Moin,
Gelten automatisch erstellte Bestellbestaetigungen mit Rechnung, Gesamtbetrag, etc. und Uerbweisungsaufforderung als "Vertragsannahme" (oder wie man das jetzt nennt)?
Ohne den Zusatz: Dies ist eine automatisch erstellte .... und nur gueltig...
Ich gehe davon aus das es automatisch war, weil die Mail 30s spaeter ankam.
War ein aehnliches Problem wie weiter unten (was haltet ihr von diesen Geschäftspraktiken), die Ware sollte ploetzlich teurer sein. Ich wurde von einem Mitarbeiter aufgefordert den restlichen Betrag zu ueberweisen (den in der Mail hatte ich schon ueberwiesen).
Er hatte behauptet die erste Bestaetigung ist ueberhaupt nicht rechtsgueltig und entweder storniere ich die Bestellung oder zahle den Betrag nach. Ich hab dann storniert weil der Preis 30% hoeher lag.
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Hallo,
nach einem Gerichtsurteil ist eine Automatisch erstellte Mail NICHT bindend!!!
tja so ist das mit dem Recht
MfG
Gurus
Also das stimmt so nicht.Verträge können - soweit nicht Schriftformerfordernisse dagegen sprechen - auch per E-Mail abgeschlossen werden. Festzuhalten ist , dass per E-Mail abgeschlossene Verträge genauso rechtswirksam sind, wie in anderer Form - z.B. mündlich getroffene Vereinbarungen(siehe auch die gesetzliche Schriftform i. S. d. § 126 Abs. 1 BGB und in der neuen Fassung des § 127 BGB für gegenseitige Willenserklärungen ) .
Hinzu noch eine Anmerkung zur Lieferung des Artikels aus einer Abhandlung zum Thema Zugangsproblem :".....Grundsätzlich erscheint es nicht zwingend, daß eine E-Mail als Basis eines Vertragsabschlusses von einem Menschen abgesendet worden sein muß - im Ergebnis kommt ein Vertrag auch dann zustande, wenn ein Computer durch ein entsprechend gestaltetes Softwaresystem die Zustimmung für den Menschen erklärt hat. Dies bedeutet vorrangig für den Anbieter, daß er seine Angebote mit dem Hinweis "unverbindlich" oder "solange der Vorrat reicht" versehen sollte - ansonsten wird auch dann ein Vertrag geschlossen, wenn der Anbieter nicht lieferfähig ist........."
Das sind natürlich nicht alle, aber immerhin doch einige Gesichtspunkte.
Das ist interessant, denn von "unverbindlich" oder "solange der Vorrat reicht" hab ich nix gesehen.
Hallo
>nach einem Gerichtsurteil ist eine AUTOMATISCH erstellte Mail NICHT bindend!!!
siehe die Rechtsprechung der letzten Tage, ansonsten im HGB und nicht im BGB
MfG
Gurus
P.S. vergiss aber die Ergänzungen nicht!!
Wäre mal angebracht, das Aktenzeichen zu nennen ! Außerdem : wie sollte der Verbraucher zwischen einer automatisch erstellten und einer manuell erstellten Mail unterscheiden, wenn der Anbieter keine Hinweise liefert? Solltest du vielleicht einmal erklären. Ich wüßte nicht, wie der Anbieter diesen Beweis immer erbringen könnte. Oder sollte er diesen Zusatz manuell einfügen um Verbindlichkeiten gleich im Ansatz auszuschließen? Wie würde man das wohl nennen? Übrigens:Derartige Angelegenheiten werden immer noch im BGB geregelt.Oder warum hat der Gesetzgeber das neue Fernabsatzgesetz und die Neufassung der Willenserklärung im BGB verankert(hier geht es nicht um Prokura,Gesellschaften u.ä. nach den Vorschriften des HGB sondern um Willenserklärungen,Verträgen zwischen Privatpersonen oder
Privatperson und Händler u.ä. nach dem BGB )?
Hallo,
das Aktenzeichen hätte ich schon längst genannt.
Ich habe das in der Zeitung gelesen (WAZ) und nicht erwartet das sich solch ein Thread mal entwickeln würde.. ..sorry kann ich nicht
MfG
Gurus
P.S. ich werde morgen mal suchen
Ich glaube, du meinst das nachfolgende Urteil, das einige Zeit durch die Presse geisterte (OLG Frankfurt 9 U 94/02).Hierbei ging es zwar um eine elektronisch erstellte e-Mail. Die Frage war allerdings, ob der Käufer auf den so irrtümlich übermittelten Kaufpreis (37 Euro für 2 Rechner + Monitor statt des eigentlichen Preises in Höhe von 7215 Euro)bestehen konnte und ob der Händler (der später auf den Irrtum aufmerksam machte )zum Zeitpunkt der Übermittlung der automatisch erstellten Mail den Fehler hätte korrigieren können.Beides wurde verneint. In diesem Fall hatte der Käufer keinen Anspruch auf 2 Rechner + Monitor für 37 Euro.
Entschuldigung : Es handelt sich hier um einen Endpreis in Höhe von
DM 7215. Warum hier mit 2 verschiedenen Währungsangaben gearbeitet wurde entzieht sich meiner Kenntnis.
Hi,
ich denke doch das du hier im Recht bist.
Die 1. Bestätigung ist meiner Meinung nach schon rechtskräftig, da es sich doch
um eine Bestätigung handelt, vorausgesetzt die Bestellbestätigung beinhaltet
auch gleich die Rechnung, dessen Betrag dann eben zu überweisen ist.
cu
Da es sich hier um ein Unternehmen handelt. ist das selbstverständlich rechtsgültig.
Ebenso ist es aber auch rechtsgültig, daß Du storniert hast.
Hallo Kolti,
na so ganz einfach ist es seit 30 Jahren schon nicht mehr.
>"Da es sich hier um ein Unternehmen handelt. ist das selbstverständlich rechtsgültig."
Auch wenn es sich um ein einseitiges Handelsgeschäft handelt, dann
gilt immer noch das der Wiederuf gleichzeitig mit der Anname eintreffen muß!!!
Nachzulesen im HGB und seinen 35 Ergänzungsbüchern.......
Aber siehe meinen Threat vom: Am: 06.05.2003, 17:58
MfG
Gurus
Der Kunde kann nichts dafür, wenn irgend ein Hiwi solche Antwortmails programmiert hat und er muß rechtlich davon ausgehen, daß es Gültigkeit hat.
Wenn dieses aber nur Methode ist, um den Kunden nachher mehr Geld aus der Tasche zu ziehen, dann nennt man das rechtlich bitte wie???
Laß uns mal philosophieren, wie da ein Rechtsstreit ausgeht. ;O)
Hallo Kolti,
mir ist da nicht unbedingt zu lachen.
>"Laß uns mal philosophieren, wie da ein Rechtsstreit ausgeht. ;O)"
brauchen wir nicht, ging doch vor ein paar Tagen durch die Presse..
leider
MfG
Gurus
Eine zugegangene e-mail ist rechtsgültig, z.B. kann der Chef ohne weiteres per e-mail eine Kündigung zusenden.
*GGG*
Gelesen, gelacht, gestrichen.
son dummes Zeug, er darf noch nicht mal mehr mündlich Kündigen *LOL*
MuG
Gurus
@Anne:
Ganz im Gegenteil - eine eMail hat im Zweifelsfall rechtlich überhaupt keine Bedeutung, ebenso Faxe o.ä.
PS: Kündigungen bedürfen seit 01.05.2000 der Schriftform und müssen die Unterschrift des Kündigenden enthalten. Darüber hinaus ist eine Kündigung eine "empfangsbedürftige Willenserklärung". Es kommt somit auf den Zugang an.
Scheint so als waere das doch nicht so ganz eindeutig. Die Mail war auf jeden Fall die Bestaetigung und Rechnung das ich den aufgefuehrten Betrag ueberweisen soll.
@Gurus: Der Widerruf ist ja nicht gleichzeitig mit der Annahme eingetroffen (sondern erst ein Tag spaeter).
Auf jeden Fall wuerde ich es nicht drauf anlegen vors Gericht zu gehen ;-)
sag ich doch
wenn ich das ganze richtig verstanden habe, dann ist in diesem fall ohnehin zweitrangig, ob eine automatisch generierte mail als rechtsgültigwer vertrag gilt oder nicht, denn allein die vertragsvoraussetzungen scheinen schon nicht korrekt gewesen zu sein.
nach gängiger rechtssprechung muß einem käufer jederzeit der gesamtbetrag, die vertragsbedingungen (AGB), die identität des Verkäufers und noch ein paar kelinigkeiten bekannt und zugägnlich sein. in deinem fall scheint zumindest der preis nicht korrekt zu sein, somit gäbe es nach BGB einige paragraphen, die dazu führen sollten, daß du von diesem vertrag ohenhin zurücktreten könntest.
desweiteren hast du ohnehin nach dem TDG ein rückstrittsrecht von 14 tagen, welches sich verlängert, wenn dir dieses recht nicht "bekanntgemacht" wurde.
generell gesehen besteht aber keine stringente linie was ein vertragsabschluß auf elektronischem wege angeht. manche gerichte gehen gar davon aus, daß eine bestätigungsmail als solche nicht ienmal notwendig ist, andere (meines wissens) sehen den vertrag erst als zustandegekommen an, wenn du die ware in empfang nimmst. allerdings bezieht sich das alles nur auf geschäfte nach dem BGB, falls du nicht als privatperson gekauft haben solltest, dann wird das ganze etwas anders aussehen.