Ich habe über ebay einen gebrauchten Yakumo Delta ersteigert. Das Gerät ist laut Typenschild im Januar 2003 hergestellt worden. Leider ist der Kaufbeleg verloren gegangen. Yakumo weigert sich ohne Kaufbeleg die Garantie zu übernehmen obwohl die Garantiefrist 2 Jahre beträgt. Da das Herstellerdatum sich in der 2 Jahresfrist bewegt muß doch ein Anspruch geltend gemacht werden können ?
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schwierige Rechtslage, aber ich glaube, die sind im Recht, auch wenn es unlogisch klingt. Selbst wenn es das Gerät überhaupt erst seit sechs Monaten angeboten würde, hättest Du wohl Probleme. Die Garantie ist eben an besondere Bedingungen geknüpft.
1. Tip: Verbraucherberatungsstelle (auch per E-Mail möglich)
2. Tip: an die Geschäftsführung persönlich schreiben, mit der Bitte, das sie einen Rechtstreit vermeiden sollten, aber Deine Rechtschutzversicherung die Kostenübernahme im Prozessfall schon zugesagt hätte, Du aber dies auf jeden Fall vermeiden wolltest...
Die können bestimmt mehr Rechtsanwälte beschäftigen als Stefan Schmidt.
Das ist nicht gesagt, denn ich hatte mal einen Samsung Monitor, wo auch hinten das Schild drauf klebte, doch das ist dann ebenfalls nicht akzeptiert worden, da ja jeder das Schild auswechslen könne, daher wird sich im ernstfalle Yakumo nicht strafbar/schuldig etc machen, doch ob das kundenfreundlich ist, bleibt fraglich. Ich habe ebenfalls von denenn den hypersound 124 und wollte ihn vor kurzem beinahe mal einschicken - auch schlechter support von denen gewesen, als ich keine antwort auf meine mail kriegte
Entweder Du versuchst vom Verkäufer doch bitte den Kaufbeleg zu bekommen,
oder Du versuchst es wie von den anderen erwähnt auf dem Kulanzwege.
Ich habe schonmal von Leuten gehört, die einfach das gleiche Teil neu zu kaufen - die Rechnung zu kopieren - wieder zurückzuschicken ...
Ich Distanziere mich ausdrücklich von so einer Vorgehensweise - außerdem ist es durchaus möglich, daß die Seriennummer auf dem Rechnungsbeleg steht; was solch eine Vorgehensweise sofort auffliegen ließe.
Die Bearbeitung des 2. Absatzes geschah auf Wunsch eines VIP's, welcher der Meinung war, daß mein Post zu kriminellen Taten verleiten würde.
[Diese Nachricht wurde nachträglich bearbeitet.]
Ahaaaa!!!!
Clever!
ich danke dir! es geht mir immer noch gegen den strich, aber so ist es ok.
wieder frieden?!
Hey, ich fand Deinen Einwand total berechtigt - von meiner Seite her hatte sich der Frieden nie gelegt ;-)
ok, alles weiter bei gelegehit über mail, muß nicht hier sein.
Oft wird Garantie und Gewährleistung verwechselt.
Gewährleistung ist eine zwingende gesetzliche Pflicht,
Garantie eine Kulanzvereinbarung (z.B. eine Verlängerung der
Frist auf 3 Jahre).
In Deinem Fall greift die gesetzliche Gewährleistung.
Das Gesetz verbietet es, die Gewährleistung zu beschränken.
Sie darf nicht an Kassenbon oder Originalverpackung als
Voraussetzung geknüpft werden. Unter Juristen gilt der
Kassenbeleg lediglich als Beweiserleichterung.
Viele Grüße
Charlie
Gut, was @charlie schreibt!
Aussserdem dürfte es fast jeder Fa. peinlich sein, negative Publicity zu bekommen. Deute vielleicht ganz dezent diese Möglichkeit an, wenn sie sich weiter stur stellen sollten. Falls das nicht hilft, so poste (wirklich NEUTRAL und nur die Tastsachen beschreibend) die Sache als "Teaser" in 1 bis 2 IT-Foren und maile Yakumo den link (oder vielleicht sogar die betr. Seite als Kopie). Mache klar, dass das nur der Anfang ihres "schlimmsten PR-Alptraumes" werden könnte.
Wenn das immer noch nicht hilft - Kreuzzug!
KM Elektronik ist sowas leider wurscht. Schade eigentlich. Aber wenn mans weiss, bestellt man da eben einfach nix mehr
sie muessen es nicht umbedingt zuruecknehmen und ich wuerde mir das - anhaengig vom fehler - genau ueberlegen, da manche ebaygeraete ohne kaufbeleg gerne mal gestohlen sind. Hast du Pech ist das Geraet nach dem einschicken weg - ohne Ersatz. Hast du ganz viel Pech kommen auch noch die gruenen und gucken mal was so in deinem Haus ist - wegen Verdachts auf Hehlerrei.
viel glueck
fnmueller1
alles quatsch!
besorg die einen anwalt,und ein zwei zeugen die aussagen können wann du das gerät gekauft hast und wo,das reicht um deine garantieansprüche geltend zu machen.
rein rechtlich reichen,falls du deine quittung verloren hast,zeugen für den kauf aus.
und das weiss mit sicherheit auch yakumo,und du wirst sehen das die sehr schnell einlenken.
ich selbst hatte solche fälle schon öfter,da ich meistens die belege verschlampe,aber nachdem ich einmal beim anwalt war wegen eines dvd`s den ich ohne beleg tauschen wollte,weiss ich das zeugen ausreichen,nach einem anruf meines anwaltes hat die firma das gerät sofort getauscht.
und keine angst,wenn du im recht bist kann yakumo 100 anwälte auffahren,noch leben wir in einem rechtsstaat.
Hallo !
Das Problem ist recht haben und recht bekommen.!
Solche Fälle gibt's doch zur genüge.
Anwälte haben wohl nix besseres zu tun ??
Solche "kleinigkeiten" sorgen dafür
dass Gerichte sich nicht um wichtige
Fälle rechtzeitig kümmern können,
nur weil jeder 'ne Rechtschutzversicherung
hat..
Sch**** VOLLKASKOMENTALITÄT !
So. Fazit: 1. Bei E-Bay nix kaufen . (Risiko immer inklusive)
2. vor dem Kauf ausprobieren
3. bei Neukauf immer Beleg aufheben !
In der neuesten PC-Praxis steht ein Bericht darüber drin, man hat nach dem Bericht auch ohne Kassenbon Anspruch auf Gewährleistung (Garantie).
Der Fall wird wohl schwierig. Zunächst die Unterscheidung zwischen Umtausch / Gewährleistung / Garantie:
Umtausch = freiwillige Leistung des !!Verkäufers!!, z.B. weil einem nach dem Kauf die Farbe nicht gefällt. Da freiwillig, kann der Verkäufer Bedingungen daran knüpfen z.B. "Umtausch nur mit diesem Bon innerhalb von 14 Tagen."
Gewährleistung = gesetzliche, gegenüber Verbrauchern nicht abdingabre Rechte gegen den !!Verkäufer!!, nämlich Minderung (des Preises)und Wandlung (Rückabwicklung des vertrages = Ware zurück, Geld zurück). Mit Vertragsschluss kann auch ein Nachbesserungsrecht des Verkäufers vereinbart sein, wenn man sich darauf geeinigt hat. D.h. der !!Verkäufer!! darf zunächst versuchen die Sache zu reparieren. Ob allerdings so ein gestzlich nicht vorgesehenes Nachbesserungsrecht tatsächlich wirksam vereinbart wurde ist häufig zweifelhaft. Selten wird darüber ausdrücklich gesprochen, noch seltener etwas schriftlich festgehalten. Irgendwelche AGB's auf der Rückseite der Rechnung genügen nicht. Denn AGB's müssen bei Verbrauchern "zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses" vereinbart sein. Vertragsschluss ist z.B. das stumme Rüberschieben der Festplatte über den Tresen gegen wortoses Bargeld. Die Rechnung kommt danach. Alle AGB darauf sind rechtlich unwirksam.
Garantie = freiwilliges selbständiges Leistungsversprechen des !! Herstellers !!. Da freiwillig, kann der Hersteller die Garantie an Bedingungen knüpfen, z.B. an die Vorlage der Garantieurkunde (oder z.B. regelmäßige Inspektion beim KFZ).
Klappt also der Garantieanspruch in deinem Fall gegenüber dem Hersteller nicht (wäre sein gutes und auch nachvollziehbares Recht), bleibt noch der Verkäufer. Denn die Gewährleistung greift ihm gegenüber. Dabei spielt es zunächst auch keine Rolle, dass es sich z.B. um ein gebrauchtes Gerät vo einer Privatperson handelt. Allerding kann bei einem Kauf unter diesen bedingungen die Gewährleistung ausgeschlossen werden (im Gegensatz zum Kauf vom gewerblichen Verkäufer). Da kommt es jetzt auf die genauen Umstände des Einzelfalles an: Wann gekauft? Gewährleistung ausgeschlossen/eingegrenzt? Welcher Fehler? usw.
Hallo!
So isses; Willst Du einen Anspruch geltend machen, brauchst Du ein Rechtsverhältnis aus dem dieser Anspruch entsteht. Ein Rechtsverhältnis mit dem Hersteller des Monitors hast du nicht! Vielleicht würde ein gesetzliches Rechtsverhältnis mit dem Hersteller entstehen, wenn der Monitor bei Dir explodiert und Du dabei verletzt wirst -> Schadensersatz aus Delikt, ein vertragliches Rechtsverhältnis besteht nur zwischen Dir und dem ebay-Verkäufer, nämlich ein Kaufvertrag. Hier kommt es nun vorallem darauf, ob der ebay-Verkäufer ein Unternehmer oder ein Verbraucher ist (so wie Du nehm ich mal an). Der Verbraucher kann nämlich alle Rechtsfolgen, die an mangelhafte Kaufsachen geknüpft sind (bei Gebrauchtwaren, aber da geh ich mal von aus - ebay)ausschliessen, der Unternehmer kann das nicht. Die meisten Privatleute, die was bei ebay verkaufen machen das ja auch. Beim Kauf vom Unternehmer im Internet (oder über Telefon) hast du übrigens auch ein "Umtauschrecht", hier muß ich der Post von oben widersprechen, denn das 14-tägige Rücktrittsrecht bei Kauf im Internet (Telefon, Haustüre) ist eigentlich nichts anderes als ein Umtauschrecht. Bei einem Kauf von einem anderen Verbraucher hast du nur dann eventuell eine Chance, wenn das Teil schon völlig kaputt bei dir ankam oder der Typ Dich betrogen hat, so nach dem Motto: "Das Teil geht Spitze" und bei kommt nur ein Haufen Schrott an. Du müsstest nochmal genauer schildern was eigentlich genau los ist.
Viel Erfolg
Jens
Jetzt muß ich auch noch meinen Senf dazugeben, weil ich gerade einen konkreten Fall in der Firma habe, und um mir endlich Klarheit zu verschaffen, liegt jetzt das BGB vor mir. Los gehts bei §433 (falls einer nachschauen will). Im Grunde hat RALZ ja schon alles gesagt, aber eines kam vielleicht nicht rüber: Die gesetzliche Gewährleistung besteht im Grunde darin, dass der Verkäufer sich verpflichtet dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben. Der Käufer muß einen Mangel, der aber von Anfang an bestehen muß, innerhalb einer bestimmten Frist beim Verkäufer anzeigen. Diese Verjährungsfrist der Mangelansprüche betrug früher 6 Monate, heute 2 Jahre.
Geht ein Teil nach 1,5 Jahren kaputt, greift hier nur die vom Hersteller gewährte Garantie, nicht die gesetzliche Gewährleistung. Ist die Garantie dann nur 1 Jahr, Pech gehabt.
Ich weiß, dass mit dem "von Anfang an" vorliegenden Mangel kann man dehnen, wie man will. Andererseits heißt es im Gesetz: $434
"(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
sonst2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."
Zitat Ende
Wenn ich also ein Teil kaufe, es benutze, es tut, was es soll, und das 1,5 Jahre lang (um beim o.g. Beispiel zu bleiben), dann kann man doch wohl davon ausgehen, dass es frei von Sachmängeln beim Kauf war.
Insofern zieht hier nix mit ges.Gewährleistung, um zum Thema Monitor zurückzukommen. Hier zieht nur die Herstellergarantie, und die kann der Hersteller durchaus vom Kaufbeleg abhängig machen.
Mich wundert das Verhalten der Firma Yakuma allerdings auch. Da ich bei uns in der Firma die Reklamationen bearbeite, kann ich nur sagen, Monitore waren immer sehr unproblematisch. Aber verstehen kann ich es schon, schließlich könnte der Monitor auch geklaut sein (sorry, Stefan, nichts gegen dich, aber auch das mußte erwähnt werden).
Außerdem gibts ja auch so Machenschaften, sich bei Ebay defekte Teile für wenig Geld zu ersteigern, und dann auf diesem Wege reparieren/austauschen zu lassen, vovon ich mich ausdrücklich distanziere.
Gruß Schnaffke
Hallo!
Herstellergarantien sind vorallem Werbeargumente; Kulanzanpreisungen, die nicht einklagbar sind.
Zum späten Auftreten von Mängeln: Grundsätzlich muß jeder der einen Anspruch durchpeitschen will diesen auch beweisen. Bei einem Sachmangel muß also tatsächlich bewiesen werden, daß dieser von Anfang an vorlag. Allerdings kommt hier beim Verbrauchsgüterkauf wieder ein schöner Paragraph zum Einsatz nämlich der §476BGB. In den ersten sechs Monaten nach Kauf wird die Beweislast umgekehrt, d.h tritt hier ein Mangel auf muß der Unternehmer beweisen, dass die Sache bei der Übergabe KEINEN Mangel hatte. Das ist praktisch unmöglich. Man müsste als Händler z.B. sehr umfassendes (Video-)Material o.ä. für JEDEN verkauften Gegenstand aufbewahren, das geht wohl nicht, deshalb wird dem Verbraucher damit geholfen. Tritt der Mangel allerdings später auf muss der Verbraucher auch tatsächlich beweisen, daß der Mangel von Anfang an vorlag. Wobei beweisen nicht naturwissenschaftlich gemeint ist, sondern nur bedeutet den Richter überzeugen zu müssen, mitunter lassen die sich auch von relativ mickrigen Argumenten beeindrucken. Dies alles setzt natürlich voraus, daß man sich nicht irgendwie so einigt, sondern vor Gericht erscheint.
Gruß Jens.