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falsch beraten, reingefallen ?

(Anonym) / 19 Antworten / Baumansicht Nickles

Seit Juli 2000 gibt es ein Gesetz, das Verbraucher noch besser schützt als bisher, wenn eine Ware nicht den Anforderungen entspricht, das sog. Fernabsatzgesetz. Es erlaubt die Rückgabe ohne Begründung innerhalb 8 Tagen und mit Angabe von Gründen innerhalb 4 Monaten, wenn eine Ware ausschließlich über einen mittelbaren Weg gekauft wurde, also ohne direkten persönlichen Ladenbesuch. Wer also per Telefon, Fax, Brief oder e-mail gekauft hat, kann sich auf dieses Gesetz berufen, wenn er z.B. statt einer Videokarte eine TV-Karte gekauft hat und erst dann den Irrtum merkt.

Indronil Ghosh (Anonym) „falsch beraten, reingefallen ?“
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Junge bevor Du sochle groben Falschaussagen machst, erkunde Dich erstmal genau worum es geht:

Das Fernabsatzgesetz beinhaltet, eine generelles Rückgaberecht von 14 Tagen.Bei einm Warenwert unter 80 DM, trägst der Kunde die Portokosten, ein Warenwert über 80 DM, trägt das Versandhaus bzw. der Händler die Porto kosten.

Sollte dem Kunden bevor er die Bestellung, tätigt nicht erkennbar sein, das er ein Rückgaberecht hat, verlängert sich die Frist von 14 Tagen auf 4 Moante!

Meine persönliche Meinung:

Dieser Mist der von der Regierung verzapft wurde, ruiniert die Mini Händler, die versuchen sich eine 2tes Standbein auf Basis des Versandhandels aufzubauen.
Der Mittelstand, überlegt es sich jetz nicht mehr 2 mal, sonder 4 mal ob die ins Internet gehen sollen und einen shop zu betreiben!
Deutschland, für Deine e-Comerce und Internet Zukunft sehe ich pechschwarz, dank T-Onlin und der Regierung!


(Anonym) Indronil Ghosh „Junge bevor Du sochle groben Falschaussagen machst, erkunde Dich erstmal genau...“
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Im Grunde gebe ich Dir da Recht. Das eigentliche Problem sind aber nichtzuletzt auch

1. Mini-Händler, die anscheinend gar keine sind (einen WebShop hat doch jeder heute in Null-Komma-Nix auf die Beine gestellt) und dadurch auffallen, in keinster Weise auf die übliche Art telefonisch oder schriftlich erreichbar zu sein (s. Posting zu monitor-direct.de)

2. PseudoPCExpertenSelbstschrauber, die ihren PC zerlegen und dann nicht wieder zusammenkriegen oder die mit Freibrief zur Rückgabe erstandene Hardware erstmal gründlich "betatesten"

Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand reicht es für die 14-Tage-Frist übrigens aus, die Rechte des Kunden nach dem FernAbsG bei Lieferung auf der Rechnung festzuhalten (Quelle: VZ NRW). Der Kunde muss also nicht schon vor oder während der Bestellung darauf hingewiesen werden. Bei nahezu jedem seriösen Onlineshop stimmt man ja ohnehin im Laufe der Bestellung mit irgendeinem Klick zu, seine Rechte und die AGB zur Kenntnis genommen zu haben, womit dann die Widerrufsfrist beginnt. Die Frist von 4 Monaten dürfte also wirklich nur bei nachgewiesener Dummheit des Anbieters mangels Kenntnis des FernAbsG in Betracht kommen. Mehr Seriösität auf beiden Seiten tut also Not - nur wie...?

Gute Nacht Deutschland

Indronil Ghosh (Anonym) „Im Grunde gebe ich Dir da Recht. Das eigentliche Problem sind aber nichtzuletzt...“
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Hi,
ok, es gibt Mini Händler die gar keine sind, die sind natürlich ausgeschloßen, von meiner Aussage.
Zu Punkt 2: Du hast meine volle zustimmung!

Der Kunde muß darauf hingewiesen werden, noch bevor die Bestellung aufgibt. Das alles ist so voller Lücken, das es immer wieder ein Schlupfloch gibt, für den Kunden.
Das ganze erinnert an die Kampfhunde Verordnugen im letzen jahr...;-)

Viele Grüße Indronil

(Anonym) Nachtrag zu: „falsch beraten, reingefallen ?“
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Oje oje! Ziemlich fehlerhaft Deine Aussage.
Richtig ist: nach dem Fernabsatzgesetz hast Du ein 14tägiges Rückgaberecht nach Erhalt der Ware, das Du ohne Begründung in Anspruch nehmen kannst. Sollte Dich der Händler nicht explizit auf dieses Rückgaberecht hingewiesen haben, beträgt es ganze 4 Monate. Bis zu einem Warenwert (Kaufpreis) von 40 Euro kann der Händler dem Käufer die Rücksendekosten auferlegen. Bei einem höhreren Betrag muß(!) der Händler die Kosten übernehmen.

Siehe auch www.fernabsatzgesetz.de

(Anonym) Nachtrag zu: „falsch beraten, reingefallen ?“
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also ich frage mich ernsthaft, was dieses posting soll. wer kann dich den im inet falsch beraten. ich habe noch keinen shop gefunden wo ein berater/verkäufer mir etwas anderes empfehlen tut, als das was ich mir ausgesucht habe. mit diesem gesetz wird wieder allen döddeln die tür geöffnet, sich allenmöglichen high-tech krempel zu bestellen und nachdem die die netzwerkparty oder das foto-shooting beendet ist, alles wieder in einen zerruppten zustand unter hinweiß auf das fernagabegestz zurück zu senden. mir drängt sich der verdacht auf, daß du auch zu dieser truppe gehörst. entweder kaufe ich das teil weil ich es brauche oder ich kaufe es nicht.

(Anonym) Nachtrag zu: „also ich frage mich ernsthaft, was dieses posting soll. wer kann dich den im...“
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...oder ich schicke es zurück, weil nirgendwo stand, daß das Teil inkompatibel zu meiner Ausstattung ist. Oder weil der Monitor viel zu groß für meinen Schreibtisch ist. Oder weil der schmucke Kerzenständer auf der Internetseite viel schöner aussah, als er es dann tatsächlich bei mir auf der Kommode ist. Oder weil nirgendwo auf der Internetseite stand, daß das Teil ein Auslaufmodell ist. Oder oder oder.

Es gibt genug Gründe, die das neue Fernabsatzgesetz rechtfertigen. Ich jedenfalls bin froh, daß ich als Privatmann diese unkomplizierte Möglichkeit des Rücktritts nutzen kann. Es ist schon ein Unterschied, ob ich mir das Teil im Kaufhaus anschauen und anfassen kann, oder ob ich es nur auf einem 30x30 Bildchen auf einer Internetseite zu sehen bekomme.

Du darfst nicht vergessen, daß das Teil bei der Rücksendung im einwandfreien Zustand sein muß. Sonst hat der Händler selbstverständlich Schadensersatzansprüche, wenn Du ihm die Klamotten im "zerruppten" Zustand zurückschickst.

Indronil Ghosh (Anonym) „...oder ich schicke es zurück, weil nirgendwo stand, daß das Teil inkompatibel...“
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Beispiel:
Du bestellst ein Notebookbei mir, ich schicke es Dir. Nach einigen Tagen merkst Du das Dir das Display nicht gefällt, hast aber schon Dein Diplom arbeit darauf geschrieben...
Natürlich hast Du auch das vorinstalliert Windows "personalisiert".
Ich verkaufe es dem nächten Kunden...was würdest Du an seiner Stelle machen??
Dafür ist der Versandhandel teilweise erheblich billiger, als im Kaufhaus!!
Meiner Meinung nach sinddem Kunden zuviele Rechte eingeräumt worden, den Händleren aber so gut wie keine!!

Indronil ghosh

Indronil Ghosh Nachtrag zu: „Beispiel: Du bestellst ein Notebookbei mir, ich schicke es Dir. Nach einigen...“
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Nachtrag:
Und warum muß ich in so eim Fallauch noch die Versandkosten hin und zurück tragen?? Es richt doch das ich die Ware zurück nehme, oder?
Bei Garantie Fällen ist klar das ich alle Kosten dafür trage, mein Risiko!

(Anonym) Indronil Ghosh „Beispiel: Du bestellst ein Notebookbei mir, ich schicke es Dir. Nach einigen...“
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[Ich bin der, dem Du geantwortest hast. Irgendwie wird mein Username nicht übertragen]

Dein Beispiel ist natürlich ein Mißbrauch des Fernabsatzgesetzes. Ich weiß nicht, ob das im Gesetz geregelt ist. Am besten unter www.fernabsatzgesetz.de nachschauen.

Daß dem Privatmann zuviele Reche eingeräumt worden sind, kann ich so nicht bestätigen. Er ist in den meisten Fällen in der schwächeren Position. Da tut es ganz gut, daß er mehr Möglichkeiten hat. Außerdem, sieh es mal von der anderen Seite. Es gibt genug Leute, die erst durch das FernAbsG ermutigt werden, über's Internet zu bestellen, da es nun weniger riskant ist.

Gruß
Crossie

Indronil Ghosh (Anonym) „ Ich bin der, dem Du geantwortest hast. Irgendwie wird mein Username nicht...“
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Dieses Beispiel hatte ich in einer Zeitschrift gelesen...irgendwie werde ich den verdacht nicht los, daß die einen gradzu auffodern..
Das traurige ist, es ist die Realität, ich habe gegenbüber dem Kunden so gut wie keine Rechte mehr, einen mir entstanden "Schaden" ersetzten zu lassen, da der " Schaden" in dem Fall ja ist:
Eine Windows Neusinstallation des vorzunehmen...Das sind auch kosten die mir entstehen würden.

Dein 2tes Argument kann ich sehr gut nachvollziehen, wenn ich es tatsächlich aus der Sicht des Verbrauchers sehe. Ich habe (verständlicherweise), die schtweise von einem (Mini) Händler.

Freue mich das es doch noch möglich ist eine sachliche Diskussion zu führen ist, macht Spaß;-)

Gruß Indronil

Liebling Kreuzberg (Anonym) (Anonym) „...oder ich schicke es zurück, weil nirgendwo stand, daß das Teil inkompatibel...“
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Ich wundere mich immer wieder, woher ein User die Rechtsansicht her-
holt, daß "das Teil bei der Rücksendung im einwandfreien Zustand sein
muß"."Sonst hat der Händler selbstverständlich Schadensersatzan-
sprüche ..."
Sie irren, Herr Kollege: Zum einen besagt der hier einschlägige § 347
BGB, daß der Verkäufer das Risiko der Rücksendung trägt, zum anderen
hat der Händler "selbstverständlich" k e i n e Schadensersatzan-
sprüche. Ausnahme: Der Kunde hat die Ware vorsätzlich oder grob fahr-
lässig beschädigt.
Woher nimmst Du bloß Deine Behauptung ? Sie hat keine Stütze im Gesetz
Solange die Gesetze in Deutsch gehalten sind, sollte ja jeder mitreden
können, aber bitte diese vorher lesen und nichts Irreales in die Welt
posaunen.

(Anonym) Liebling Kreuzberg (Anonym) „Ich wundere mich immer wieder, woher ein User die Rechtsansicht her- holt, daß...“
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Ich meinte natürlich, der Käufer darf das Teil nicht beschädigt zurücksenden ( "bei der Rücksendung", nicht "beim Transport" ). Es muß es also im einwandfreien Zustand einsenden. Es sei denn, das Teil ist trotz sachgemäßer Verwendung kaputtgegangen (Fehlkonstruktion, Wackelkontakt o.ä.). Was dann eventuell beim Transport passiert, ist eine andere Frage...

Tut mir leid, daß ich als Nicht-Jurist nicht alle erforderlichen Fachtermini und Gesetzestexte kennen und mich mißverständlich ausgedrückt haben sollte. Ich werde mich bei der Beantwortung von Rechtsfragen in Zukunft zurückhalten. Das überlasse ich lieber den "Experten". Die wissen's bestimmt immer besser. Denke ich.

Crossie

Liebling Kreuzberg (Anonym) (Anonym) „Ich meinte natürlich, der Käufer darf das Teil nicht beschädigt zurücksenden...“
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Hallo, Crossie;
mir geht es nicht darum, Dich zu maßregeln; auch braucht niemand ständig mit dem Gesetz unter dem Arm herumzurennen. Mir geht es nur
darum, daß bitte, bitte, keiner, der sich in der Juristerei nicht
auskennt, es unterlassen möge, juristische Fragestellungen in wohlmeinender Absicht zu beantworten. Das geht meistens schief und
schadet mehr als daß es nützt. Deine eigene Darstellung, wonach ein
Käufer "das Teil nicht beschädigt zurücksenden darf" ist schlicht
falsch. Ein Blick in das Gesetz - hier: § 350 BGB - belehrt uns alle
eines besseren. Bei zufälligem Untergang der Kaufsache trägt der Ver-
käufer das Risiko des Untergangs der Kaufsache !

Liebling Kreuzberg (Anonym) (Anonym) „also ich frage mich ernsthaft, was dieses posting soll. wer kann dich den im...“
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Die Ausführungen desjenigen, der vor mir seine Stellungnahme abgegeben
hat, lassen den Schluß zu, daß er nicht tagtäglich mit falsch berate-
nen Kunden in näheren Kontakt geraten ist. Als Beispiel sei auf das
werbewirksame Auftreten eines gewissen Herrn Manfred Krug im Fern-
sehen hingewiesen, der heftig die Werbetrommel für die gute T-Aktie
gerührt hat und die jetzt kräftig in den Keller gefahren ist. Nach
Deiner Lesart sind dann alle T-Aktien-Käufer wohl "Döddel" ?
Wozu gibt es dann so viele Gerichtsverfahren vor unseren Gerichten, in denen jemand um sein Recht kämpft, gegen das "Hereingelegtworden-
sein" alles rückabzuwickeln.
Wahrscheinlich waren die Vertragspartner des Immobilienkönigs Schneider ("Zeil-Galerie" in Frankfurt am Main), immerhin die
Deutsche Bank AG auch "Döddel" ?!
Merke: Opfer einer Täuschung oder eines Betrugs kann jeder (leider
allzuleicht) werden.

Dino1 (Anonym) „falsch beraten, reingefallen ?“
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Also für den "ehrlichen" Kunden ist das Gesetz ja nicht schlecht. Aber denkt euch jetzt mal folgendes
Man will eine LAN-Party machen und benötigt dafür noch ein paar Netzwerkkarten und einen größeren
Switch. Also bestellt man einfach die benötigten Sachen. Nach der Lanparty wird einfach der ganze Kram
zurückgeschickt (alles über 80DM also unfrei). Die Party dauert ja keine 14 Tage. Jetzt hat der Händler die
aufgerissenen Verpackungen ohne unbeschädigte Siegel bei sich liegen. Die Tüten mit den Treiberdisks
sind auch aufgerissen. WEM SOLL ER DAS WEITERVERKAUFEN ??? WÜRDET IHR SOWAS ANNEHMEN ???
Der Hersteller wird das bestimmt nicht zurücknehmen. Die Geräte funktionieren ja noch. Also Das Geld
für die Geräte in den Sand gesetzt. Auf diese Art und Weise werden mit Sicherheit einige kleinere Händler das
Zeitliche segnen. Größere Händler werden die Kosten mit Sicherheit irgendwo wegdrücken können. Aber bei
einem kleineren Händler wird ein einziger Fall dieser Art reichen um den Umsatz von mindestens einem
Monat ins negative zu ziehen. Viel Spaß mit dem Gesetzt.
Das soll aber nicht heißen, das ich gegen das Gesetzt bin! Man sollte nur einen Riegel davor schieben, das
dieses Gesetz von "unehrlichen" Kunden ausgenutzt wird. Vor allem, weil die Gewinnspanne z.B. im PC-Sektor
doch ziemlich weggeschmolzen ist.
Gruß von Dino

jbreak (Anonym) „falsch beraten, reingefallen ?“
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Liebe Leser
Ich bitte um Ideen für die Problemlösung.
Seit Dezember warte ich darauf, dass mir Alternate ca. 1000DM für zurückgeschickte Neuware ausbezahlt (innerhalb von 10 Tagen). Das Service-Büro beantwortet keine Telefonanrufe, keine Faxschreiben, keine emails. Das Verkaufsbüro ist dienstfertig und will etwas verkaufen. Dass eine Retoure nicht abgewickelt wurde, geht den Verkauf nichts an. Nur laute Worte bringen die Verkäufer dazu, wenigstens ein wenig zu helfen. Die Buchhaltung zeige, die Ware sei eingetroffen. Für alles andere soll ich mich an die Service Hotline wenden. Nur kann ich dort seit drei Monaten niemanden erreichen.

Solche Schwierigkeiten habe ich mit einem renommierten Versandhändler nicht erwartet. Ich weiss nicht mehr was machen, um das Geld zu bekommen. Jedenfalls werde ich keine Bestellungen mehr aufgeben und kann nur vor der Firma warnen.

Liebling Kreuzberg (Anonym) jbreak „Liebe Leser Ich bitte um Ideen für die Problemlösung. Seit Dezember warte ich...“
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Mein Tip: Einschreiben/Rückschein an Verkaufsbüro; Inhalt: Mahnung mit
Fristsetzung vor Klageerhebung - ich würde das Verkaufsbüro auffordern
, den Betrag von x DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tag der Zahlung (gem.
§ 347 Satz 3 iVm § 246 BGB )Deinem Konto (Nr. + BLZ) bei der XY-Bank
gutbuchen zu lassen. Dann mußt Du dem Verkäufer noch eine angemessene
Zahlungsfrist setzen (ca. 14 Tage ab Erhalt des Einschreibens). Im Falle fruchtloser Fristverstreichung oder unzulässiger Teilzahlung
mußt Du Zahlungsklage androhen.
Falls Verkäufer nicht zahlt, wovon auszugehen sein dürfte, dann in ei-
nem gutsortierten Schreibwarengeschäft einen Vordruck "Mahnbescheid"
kaufen, damit zu Deinem "Heimatamtsgericht", dort in der Geschäfts-
stelle für Zivilsachen/Mahnabteilung einen Rechtspfleger bitten, Dir
beim Ausfüllen des Vordrucks zu helfen; die Gerichtskosten einzahlen.
Abwarten; das Gericht veranlaßt die Zustellung. Wenn Verkäufer dem
Mahnbescheid widerspricht, fordert Dich das Gericht auf, Deinen be-
haupteten Anspruch auf (Rück-) Zahlung zu begründen. Ich weiß ja nicht, was los war, aber ich vermute, irgendetwas war fehlerhaft oder
Du machst von dem Rücktrittsrecht nach dem Fernabsatzgesetz Gebrauch.
Jedenfalls schriftlich an das Gericht: Am (Kaufdatum) den PC gekauft.
Beweis: Kaufbon; Ware gerügt und zurückgesandt, da entweder fehler-
haft ( §§ 459, 462 BGB ) oder Rücktritt nach FernabG. Positives Urteil
Toi, toi, toi

jbreak Liebling Kreuzberg (Anonym) „Mein Tip: Einschreiben/Rückschein an Verkaufsbüro Inhalt: Mahnung mit...“
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Hallo Liebling Kreuzberg

Danke vielmals fuer die Information.
Wie müsste ich eine solche Klage einreichen, wenn ich in der Schweiz wohne? Das sieht von hier aus schwierig aus.

Ich habe eine andere Lösung probiert und sie scheint zu funktionieren: Ich sandte der alternate service hotline eine email, in der ich schrieb, dass mir jetzt leider nichts mehr übrig bleibe, als die Firma meinen Erfahrungen entsprechen weiterzuempfehlen. In die email schrieb ich die URL dieses Forums und bat sie meinen öffentlichen Hilfeschrei zu lesen.
Nachem ich drei Monate lang vergeblich auf Antwort gewartet hatte, kam jetzt eine Antwort innerhalb von genau 14 Minuten. Der Verrechnungsscheck sei geschrieben und bei der Prüfung liegengeblieben. Er gehe sofort auf die Post.

Ja, ich wollte vom Rückgaberecht nach dem Fernabsatzgesetz gebrauch machen.

Gruss und Danke Juerg

pilobulus (Anonym) jbreak „Liebe Leser Ich bitte um Ideen für die Problemlösung. Seit Dezember warte ich...“
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Hallo,
habe in etwa das gleiche Problem mit Alternate. Und bisher auch nur mit Alternate. Der Service dort ist in keinster Weise mit dem von anderen PC-Händlern (Avitos, Reichelt oder K&M) zu vergleichen. Seit Wochen wird nicht auf Mails, Fax oder Briefe reagiert. Wem nützt das Fernhandelsgesetz (FHG) wenn sich sogar so große Händler wie Alternate nicht daran halten. Ja, im Verkaufen und Werben sind sie bei Alternate ganz groß, aber der Service, .... , wenn ich auf den Service schaue. Auf das neue FHG wird nur auf deren Homepage hingewiesen, ich habe aber telefonisch bestellt und über das FHG wurde ich nicht informiert, auf der Rechnung steht auch nix davon, und so einen vorbildlichen Rücksendeschein wie bei Reichelt vermisse ich auch, dafür aber Fett der Hinweis, Rücksendungen werden nur auf den Postweg entgegen genommen. Und bei Abholung der Ware vor Ort, kann ich auch nur eine Sichtprüfung vornehmen und alles auf Vollständigkeit hin überprüfen, testen kann ich die Teile aber erst daheim.
Wer kennt einen Anwalt in Ffm den ich mit der Wahrung meiner Rechte beauftragen kann? Und wer hat ähnliche Erfahrungen mit Alternate gemacht. Bin für jeden Hinweis dankbar.
- Dirk