklärt werden kann. Nein, es müssen auch die relevanten
Umstände, die zur Annahme der Anfechtbarkeit - nämlich die a r g -
l i s t i g e T ä u s c h u n g - in sachlicher Hinsicht darge-
tan werden. Also: Schilderung, daß ggfls. die Schwester quasi blind
den Angaben des Verkäufers - ggfls. auf mehrfache Nachfrage hin -
vertraut hat (Hoffentlich war ein Zeuge dabei !) und daß sie persön-
lich keinerlei Kenntnis von dem (Zeit-)Wert des "Schnäppchencomputers"
gehabt hat.
In jedem Fall aber hilft § 320 BGB - die Einrede des nicht erfüllten
Vertrags - da der Computer dauernd abstürzt, Blue screens produziert
und überhaupt nicht mehr lauffähig ist. (Beweis: Sachverständigen-
gutachten)
Schlielich kann man den Kaufvertrag noch durch "Wandelung" rückabwik-
keln, d.h. Deine Schwester erklärt in demselben Einschreiben auch die
"Wandelung" des Kaufvertrags, da der Computer stark mit Mängeln be-
haftet ist (die den Wert oder die Tauglichkeit zum normalen Gebrauch
stark herabsetzt oder unmöglich macht).
P.S: Sollte der Bekannte das Einschreiben mit Rückschein nicht von der
Post abholen wollen, weil er zB meint, damit "durchzukommen", dann
liegt hierin zum einen "Zugangsvereitelung" vor (vgl. § 130 BGB ana-
log). Man kann aber auch zB den örtlich zuständigen Gerichts-vollzieher damit beauftragen, den Brief Deiner Schwester dem Bekannten
persönlich oder durch Niederlegung zuzustellen (= Postzustellungsur-
kunde als Zugangsnachweis !)
Toi, toi, toi
Liebling Kreuzberg
Hi,
einige Fragen:
Wie lange nach Vertragsabschluß ist ein Rücktritt mögich, gibt es da Fristen die man einhalten muß?
Zum Zeitwert:
Wer würde in einem Gereichtsverfahren den Wert festlegen?
Gilt das nur für Hardware/Software, oder ist das auch auf andre Geschäftsbereiche auszudehnen (Gebrauchtwagenkauf, von Händler/privat).
Danke Indronil Ghosh
Ergänzend ist auszuführen, daß im Falle 3. nicht lediglich "die An-
fechtung" erklärt werden kann. Nein, es müssen auch die relevanten
Umstände, die zur Annahme der Anfechtbarkeit - nämlich die a r g -
l i s t i g e T ä u s c h u n g - in sachlicher Hinsicht darge-
tan werden. Also: Schilderung, daß ggfls. die Schwester quasi blind
den Angaben des Verkäufers - ggfls. auf mehrfache Nachfrage hin -
vertraut hat (Hoffentlich war ein Zeuge dabei !) und daß sie persön-
lich keinerlei Kenntnis von dem (Zeit-)Wert des "Schnäppchencomputers"
gehabt hat.
In jedem Fall aber hilft § 320 BGB - die Einrede des nicht erfüllten
Vertrags - da der Computer dauernd abstürzt, Blue screens produziert
und überhaupt nicht mehr lauffähig ist. (Beweis: Sachverständigen-
gutachten)
Schlielich kann man den Kaufvertrag noch durch "Wandelung" rückabwik-
keln, d.h. Deine Schwester erklärt in demselben Einschreiben auch die
"Wandelung" des Kaufvertrags, da der Computer stark mit Mängeln be-
haftet ist (die den Wert oder die Tauglichkeit zum normalen Gebrauch
stark herabsetzt oder unmöglich macht).
P.S: Sollte der Bekannte das Einschreiben mit Rückschein nicht von der
Post abholen wollen, weil er zB meint, damit "durchzukommen", dann
liegt hierin zum einen "Zugangsvereitelung" vor (vgl. § 130 BGB ana-
log). Man kann aber auch zB den örtlich zuständigen Gerichts-vollzieher damit beauftragen, den Brief Deiner Schwester dem Bekannten
persönlich oder durch Niederlegung zuzustellen (= Postzustellungsur-
kunde als Zugangsnachweis !)
Toi, toi, toi
Liebling Kreuzberg
Hi,
recht herzlichen Dank allen, die mir hier geholfen haben, meiner Schwester die Augen über ihr System zu öffnen.
Besonderer Dank geht hier an "Liebling Kreuzberg" der uns in recht ausführlicher Weise unsere weitere, mögliche Vorgehensweise erklärt
hat.
Cu, Harz
schöne scheisse
Du hast doch keine Schwester! Gib doch zu das du deine Schwester bist.
Tipp: Warte auf das nächste Gewitter und hoffe, dass bei auch der Blitz einschlägt und der PC kaputt wird und bei einer Blitzversicherung kannst du dann voll abkassieren und dir den 1 GHz-PC kaufen!
Naja, die Hardware reicht zum "Computern" ;) So wie es ausschaut ist das System etwas zerinstalliert, d.h. wenn Du
mal eine saubere Neuinstallation machst, sollten die Blue Screens weg sein. Den Scanner belebt das aber warscheinlich
nicht mehr... (wenn geschrottet=Hardware zerbröselt).