hallo erstmal..
Ich habe bei ebay einen artikel ersteigert und möchte ihn nun aus persönlichen Gründen doch nicht mehr.
(weil ich durch Zufall in den Besitz eines ähnliches Artikels gekommen bin)
Greift in diesem das gesetzlich geregelte 14 tägige Rückgaberecht?
Was muss ich tun um bei ebay entsprechende Schritte einzuleiten?
(Konnte nichts finden)
danke schonmal
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Nur wenn der Anbieter dies ausdrücklich in die Auktion geschrieben hat.
ist es denn nicht gesetzlich verankert dass man im deutschen handel - egal wo - 14 tage rückgaberecht hat?
es war in diesem fall auch eine sofort-kaufen-aktion.
glaube mal gelesen zu haben dass man bei sofort-kaufen 14 tage rückgaberecht hat.
bin mir nur nicht sicher.
vielleicht weiss es ja zufällig jemand ganz genau?
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War es ein gewerblicher oder privater Verkäufer?
Beim Privaten wirst Du schlechte Karten haben, es sei denn, er hat seine Auktionsbeschreibung schlecht formuliert.
Schick doch mal den Link zum Artikel.
> ist es denn nicht gesetzlich verankert dass man im deutschen handel - egal wo - 14 tage rückgaberecht hat?
Wie Loopi schon sagt: Das gilt für gewerbliche Händler - nicht für Private. Und es gilt nur für den Versandhandel ("Fernabsatz"), nicht für den Kauf im Ladengeschäft! (wobei einige Händler, z.B. M'Markt dies ausdrücklich ihren Kunden anbieten - das geschieht dann aber auf rein freiwilliger Basis).
Die Idee dahinter: Im Ladengeschäft kannst du die Verpackung in die Hand nehmen, ein bisschen darauf lesen, evtl. sogar reinschauen, wenn sie nicht gerade verschweißt ist. Wenn dir die Ware nicht gefällt, stellst du sie eben wieder ins Regal. Damit Versandkunden diesbezüglich gleichgestellt sind, hat man diese "14-Tage-Regelung" eingeführt.
Das bedeutet aber auch, dass du die Sache nach max. 14 Tagen ungebraucht zurückgeben musst. Also erstmal in Ruhe ausprobieren und dann sagen, "och nö ich hab's mir anders überlegt", ist in keinem Fall zulässig.
HTH
Olaf
hallo nochmal.
es geht um ein sony notebook - sofort kaufen - 299€
hier der link
habe mir das gerät gekauft, aber in der zwischenzeit ein noch besseres notbook noch billiger bekommen.
konnte ich ja vorher nicht wissen..
nun könnte ich warten bis das teil da ist und es anschliessend wieder verkaufen.
dann aber wahrscheinlich mit verlust.
darum möchte ich es gleich zurückgeben.
habe dem händler das schon mitgeteilt und warte nun bange was passiert.
ps: ich weiß dass das nicht die feine art ist, aber mir wurde geraten den artikel auf diese weise zurückzugeben.
gruss, t.
[Diese Nachricht wurde nachträglich bearbeitet.]
Hängt wohl vom Verkäufer ab, zurücknehmen muß er es nicht (und wird er wahrscheinlich auch nicht, da 299 recht viel für son altes Teil ist).
Also nochmal bei Ebay reinsetzen und das beste hoffen...
...denn: Wenn Tommi10 das Teil für 299 € gekauft hat, warum soll es jemand anders nicht auch tun? Gerade jetzt in der Adventszeit sitzt das Geld bei vielen Leuten etwas lockerer - irgendwie muss man sein Weihnachtsgeld ja um die Ecke bringen ;-)
Also Tommi10: Nur Mut!
CU + *daumendrück*
Olaf
konnte ich ja vorher nicht wissen..
Du bist aber schon volljährig und darfst bei eBay mitmachen? So argumentieren sonst nur kleine Kinder.
ps: ich weiß dass das nicht die feine art ist, aber mir wurde geraten den artikel auf diese weise zurückzugeben.
Stell dir mal vor, du hättest das Notebook für 50,00 Euro bekommen und dich richtig auf dieses Schnäppchen gefreut. Nun meldet sich der Verkäufer und behauptet, das Notebook sei gestohlen worden und könne somit nicht mehr geliefert werden. Tatsächlich hat er das Notebook aber zu einem besseren Preis verkauft. Dein Geheule möchte ich nicht hören.
Nein.
§ 312 b BGB Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Langer Rede kurze Antwort:
Nein, das 14 tägige Rückgaberecht greift nicht! Das Fernabsatzgesetz gilt nur bei gewerblichen Verkäufern für nicht gewerbliche Käufer.
sorry, hab den URL vorhin vergessen:
http://www.fernabsatz-gesetz.de/Fernabsatzgesetz-Text.htm
zum dritten und letzten mal...
ich hätte mir mein erstes posting sparen können, hatte auf die Schnelle leider nicht alle Artikel gelesen.
Loopi© und Olaf 19 hatten das Wesentliche bereits geschrieben.
Mit Olaf 19 stimme ich allerdings in einem Punkt nicht ganz überein:
Ich kann nach dem Fernabsatzgesetz sehr wohl die Ware ausprobieren und dann trotzdem innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Auch ohne einen Mängelnachweis. (Außer Software - ein umstrittenes Thema.) Die Rückgabe von Speicherriegeln, Festplatten etc. z. B. war bis vor 1 oder 2 Jahren noch ausgeschlossen. Inzwischen gerichtlich als zulässig geklärt.
Das ganze hat nichts mit Garantie oder Gewährleistung zu tun - ist einfach Kunden-/Käuferrecht. Stell dir vor, du kaufst dir ein Paar Schuhe über den Versand und darfst sie dann nicht anprobieren.
Ich hoffe tommi10 hat eingesehen dass er da keine Chance hat, wäre ja auch dem seriösen Privat-Verkäufer gegenüber äußerst unfair.
Habe jetzt auch Zeit gehabt, mir den Ebay-Link von tommi 10 anzusehen. Ein Tipp an den Verkäufer und alle, die es werden wollen:
Die Anmerkung: "Mit Abgabe eines Gebotes verzichten Sie ausdrücklich auf die Gebrauchtwarengarantie nach neuem EU-Recht !!!" ist in den Wind geschrieben. Als Privatverkäufer bist du nicht zur Garantie verpflichtet, u. U. sehr wohl aber zur Gewährleistung. Um auch diese auszuschließen muss das Ganze /dieser ominöse Zusatz entsprechend formuliert werden.
Garantie und Gewährleistung sind nun mal juristisch zwei Paar Stiefel.
Wer jetzt auf den Verdacht kommt, ich sei ein Schuster, der liegt garantiert falsch.
Wobei sich "ausprobieren" auf die Feststellung der Funktionsfähigkeit, der Mängelfreiheit bzw. der Überprüfung der zugesicherten Eigenschaften beschränkt.
Kann der Verkäufer eine intensive Nutzung nachweisen (z.B., dass mit einem DVD-Brenner schon 200 DVD gebrannt wurden), darf er vom zu erstattenden Kaufpreis einen Nutzungsentschädigung abziehen.
[Diese Nachricht wurde nachträglich bearbeitet.]
Ja Toll.Du ersteigerst bei Ebay 10 Notebooks und suchst dir hinterher das beste angebot aus-und bei 9 willst du dann vom Kauf zurücktreten,oder wie!??!
Fragen nicht erst nach dem Kauf stellen ,sonern vorher:http://www.nickles.de/static_cache/537989483.html
dann passiert sowas auch nicht.
Denke auch das mußt Du Dir dann wohl vorher überlegen. Ich als Verkäufer hätte doch nur noch Ärger bei Ebay, wenn ich als Privatverkäufer mit sowas rechnen müßte. Ist schon gut so wie es ist. Haste einfach Pech gehabt. Setz ihn wieder rein und falls Du Verlust machst wars Dir bestimmt ne Lehre. Trotz allem viel Glück !!
hallo habe als händler ein Wandkülregale von ein händler gekauft wollte wissen ob ich auch 14tage rückgaberecht habe???????
...das gilt nur für private Endverbraucher.
CU
Olaf
Das meiste ist zu dem Thema wohl schon gesagt, habe hier aber trotzdem noch diverse Kommentare und Gerichtsurteile gefunden, die ggf. ganz interessant sind - die sich allerdings auch alle auf professionelle Verkäufer bzw. Händler beziehen, wie z.B. in einem Artikel vom November 2004. Darin heisst es:
+ Für Spezialisten erwartungsgemäß hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch auch für eBay-Versteigerungen entschieden, dass einem Verbraucher gegenüber einem Händler ein Widerrufsrecht nach den Fernabsatzregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zusteht. Damit wurde eine lange Zeit kontrovers geführte Diskussion im Sinne des Verbraucherschutzes entschieden. Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind laut BGH eng auszulegen.
Ein weiterer Artikel bezieht sich ebenfalls auf Selbstständige:
+ Wenn Sie als Selbstständiger Produkte bei eBay anbieten, müssen Sie darauf hinweisen, dass ein Käufer seine Bestellung innerhalb von 2 Wochen widerrufen kann. (...)
("Sie haben laut § 312d BGB ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Erhalt der Ware.").
Oder auch hier:
+ Jeder gewerbliche Verkäufer bei eBay & Co. bekommt "Pickel", wenn so genannte "Spaßbieter" oder "Non Paying Bidder" mitbieten. Das sind Höchstbieter, die aber nicht zahlen. Gerichtlich sei solchen "Späßen" nur ganz schwer beizukommen, berichtet das Magazin "Internet Auktionen professionell". (...)
Selbst wenn der Verkäufer vor Gericht die Gültigkeit des Kaufvertrages nachweisen könne, bliebe dem "Spaßbieter" häufig noch die Möglichkeit, das Widerrufs- oder Rückgaberecht in Anspruch zu nehmen, warnt das Magazin.
Empfehlung von "Internet Auktionen professionell" an gewerbliche Verkäufer im Internet: Melden Sie einen nicht bezahlten Artikel bei "Mein eBay". Dann bekommt der Käufer ggf. eine Verwarnung und Sie erhalten eine Gutschrift der Verkaufsprovision.
Wie bereits gesagt: das 14-tägige Widerrufsrecht gilt nur gegenüber professionellen Händlern, nicht aber bei Auktionen unter Privatpersonen.
Und noch ein interessanter Artikel von heute (weil das Thema weiter oben schonmal erwähnt wurde…):
+ Vertrag ist Vertrag - auch im Internet:
Online-Auktionshäuser wie eBay & Co. gehören heute für viele zu den "Spaß-Adressen" im Internet. Mal eben sehen, was geboten wird. Was viele nicht wissen: Ein Spaß sind Internet-Auktionen indessen nicht: Auch wenn dort nichts unterschrieben und formuliert wird, Sie sind verpflichtet, Ihr Angebot zu erfüllen. Denn gleichgültig ob im Supermarkt nebenan oder online – wo verkauft wird, einsteht ein Vertrag.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Online-Auktionen rechtlich gesehen Verkäufe sind und keine Versteigerungen, weil im Gegensatz zu klassischen (Offline)-Auktionen kein Zuschlag erfolgt. Online-Auktionen enden demnach durch Zeitablauf. Es handelt sich letztlich um Kaufverträge gegen Höchstgebot.