Hallo,
folgendes ist mir passiert: Ich habe im Internet was bestellt, bezahlt, bekommen und innerhalb des 14tägigen Widerrufsrechtes laut Fernabsatzgesetz wieder zurückgeschickt. Wohlgemerkt: Ich habe das Paket nicht mal geöffnet. So, und nun warte ich auf die Rückerstattung meines Geldes, nunmehr seit über einem Monat. Ich habe über sie Sendungsverfolgung den Beweis, dass das Paket angekommen ist. Auf Mails und Anrufe reagiert niemand. Ich überlege jetzt, ob ich dagegen zivilrechtlich vorgehen sollte. Es geht dabei um 25,-, und ich will auf keinen Fall auch nur einen Euro bezahlen, um an mein Geld zu kommen, macht ja keinen Sinn. Mir geht es dabei mehr ums Prinzip, als um die 25,-. Ich habe aber keinerlei Erfahrung mit sowas, wie seht ihr das von wegen Anwalts- und Gerichtskosten, was bleibt da bei mir hängen, wie groß ist die Chance überhaupt, dass ich Recht und mein Geld bekomme?
Gruß,
Till
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
mein Tipp: Verbraucherschutz.
Was ich machen würde: Bei Kreditkartenzahlung oder Überweisung den Betrag rücküberweisen lassen.
Das liest man oft, dadurch wird es aber nicht richtiger. Bei einer ausgeführten Überweisung ist es nicht möglich, sie zurückbuchen zu lassen. Das mussten schon viele Kontoinhaber schmerzlich feststellen, die aufgrund eines Zahlendrehers völlig fremde Menschen mit ihrem Geld beglückt haben. Das Geld bekommen sie dann nur wieder, wenn der irrtümliche Empfänger mitspielt.
Bei Überweisung den Betrag rücküberweisen lassen? Was ist das, eine Rücküberweisung?
Der Fragesteller will ja gerade, daß die Gegenseite ihm das Geld zurücküberweist. Da läuft er ja nun schon lange hinterher.
Du kannst nicht zur Bank gehen und sagen "ich hab da was überwiesen, das Geld will ich jetzt wiederhaben". Ich befürchte nur, daß du genau das meinst. Ich lasse mich aber gerne belehren, daß du etwas anderes gemeint hast.
BTW: Mal zur allgemeinen Kenntnisnahme, falls noch nicht bekannt: http://www.faz.net/s/Rub645F7F43865344D198A672E313F3D2C3/Doc~E8746B764AD804D1AA94F8D9EDE7A2B82~ATpl~Ecommon~Scontent.html
Demnächst ist nicht mal mehr eine Korrektur der Überweisung möglich, wenn dir ein Fehler sofort auffällt.
Zudem ist die Kreditkatengeschichte nicht zwangsläufig kostenlos:
"Reklamationen, Beanstandungen und Ausschluss des Widerrufs
Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen
Karteninhaber und Vertragsunternehmen sind unmittelbar zwischen diesen
zu klären. Ein Widerruf der mit der Verwendung der VISA-Karte verbundenen
Zahlungsanweisung des Karteninhabers an die comdirect bank AG ist unbe-
achtlich und entbindet die comdirect bank AG nicht von ihrer Verpflichtung,
im VISA-Zahlungssystem Zahlungen an das Vertragsunternehmen zu leisten.
Im Falle eines gleichwohl erfolgten Widerrufs des Karteninhabers ist die
comdirect bank AG bereit, nach Rücksprache mit dem Karteninhaber zumut-
bare Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine Rückbelastung (Charge-back) des betreffenden Vertragsunternehmens hinzuwirken. Für die Bearbeitung
eines solchen Widerrufs und die Durchsetzung einer etwaigen Rückbelastung
erhält die comdirect bank AG vom Karteninhaber die in dem jeweils gültigen
Preisverzeichnis ausgewiesenen Sonderentgelte für die Bearbeitung außer-
gewöhnlicher Geschäftsvorfälle.
Weder Reklamationen und Beanstandungen des Kontoinhabers noch die
Bereitschaft der comdirect bank AG, im Interesse und auf Kosten des Karten-
inhabers auf die Vornahme von Rückbelastungen eines Vertragsunterneh-
mens hinzuwirken, berühren die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers
gegenüber der comdirect bank AG nach Nr. 8.
Der Finanzreport und etwaige sonstige Rechnungszusammenstellungen, Ab-
rechnungen und Anzeigen sind vom Karteninhaber auf ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen. Etwaige Einwendungen hat der Karteninhaber
unverzüglich schriftlich zu erheben. Die Unterlassung einer rechtzeitigen
Geltendmachung von Einwendungen kann einen Schadensersatzanspruch
der comdirect bank AG gegen den Karteninhaber begründen."
Zumidnest steht das so bei mir in der AGB meiner Bank drinne ;) Und die gebühren sind in der Regel zwischen 20 und 60 Euro, und das lohnt nicht bei den Streitwert.
Die Rechtsberatung bei der Verbraucherzentrale kostet mehr als der Adapter, bringt leider nix.
Hättest Du vielleicht machen sollen.
Erstens hättest Du dann den Rücksendeaufkleber gefunden und zweitens hättest Du gezeigt, dass Du das Rückgaberecht so nutzt wie es das Gesetz vorsieht: Als Möglichkeit, die Ware so zu prüfen, wie Du das auch im Geschäft machen könntest.
Wenn einer etwas unbesehen zurückschickt, dann würde mir als Verkäufer spontan der Begriff "Spaßbesteller" einfallen. Eine Spezies, die nur Kosten verursacht, die letztendlich von allen ehrlichen Kunden getragen werden müssen.
Setze dem Händler eine Frist für die Rückerstattung des Kaufpreises. Auf den Kosten für die Rücksendung bleibst Du vermutlich sitzen, weil der Warenwert unter 40 Euro betragen hat. Jetzt kannst Du schon mal ausrechnen, wie hoch der Streitwert für eine zivilrechtliche Klärung der Angelegenheit ist. Kleiner Tipp zur Überschlagsrechnung: Wenn sich ein Anwalt diese Geschichte auch nur anhört, bist Du schon mehr Geld los als der Streitwert ist.
Ich habe das Paket nicht geöffnet, weil ich es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gebraucht habe. Es war ein Adapter, den ich für den Urlaub gebraucht hätte. Laut Shop hätte dieser nach 2-3 Tagen da sein sollen, also lange vor dem Urlaub. Nach der Bestellung kam eine Mail von wegen Lieferschwierigkeiten, habe dann angefragt, ob das Paket wohl noch vor meiner Reise kommen würde - habe aber keine Antwort erhalten. Am Tag vor der Reise habe ich den Adapter dann im Laden gekauft. Nach meiner Rückkehr das Paket dann Annahme verweigert, weil's mich dann kein Porto kostet. Der Verkäufer konnte also aus meiner Nachfrage ganz klar erkennen, dass ich kein Spaßbesteller bin. Ein seriöser Shop sollte doch wohl die Lieferfristen im Netz aktuell halten, oder auf Nachfragen diesbezüglich wenigstens reagieren, dann hätte man das Geschäft ja auch gleich wieder rückgängig machen können.
Wenn sich ein Anwalt diese Geschichte auch nur anhört, bist Du schon mehr Geld los als der Streitwert ist.
Das fürchte ich auch, aber zahlt nicht der Angeklagte auch meine Anwaltskosten, wenn er verknackt wird?
Diese Vorgehensweise fällt nun allerdings nicht unter das gesetzliche Rückgaberecht. Vielmehr befindest Du Dich dadurch im Annahmeverzug.
Nach der Bestellung kam eine Mail von wegen Lieferschwierigkeiten, habe dann angefragt, ob das Paket wohl noch vor meiner Reise kommen würde - habe aber keine Antwort erhalten.
Da wäre es geschickter gewesen, nach der Lieferschwierigkeiten-Info dem Verkäufer eine Frist zur Lieferung zu setzen und andernfalls den Rücktritt vom Vertrag anzudrohen. Damit wärst Du bei der Verweigerung der Annahme bei verspäteter Lieferung rechtlich auf der sicheren Seite gewesen.
Das mit der Annahmeverweigerung war die Idee der Postangestellten, ich wollte es ganz normal zurück schicken, aber die meinte, das wäre kein Unterschied, daher diese Vorgehensweise.
Sicher wäre dein Vorschlag geschickter gewesen, aber da ich bisher noch nie Stress mit Online-Käufen hatte, war ich naiv genug zu glauben, dass alles gut geht....
nix
Ein zivilrechtlicher Prozeß rechnet sich nicht für 25,00 EUR.
Wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast, kannst Du das machen, wenn die nicken. Über entstehende Nachteile bei der Versicherung sage ich dazu mal nichts.
Eine Strafanzeige wegen Warenkreditbetrug ist da sicherlich sinnvoller, um Deinen Seelenfrieden wiederherzustellen und kostet nix. Auch eine Anzeige bei seinem Finanzamt wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehng ist möglich und bringt Freude.
Ansonstenn einmal richtig ärgern und die Sache vergessen.
Öhm - in diesem Fall passt das gar nicht. Warenkreditbetrug liegt dann vor, wenn Ware bestellt wird und - nach Erhalt derselben - nicht gezahlt wird (Eingehungsbetrug). Auch Warenbetrug ist zu verneinen, da die Ware ja bereits geliefert worden ist.
Auch eine Anzeige bei seinem Finanzamt wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehng ist möglich
Hier kann ich auch nicht nachvollziehen, wo hier eine Steuerhinterziehung statt finden bzw. gefunden haben soll. Der Verkauf wird wohl richtig verbucht sein; wenn die Rücksendung nicht verbucht worden sein sollte, bezahlt der Verkäufer zuviel Umsatzsteuer ans Finanzamt.
Da es den § 164 StGB gibt, wäre ich mit solchen Vorschlägen etwas zurückhaltender.
Eingehungsbetrug ist keine Straftat gemäß StGB.
Und wenn ein VK eine Ware zurücknimmt, dann wird er sie nicht wegwerfen, sondern neu verkaufen.
Er hat also ein Teil zuviel.
Selbst wenn, Finanzamt ist immer gut.
Und § 164 StGB ist nicht so tragisch, wenn man in gutem Glauben handelt, passiert gar nichts. (Eigene Erfahrung)
Außerdem kann der SA dann entscheiden, was für eine Straftat tatsächlich vorliegt.
Das stimmt so nicht. Natürlich ist es grundsätzlich erst einmal nicht strafbar, eine Rechnung nicht zu bezahlen. Wird allerdings z.B. Ware bestellt, obwohl man wissentlich gar nicht in der Lage ist, die Forderung zu begleichen, liegt Betrugsabsicht vor.
Eingehungsbetrug ist eine "Geschmacksrichtung" des allgemeinen Betrugs und fällt unter den § 263 StGB.
Und wenn ein VK eine Ware zurücknimmt, dann wird er sie nicht wegwerfen, sondern neu verkaufen.
Dann bekommt das Finanzamt für diesen einen Artikel 2x Umsatzsteuer. Ob sich der Finanzminister dadurch betrogen fühlt?
Außerdem kann der SA dann entscheiden, was für eine Straftat tatsächlich vorliegt.
Dann würde ich aber eher der Polizei alles exakt so schildern, wie es sich abgespielt hat - ohne auf irgendwelche Straftatbestände hinzuweisen. Der Staatsanwalt wird dann schon aktiv, wenn er ein Offizialdelikt wittert.
Ich bin ja nun auch ein Freund davon, aus Kostengründen eine Strafanzeige zu erwirken. Aber: Bei der Polizei braucht man es überhaupt nicht versuchen, denn die wiegeln alles als zivilrechtlich ab. Und ehrlich gesagt ist es das in diesem Fall offenbar auch. Solange keine anderen Indizien vorliegen, wie Beiträge weiterer Geschädigter oder Hinweise auf betrügerischen Konkurs, wird die Staatsanwaltschaft noch nicht einmal anfangen zu ermitteln.
Bei der Polizei wirst Du völlig auf Granit beissen, denn die Beamten mit denen ich zu tun hatte waren völlig unmotiviert, wenn die eine Sache in die zivilrechtliche Ecke abschieben konnten. Selbst wenn die Sache zum Himmel stinkt.
Wenn Strafanzeige dann am Besten per Fax mit qualifiziertem Sendebericht an die zuständige Staatsanwaltschaft.
In diesem Fall sehe ich aber selber auch keinen strafrechtlichen Aspekt. Du kaufst etwas und sendest es ungeöffnet zurück. Das mag zwar Dein Recht sein, aber ist in 95% aller Fälle nicht ok, da es den Verkäufer schädigt. Denn die Gründe warum du es dann doch nicht annimmst, hättest Du Dir vor der Bestellung überlegen können. Wie auch immer, das Recht hast Du dennoch auf Deiner Seite.
Nur vemute ich einfach mal, Du bekommst Dein Geld, nur hat der Verkäufer keine Lust sich dafür ein Bein auszureissen.
Wieso schädigt das den Verkäufer? Du meinst wegen dem Porto das er zahlen musste? Sowas muss ein seriöser Geschäftsmann aber kalkuliert haben... Im Prinzip hast du natürlich recht, sowas freut keinen Verkäufer und war noch nie meine Art, aber in dem Fall ging es halt nicht anders.
Das fürchte ich auch, mich nervt es aber, dass jemand mit so einer dreisten Nummer durchkommt.
Strafanzeige
Hab ich schon versucht, Polizei sagt, es handele sich um ein zivilrechtliches Problem, daher Anwalt, Gericht etc...
Was die Polizei sagt, ist doch gar nicht maßgebend.
Hättest Du mal fragen sollen, ob die eine Anzeige unterdrücken wollen.
Die kennen sich vielleicht im Verkehrsrecht aus oder bei Gewalttaten.
Mach einfach eine Anzeige online.
In diesem Fall ist es aber ein zivilrechtliches Problem, daß hat tatsächlich nichts bei der Polizei zu suchen!
Nix
oder
Juhu, ich hab's auch geschafft meinen Beitrag falsch auszuhängen
Willkommen im Club. Nicht alles, was eine Änderung ist, ist gleichzeitig eine Verbesserung.
Aber ich sage mal besser nicht, was ich von diesem standardmäßig ausgeklapptem Antwortfeld halte.