Eine eher juristische Frage eines Nicht-Juristen...
Super wären natürlich Antworten mit Angabe einer Quelle (BGH oder so was...)
Wenn ich bei EBay einen Kauf tätige, bei dem wie allgemein üblich ist die Garantie gegenüber dem Privatverkäufer P ausgeschlossen ist, P das Gerät aber mit 24 Monaten Garantie regulär auf Rechnung bei einem gewerblichen Verkäufer V gekauft hat, geht die Restgarantie dann auf mich über?
Mit anderen Worten kann der ursprüngliche Verkäufer V mir die Restgarantie verwehren mit dem Argument, dass ich die Ware ja nicht bei ihm gekauft habe (sondern P)?
Falls ja, reicht es aus, erst wenn sich V stur stellt, die Garantieabwicklung über P laufen zu lassen, oder kann sich V dann immer noch stur stellen und sich darauf berufen, dass das Gerät ja jetzt P gar nicht mehr gehört?
(Ich würde P gerne möglichst wenig damit belasten. Neben dem Aufwand kostet es ja schließlich auch doppelte Versandkosten: ich -> P -> V -> P -> ich)
Vielen Dank,
Mdl
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
also ich glaube die Garantie geht auf dich über.
ich gebe dir den Tip, dich bei ebay anzumelden und deine Frage dort auch nochmal in der Community zu stellen.
Ich weiß nicht wie aber nach 10 Minuten musst du die Seite aktualisieren und schon hast du garantiert Antwort, und zwar kennen sich die Leute dort speziell mit ebay Rechten unheimlich gut aus. Das tun sie hier auch, aber doppelt ist auch nicht schlecht. Viel Glück
Ganz unverbildlich (keine Rechtsberatung):
Garantie ist immer etwas Freiwilliges des Verkäufers. Du meinst vermutlich Gewährleistung. Und diese kann bei privaten Verkäufen leider auch ausgeschlossen werden.
Mehr über Google mit den passenden Keys, z.B. "Garantie BGB" usw. usf.
Das sind Romane und noch viel mehr, z.T. unterschiedliche, Gerichtsurteile ...
Garantie und Gewährleistung sind immer auf das Gerät, die Ware bezogen.
Es sei denn, der Verkäufer und der Käufer haben einen "Privatvertrag" ausgehandelt, indem das, was über die gesetzliche Garantie / Gewährleistung hinausgeht, eindeutig anders festgelegt ist.
Behauptet unser Firmen- Anwalt.
Ich habe schon zweimal (leider) bei ebay erstandene Geräte zwecks Garantiereparatur eingeschickt (einen Drucker und einen 40" LCD- TV) - und ohne Rückfrage (die Kaufquittung war auf jemand anders ausgestellt) an mich zurückgeschickt bekommen. Repariert bzw. ausgetauscht.
Jürgen
Sehe ich anders. (Bin kein Anwalt, nur meine Meinung)
Eine Garantie ist völlig freiwillig und kann durch den Hersteller auf den Erstkäufer beschränkt werden.
Victorinox kann Dir als Erstkäufer lebenslange Garantie auf ein Schweizer Messer geben, diese auf deine Enkel oder auf Zweitkäufer ausweiten oder aber es ganz bleibenlassen.
Gewährleistung ist dagegen gesetzlich geregelt. Auch hier sollte der Händler die Gewährleistung auf den
Erstkäufer beschränken können:
Beispiel AGB Mindfactory, die ja als seriös einzustufen sind:
"Der Kunde der Mindfactory AG hat die gesetzlichen Gewährleistungsrechte..."
Der Zweitkäufer ist aber nicht Kunde der Mindfactory AG.
Gruß- Kongking
----------------------------------------
Garantie (das bedeutet, eine bestimmte Eigenschaft der Ware wird für die gesamte Garantiefrist zugesichert, § 443 BGB) geht nach dem Wiederverkauf auf den Käufer über.
Problematisch ist die Sache bei der Gewährleistung. Dabei geht es darum, dass die Kaufsache beim Gefahrenübergang frei von Sachmängeln war (vgl. § 433 BGB). In dem von Dir genannten Fall gibt es aber zwei Kaufverträge und somit zwei Gefahrenübergänge. Nämlich einmal vom V zu P und einmal von P zu Dir. Nach dem Buchstaben des Gesetzes ist P Dein Ansprechpartner im Gewährleistungsfall.
Mit anderen Worten kann der ursprüngliche Verkäufer V mir die Restgarantie verwehren mit dem Argument, dass ich die Ware ja nicht bei ihm gekauft habe (sondern P)?
Genau das. Dein Kaufvertrag besteht mit P, nicht mit V. Du wirst vermutlich um die umständliche Variante nicht herumkommen.
Wie lange ist der ursprüngliche Kauf (V zu P) denn schon her? Wenn dies bereits 6 Monate oder länger zurückliegt, seid ihr in der Beweislast, dass der Mangel bereits beim Gefahrenübergang V zu P vorlag.
Bist Du Dir da bei der ersten Geschichte mit der Garantie absout sicher ?
Ich hab mal aus Spaß die Garantiekarte meines SIGMA Objektives hervorgekramt, da wird eine Übertragung explizit ausgeschlossen.
Gruß - Kongking
------------------------------
Meine Aussage bezog sich natürlich auf Fälle, in denen diese Übertragung nicht explizit ausgeschlossen wird.
Ich hatte da z.B. Seagate-Platten in Erinnerung, wo man die Garantie durch Eingabe der Seriennummer in Anspruch nehmen konnte - ohne angeben zu müssen, ob man der Ersterwerber ist oder nicht :-)
Sorry für das Missverständnis.
Dir sei verziehen ;-)
Gruß - Kongking
---------------------
Puh, Glück gehabt.
Übrigens habe ich den Thread aufgerufen, mir dann was zu Essen gemacht und erst danach geantwortet. Erst dann habe ich Deine Antwort von 17:54 gesehen. Hätte ich die vorher schon gesehen, hätte ich gar nicht mehr geantwortet :-)
Das kann ich bei Sigma auch sehr gut verstehen. Ich würde mich bei DER Qualität auch im Ansprüche drücken wollen... ;-))
Mit der Garantieabwicklung hat alles prima geklappt.
Habe dem Händler das defekte Gerät geschickt und um einen Versand an - wenn möglich - meine Adresse gebeten.
Und das hat auch geklappt...
Gruß,
Mdl
Es gibt keine Vorschrift für eine Garantie.
Garantie ist eine freiwillige Sache des Herstellers.
Hat ein Gerät Garantie, dann kann man die Garantei bei einem Hersteller nach dessen AGB einfordern: zB. nur mit Kaufbeleg.
Dann gibt es den Begriff "Gewährleistung". Der richtige Ausdruck dafür ist Sachmängelhaftung. Und dieses ist im Gesetz festgeschrieben.
2 Jahre bei Neuware, 1 Jahr bei Gebrauchtwaren, wenn bei einem gewerblichen Händler gekauft. Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen --> Gesetz lesen.
Ein Privatverkäufer schließt die Sachmängelhaftung in der Regel aus.
Doch gibt es. Zwar wird nicht vorgeschrieben, dass man eine Garantie geben muss, tut man es aber dennoch, ist man auch daran gebunden. Das steht in den §§ 443, 477 BGB.
Anders als bei der Gewährleistung kann der Garantiegeber seine Garantie natürlich sehr frei gestalten. So kann er die Garantie z.B. nur auf Teilaspekte der Kaufsache reduzieren, bei einem Auto also "10 Jahre Garantie gegen Durchrosten" geben.
Der richtige Ausdruck dafür ist Sachmängelhaftung.
Aha, vielen Dank für die Erleuchtung. Und was wäre Deiner Meinung nach bei einem Rechtsmangel (z.B. einer Raubkopie)? Der Datenträger selbst ist ja OK, also liegt kein Sachmangel vor...
Im § 437, der für die Gewährleistung einschlägig ist, steht kein Wort von Sachmängeln, sondern es ist allgemein von Mängeln die Rede. Warum Du die Gewährleistung lediglich auf Sachmängel reduzierst, wird Dein Geheimnis bleiben.
Rechts- und Sachmängelhaftung ist der korrekte Begriff für Gewährleistung, seit im Jahre 2002 die Änderungen des BGB im Zuge der Schuldrechtsreform entsprechend der vielzitierten EU-Richtlinie in Kraft traten.
Der Ausdruck Gewährleistung ist weiterhin gebräuchlich und wird im praktischen Gebrauch gleichgesetzt, beide Begriffe sind aber deutlich von der Garantie zu unterscheiden.
Siehste, damit kann ich leben. Aber die Rechtsmängel einfach auszuklammern und den Rest als den "richtigen Ausdruck" zu verkaufen, damit hatte ich ein Problem.