Hallo,
wer übernimmt bzw. wie läuft es mit der Garantie bei ersteigerten und im Betrieb, im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, kaputt gegangenen Hardwarekomponenten? Ich denke da im speziellen an einen ersteigerten Prozessor, der den Geist aufgegeben hat nach 2 Monaten. War angeblich neu, hab aber keine Rechnung vom Händler, da privat ersteigert.
Danke für Eure Mühen,
Marc
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Hi,
wende Dich in diesem Fall doch einfach an den Hersteller. Wenn der Prozzi noch kein Jahr alt ist (anhand der Seriennr. feststellbar), hast Du vielleicht Glück, und der Hersteller ersetzt diesen im Rahmen des Garantieanspruchs.
Ansonsten gibt es (meine Meinung) keine Möglichkeit, bei einer Privatauktion, die Gewährleistungsfrist (üblich 6 Monate) in Anspruch zu nehmen.
Viel Glück, Kromm
Hi,
wende Dich in diesem Fall doch einfach an den Hersteller. Wenn der Prozzi noch kein Jahr alt ist (anhand der Seriennr. feststellbar), hast Du vielleicht Glück, und der Hersteller ersetzt diesen im Rahmen des Garantieanspruchs.
Ansonsten gibt es (meine Meinung) keine Möglichkeit, bei einer Privatauktion, die Gewährleistungsfrist (üblich 6 Monate) in Anspruch zu nehmen.
Viel Glück, Kromm
Du kannst ja mal "Chop Souey" fragen, der Dir sicher weiterhelfen kann
Da ich Dich aber nicht "im Regen stehen lassen" will wegen diverser
Meinungsverschiedenheiten auf diesem Board gilt m.E. folgendes:
Nach § 477 BGB hast Du 6 Monate Gewährleistungsfrist.
Vorstehender Beitrag stammt von mir; warum mein Username trotz Ein-
tragung mit "Liebling Kreuzberg" nicht ausgeführt wird, ist mir jedoch
schleierhaft. Toi, toi, toi von Liebling Kreuzberg
tja, selbst so ein Board hat seinen Stolz - akzeptiert wohl nicht jeden Möchtegern-Liebling..
Tja, dafür übernehmen Sie und die Herren "Fachhändler" und "Chop Suey"
sicher gern ab sofort die juristischen Stellungnahmen zum Nutzen der
User ! Aber was können diese dafür, wenn man sich hier nicht um die
Sachthemen kümmert.
Meine Antwort: 1. Es kommt darauf an, ob bei der Versteigerung sogen.
Allg. Geschäftsbedingungen aushingen, wonach die Haftung zeitlich be-
schränkt war. Dies würde aber gegen das "AGB-Gesetz" verstoßen. 6 Mo-
nate ab Kaufdatum gem. § 477 Abs. 1 BGB besteht Gewährleistung. Ob
eine Garantie gegeben wurde, ist Tatfrage. Da hier anscheinend erst 2
Monate verstrichen sind, empfehle ich, per Einschreiben/Rückschein dem
Verkäufer gegenüber die Wandelung ( § 462 BGB ) des Kaufvertrages zu
erklären (Rückgabe des Proz. Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufprei-
ses) mit Fristsetzung (= angemessen sind etwa 14 Tage). Toi, toi, toi
wünscht Liebling Kreuzberg
Tja, dafür übernehmen Sie und die Herren "Fachhändler" und "Chop Suey"
sicher gern ab sofort die juristischen Stellungnahmen zum Nutzen der
User ! Aber was können diese dafür, wenn man sich hier nicht um die
Sachthemen kümmert.
Meine Antwort: 1. Es kommt darauf an, ob bei der Versteigerung sogen.
Allg. Geschäftsbedingungen aushingen, wonach die Haftung zeitlich be-
schränkt war. Dies würde aber gegen das "AGB-Gesetz" verstoßen. 6 Mo-
nate ab Kaufdatum gem. § 477 Abs. 1 BGB besteht Gewährleistung. Ob
eine Garantie gegeben wurde, ist Tatfrage. Da hier anscheinend erst 2
Monate verstrichen sind, empfehle ich, per Einschreiben/Rückschein dem
Verkäufer gegenüber die Wandelung ( § 462 BGB ) des Kaufvertrages zu
erklären (Rückgabe des Proz. Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufprei-
ses) mit Fristsetzung (= angemessen sind etwa 14 Tage). Toi, toi, toi
wünscht Liebling Kreuzberg
hast du einen Minuritaetskomplex
Hallo, Herr/Frau 217.5.97.136,
Danke für Ihre Zeile; trotz großen Latinums meinerseits weiß ich
nicht, was ein Minuritaetskomplex ist. Ich bitte um Aufklärung zwecks
Stellungnahme. Oder war's doch nur ein Druckfehler ?