Hallo, leider ist mir bei einer Bestellung ein Fehler unterlaufen, ich habe statt Lexware 2006 die Version 2005 bestellt. Bemerkt habe ich das allerdings erst, als ich das Paket öffnete. Nun teilt mir der Versender mit, dass bereits geöffnete Ware von der Rückgabe ausgeschlossen sei. Gibt es hier entsprechende Rechtsmittel? Ich hätte die Ware ja auch öffnen müssen, um diese auf Vollständigkeit zu kontrollieren. Was wäre dann? Hat hier jemand einen Tip? Danke im Voraus
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Normalerweise gilt beim Versendungskauf eine Rückgabefrist von 14 Tagen. Das heißt aber nicht - wie viele Leute meinen - dass du 14 Tage Zeit hast, die Ware in Ruhe auszuprobieren. Hast du zwar nicht gemacht, ist für den Versender aber nicht nachvollziehbar, da der Karton ja geöffnet ist. Du hättest das Produkt also schon in Benutzung haben können.
Deine Überlegung, "Ich hätte die Ware ja auch öffnen müssen, um diese auf Vollständigkeit zu kontrollieren" ist nicht stichhaltig. Wenn die Ware unvollständig gewesen wäre, hättest du sie reklamieren könnenen - das hat aber nichts mit der 14-Tage Rückgabefrist zu tun. Die dient ja nur dazu, um dem Versandkäufer die gleichen Chancen einzuräumen wie dem, der im Laden kauft. Und der darf die Verpackung ja auch nicht einfach aufreißen :-/
Nur wenn du vor dem Öffnen des Kartons am Aufdruck entdeckt hättest, dass du eine ältere Version bekommen hast, dann wäre eine Rückgabe möglich gewesen. Ich fürchte daher, du hast schlechte Karten... wobei ich das Verhalten des Versenders eher kleinlich und unkulant einstufen würde. In einem solchen Fall könnte er IMHO ruhig mal ein Auge zudrücken. Nur: er muss es nicht.
CU
Olaf
Danke, aber wenn ich zum Beispiel bei Quelle etwas kaufe, öffne ich ja auch die Verpackung und kann die Ware jederzeit zurück geben, Daher bin ich doch etwas irritiert. Als Käufer muss mir ja die Gelegenheit gegeben werden, die Ware zu begutachten, und zwar so, als hätte ich diese in einem "normalen" Laden angeschaut.
Auch Quelle wird Dir keine geöffnete Software, oder generell Datenträger (dazu zählen auch CDs/DVDs) zurücknehmen - die sind AFAIK im geöffneten Zustand generell vom 14-Tägigen Wiederruf ausgeschlossen...
Als Käufer muss mir ja die Gelegenheit gegeben werden, die Ware zu begutachten, und zwar so, als hätte ich diese in einem "normalen" Laden angeschaut.
Hm, in welchem Laden kann man den Softwarekartons vor dem kauf öffnen?!
Ich habe bis jetzt so ziemlich alles aufgemacht, wes ich mir anschauen wollte, im MM habe ich sogar die Aubi dazu gebracht mir einen Schraubendreher zu hlolen, mit dem ich selbstständig den HP-Desktop aufschrauben dürfte...
Nur einmal wollte mir der Verkäufer die Blisterverpackung nicht öffnen, da habe ich gleich Tschuss gesagt...
Was ich micht in die Hände bekomme, das kaufen ich auch nicht...
Dass man bei der Software das Problem hat, dass nicht die CD, sondern die gesamte Verpackung versiegelt wird, und so z.B. das Fehlende handbuch so gut wie nie reklamiert werden kann, ist nervig, kommt aber wohl selten vor. Deshalb ist mir ein Key und Softwware zum Download immer noch lieber...
Bei der Software gibt es ja eher nichts zum Anfassen...
Obwohl es ja durchaus gut wäre, wenn im jeden Doofmarkt ein Rechner stünde, wo jede Software aus dem Angebot zum Anschauen verfügbar wäre...
Schließlich gibt es ja nicht zu jeder Software eine Test/Demoversion im Netz...
*satire an* Wie wäre es mit Demoversionen auf Patente?
> sondern die gesamte Verpackung versiegelt wird, und so z.B. das Fehlende handbuch so gut wie nie reklamiert werden kann
Das hat aber nichts miteinander zu tun. Wenn etwas fehlt, musst du natürlich reklamieren. Dann hast du in jedem Fall das Problem der Beweislast, d.h. der Händler kann immer anzweifeln, dass das Handbuch wirklich gefehlt hat und dir unterstellen, dass du dir ein 2. Exemplar "erschleichen" willst (z.B. für die Raubkopie eines guten Freundes...).
So kann sich der Händler aber in jedem Fall verhalten, egal ob der Karton versiegelt war oder nicht.
CU
Olaf
Hi!
Ich verstehe noch nicht ganz, was du geöffnet hast: das Packet vom Versender oder die Packung der Software?
Der erste Fall wäre ja unproblematisch, da ja die Software noch unangetastet wäre. Im zweiten fall wird es wohl in der Tat von der Kullanz des Händlers abhängen, ob er die Rücksendung gegen Neubestellung der neuen Version akzeptiert. Es ist bei Software durchaus üblich, nur ungeöffnete Software umzutauschen. Wie das rechtlich aussieht, weiss ich nicht, ich hatte bisher (das Glück?) vor dem Öffnen der eingeschweisten Kartons zu sehen, ob ich richtig geordert hatte oder nicht. Der Umtausch war dann nur Formasche.
Die andere Frage ist, ob der Hersteller von Lexware spezielle Updateangebote hat. Falls der Umtausch nicht möglich ist, wäre das eine Möglichkeit den Schaden zu begrenzen, wenn unbedingt die 2006er Variante eingesetzt werden soll.
Bis dann
Andreas
Ach was, Kulanz!!!
Solange zwar der Umkarton (vorsichtig) geöffnet wurde aber eine darin versiegelt sich befindende CD etc. noch nicht aufgebrochen wurde, ist alles O.K. Dann ist die Sache vom Händler vorgeschoben, er will keine Kulnaz walten lassen. Wichtig ist bei Datenträgern nur, das sie nicht installiert worden sein können. Viele machen sich das einfach, in dem sie den Packungsblister mit einem solchen Siegel gleichsetzen, was natürlich bei nicht weiter versiegelter Software auch durchaus in Ordnung ist.
In den allermeisten Fällen aber sind Programmdatenträger nochmals oberwichtig in irgendwelche Papierhüllen eingeklebt.Sind diese unbeschädigt/unaufgebrochen ist der Nachweis der Nichtbenutzung erbracht.
Davon unabhängig: Doofheit durch Fehlbestellung ist wirklich nicht Sache des Händlers. Hier noch rechtliche Schritte zu erwägen zeigt, wo das eigentliche Problem bei dieser Angelegenheit angesiedlt ist.
Auch hier danke, die CD war nicht versiegelt, und ich habe sie auch nicht benutzt. Was deine Aussage hinsichtlich Doofheit anbelangt, kann ja sein, dass ich manchmal Fehler mache, aber als Mensch darf ich das wohl auch. Schade, dein ersten zwei Absätze waren wirklich sachlich, einfach schön, aber persönlich zu werden... na ja, das musst du mit dir vereinbaren.
Wenn die CD oder DVD als solche verschweißt war und Du hast diese geöffnet, hast Du ganz schlechte Karten
Ruf bei der Softwarefirma an und erzähl Ihnen die Geschichte.
Es wird sich sicher eine Lösung finden.
Wenn die Lizenzvereinbarung erst beim Installieren der Software zu lesen war bzw. du ja die Software öffnen musstest um an die Lizenzvereinbahrung zu kommen sagtst du einfach du erklärst dich nicht mit der Vereinbahrung einverstanden, dann muss der Händler die Ware zurück nehmen.
Hallo Callidentity
Nee - geöffnete Software wird nicht mehr getauscht oder zurückgenommen.
Man stelle sich nur mal vor - die Verkaufsstellen würden dann tatsächlich geöffnete Software wieder zurücknehmen.
In kürzester Zeit würde dann alle verkaufte Software (na oder dann fast alle verkaufte Software) gegen Rückerstattung des Kaufpreises wieder zu den Verkaufsstellen zurück gebracht werden.
Und wenn dann ein Verkäufer mal fragen sollte: "Und Sie haben sich auch wirklich keine Kopie davon gemacht?"
Was für Antworten würde dann der Verkäufer darauf dann wohl so alles an seinen Kopf geworfen bekommen.
Vielleicht würden sich dann einige Kunden darauf dann sogar noch bei der Geschäftsleitung persönlich beschweren wollen und was sonst noch alles - glaub mal, es ist schon gut so.
Allerdings räumt die Firma Microsoft den Kunden dann noch extra in der EULA das Recht ein - man darf dann noch auf "nicht einverstanden klicken" und dann die gekaufte Software zurückbringen. Aber wie es dann in der Praxis aussieht, damit ich leider keine Erfahrung, denn ich war ja bis jetzt immer einverstanden.
mfG bollerman
Ich habe es noch nie erlebt, dass man erst die Packung mit der / den CD(s) aufreißen musste, um das EULA zu lesen. Bei den von mir erworbenen Programmen war es immer so, dass jene separat beilagen. Die CD-Verpackung ist i.d.R. "versiegelt", mit dem Vermerk "bitte nur öffnen, wenn Sie mit dem EULA einverstanden sind" (o.Ä.).
Es bestand also immer die Möglichkeit, den Karton zu öffnen, den EULA zu lesen und erst dann die (versiegelte) Verpackung mit den Datenträgern zu öffnen... so wie ich das BGB verstehe, kann der Händler in diesem Fall aber so oder so die Rücknahme der Ware verweigern, auch wenn "nur" der Karton geöffnet war.
Wie schon gesagt wurde - die Gleichstellung zwischen Versandkäufer und Ladenkäufer ist ja nicht erst dadurch gegeben, dass der Versankäufer den (i.d.R. verschweißten) Karton öffnen darf - das kann der Ladenkäufer schließlich auch nicht.
CU
Olaf
Hallochen, ich habe da einen tip bezüglich der Ware die du fälschlicherweise eingekauft hast. Im BGB steht nämlich ein Paragraph drin, der es erlaubt bei irrtümlich eingekauften Sachen unverzüglich den Kaufvertrag anzufechten. Dieser wäre dann nach der Anfechtung nichtig. Schau mal in BGB § 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Ich denke, das müßte Dir weiterhelfen.
Wobei zwischen Recht haben und Recht bekommen ein langer und teurer Weg liegen kann.
Und bei einer Anfechtung wegen Irrtums kann der Verkäufer vom Käufer Schadenersatz verlangen.
Da ist es u.U. günstiger die alte Software bei eBay zu verticken und sich die neue Version zu beschaffen.
Möchte mich mal auf den vorigen beitrag beziehen wo angeführt wird dass der verkäufer Schadenersatz verlangen kann. Dann müsste diesem ja ein NACHWEISBARER Schaden entstanden sein. Worin soll dieser denn bestehen? Der Käufer kan die ware unbenutzt und geöffnet an den Händler zurückgeben wenn feststand, dass er den Irrtum nur entdecken konnte wenn die Ware geöffnet wurde. Der Händler müsste ihm dann den Kaufpreis zurückerstatten. Das muss natürlich unverzüglich geschehen. Sonst wird die beweislage immer schwieriger. Der Käufer muss natürlich eine Sorgfaltspflicht beachten.Die ware darf keine gebrauchsspuren aufweisen. Sonst käme ggf. Schadenersatz des Händlers in Frage. Dann darf von der ware natürlich nichts fehlen. Das sollte eigentlich reichen . Gruß von begeisterung
> ...wenn feststand, dass er den Irrtum nur entdecken konnte wenn die Ware geöffnet wurde.
Genau das dürfte sich aber schwierig gestalten, denn auf dem Karton wird ja sicherlich groß und breit "Lexware 2005" draufgestanden haben. Natürlich kann man das im Eifer des Gefechts mal übersehen - aber dann dürfte der Käufer bzgl. Anfechtung wegen Irrtums eher schlechte Karten haben.
CU
Olaf
z.B. aus dem entgangenen Gewinn.
Er kann die zurück geschickte Ware u.U. zwar wieder verkaufen, aber mit dem evtl. Gewinn aus dem 2. Geschäft muss er ja den erhöhten Aufwand (Bearbeitung der Retoure) bestreiten.
Ich möchte mich auf den Beitrag von Charlie beziehen, dass bei einer Anfechtung wg. irrtums Schadenersatz fällig wäre. Es muss dem Verkäufer ein NACHWEISBARER Schaden entstanden sein. Worin soll denn der bestehen? Wenn der kunde den Irrtum nur bemerken konnte wenn er die verpackung öffnet ohne die Ware in Gebrauch zu nehmen, trifft ihn keine Schuld. Er kann sogar eine Ware überprüfen wie in einem Ladengeschäft und sie dazu aus der Verpackung herausnehmen. Z.B. kann er ein Zelt aufbauen was er in einem Ladengeschäft nicht braucht, weil da ggf. ein Zelt schon steht oder vorgeführt werden kann.Natürlich gilt das nur bei Fernabsatzverträgen , nur dann kann auch die ware innerhalb 14 tagen zurückgegeben werden. Wenn er also nur durch Öffnung der Verpackung bis hin zur CD und nur auf dieser dann steht Version 2005 statt 2006, dann kann er die Ware an den Händler unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums zurückgeben und dieser muss dann den Kaufpreis zurückerstatten. Das sollte eigentlich reichen.
Gruß begeisterung
hallo begeisterung - klingt ja soweit alles ganz gut und schön - es kommt aber auch immer drauf an um was für eine Sache und um welchen Wert, Nachteil (Schaden) oder Vorteil es sich da dann überhaupt handelt.
Dem gegenüber steht dann ja wohl auch noch immer die bereits geöffnete Verpackung - und dann wird laut Geschäftsbedingung halt kein Kaufpreis mehr zurückerstattet.
Denn so konnte der Käufer sich dann ja sehr wohl und auch noch sehr leicht durch Kopieren irgendwelche Vorteile verschaffen oder erschleichen - ob er es dann tatsächlich hat oder nicht - dies wird dann später auch kaum ein Richter dann restlos klären können.
Da spricht dann allein die Tatsache "geöffnete Verpackung" - keine Aussicht mehr auf Zurückgabe des dafür bezahlten Kaufpreises.
mfG bollerman