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Und as regst du dich denn da so auf? du zahlst schon seit jahren solche Gebühren auf Videorecorder, Casettenrecorder, Video- und Casettentapes, CD-Rohlinge, ...; Das sie Brenner jetzt auch mit solch einer Abgabe belegen ist doch wohl auch klar, und den meisten auch schon seit Jahren.
Jeder "Depp" hat doch jetzt schon einen Brenner und kopiert fleißig CD's, und schadet so.
Das soll nicht heißen das ich auf Seiten der Musikindustrie stehe, aber der Schaden der angerichtet wird ist doch gewaltig.
Meine Meinung dazu ist, die CD's sollten günstiger werden, dann wird auch der Marktanteil der Originalkäufe wieder größer. Die Musikverlage könnten die Preise halbieren udn würden damit nicht am Hungertuch nagen. Besonders paradox finde ich Sony in seinem Verhalten, zum einen verteufelt der Mutterkonzern die Raupkopien, zum anderen wirb Sony aber für seien Brenner mit der Möglichkeit alle Kopierschutze überlisten zu können. Aber so ist die Industire; kann den hals nicht vollgenugbekommen.
Wenn sich die Musikindustrie dann auch noch dazu durchringt, ihre CD´s ohne Kopierschutz zu produzieren, sodass man sich gesetzeskonform auch noch eine oder mehrere Kopien (ich glaube, bis zu 7 sind z.Z. erlaubt) ohne Spezialsoftware brennen kann, dann ist die Sache ja in Ordnung. Aber daran, dass die das machen, kann ich einfach nicht glauben.....! Das wird wohl ein frommer Wunsch bleiben. Die wollen doch immer nur abzocken!
Also es ist nirgendwo eine Begrenzung angegeben, solange es sich um "legale" Kopien hnadelt kanst du so vile machen wie du willst.
(Urheberrechtsgesetz - UrhG)
§ 53.
(1) 1 Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. 2 Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) 1 Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2 Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(6) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Heuchelei. Gesetzlich erlaubte Sicherungskopien richten keinen wirtschaftlichen Schaden an. Hier wird das Prinzip Sippenhaft angewendet. Viele Leute machen Raubkopien, und alle sollen es bezahlen. Das ist etwa so, als müsse jeder, der ein Auto kauft, erstmal diverse Bußgelder vorab bezahlen - er fährt ja eh zu schnell.
Ich habe diesen Vergleich schon mal gebracht, in diesem Thread. Achtet mal besonders auf die untere Hälfte: das umstrittene Posting von Thomas G und was sich noch so daraus entwickelt, besonders die Antwort von J-G-W ist interessant.
CU
Olaf19