Ich gucke grade diesen Bericht über Ladendiebe auf RTL und da ich darauf warte, SouthPark gucken zu können, frage ich mich ernsthaft, ob das rechtlich zulässig ist, einen Ladendieb, der das Kaufhaus verlassen hat zu verfolgen und zurück ins Kaufhaus zu bringen!
Meiner Meinung nach hat doch der Kaufhausdetektiv außerhalb des Gebäudes keinerlei Befugnis mehr! Und ob der "Jedermanns-Paragraphen/§127 StPO" hier greift, glaube ich auch nicht, da es ja dann doch nicht mehr auf frischer Tat ist, der Dieb hat ja schließlich den Ort der Tat verlassen!
Wie seht ihr das?
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Jedermanns-Paragraphen/§127 StPO
Natürlich greift der. Wenn du einen Bankräuber verfolgst, dann darfst du den auch außerhalb der Bank "festnehmen". Dadurch, das der Täter den Tatort verlässt, erlischt nicht dein Festnahme-Recht.
Der Kaufhausdetetiv hat auch innerhalb des Kaufhauses keine Befugnis. Der darf dich oder deine Taschen nicht durchsuchen. Allerdings würde ich als ertappter Dieb ganz kleine Brötchen backen und mich sehr kooperativ verhalten.
Was der Kaufhausdetektiv darf, der darf dich (§127) fesnehmen. Wenn die Verhaftung zu Unrecht erfolgte, kannst du dagegen selbstverständlich rechtlich vorgehen.
"...Der Kaufhausdetetiv hat auch innerhalb des Kaufhauses keine Befugnis. ..."
nicht ganz. je nach vertrag üben kaufhausdetektive im auftrag das hausrecht aus. das hat aber keinen einfluß auf hoheitliche aufgaben - zb polizei mit gewaltmonopol - das nur von berechtigten ausgeübt werden darf. bei der polizei dürfen das nur polizeibeamte.
;-)
Das der meine Taschen nicht durchsuchen darf wusste ich, das darf außer der vollziehenden Gewalt niemand, und selbst die nur dann, wenn es begründet ist!
Ich habe es eben zum ersten Mal geschafft, mir den 127 durchzulesen, und muss sagen, das da ja alles drinne steht! Ich bin bisher davon ausgegangen, das man nur sein Hausrecht innerhalb des Eigentums ausüben darf und ansonsten den Verdächtigen zwar verfolgen kann und darf, aber nicht selber eingreifen darf!
Nun gut, danke für die Erklärungen!
..na hör mal, ein Kaufhausdedektiv wird sich aber auch hüten unbescholtene Bürger lästig zu fallen.
Nee, dat tut der auch nicht. Habe das Programm übrigens schon zum 2. mal gesehen, es war ja eine Wiederholung. Aufgenommen bei C&A.
In der Regel ist es ja team-work der eine sitzt da irgendwo am Monitor und bedient die Kamera und der andere ist im Geschäft und sie haben Sprechverbindung.
Warum sollte ein Kaufhausdieb außerhalb des Kaufhauses von einer Strafverfolgung geschützt oder befreit sein? Etwa so dann, wer am besten sprintet, der darf dann alles behalten was er bei sich hat. Was sollte da denn am Ende bei rauskommen?
Ich bin davon ausgegangen, das die Befugnis des Detektives am Grunstücksende auch endet!
Das hat nichts damit zu tun, wer am schnellsten laufen kann, sondern einfach mit meiner Annahme, dass das erwischen auf frischer Tat dort endet, wo der "Tatort" verlassen wird!
Und in einem Punkt irrst du! Ich bin (ist schon länger her, vielleicht auch daher mein Interrese an diesem Thema) vor ein paar Jahren (da gab es in diesem Supermarkt keine Monitore und Kameras) mit einem Freund einkaufen gewesen! Mein Freund hatte nachweislich nicht gestohlen, wurde aber vom Detektiv massivst bedroht und unter Druck gesetzt, das er alles zugegeben hätte!
Er hat aus diesem Vorfall gelernt und hat diesen Laden nie mehr betreten, ich im übrigen aus Solidarität auch nicht!
Mit ist schon klar, das man gegen Ladendiebe vorgehen muss, aber nicht so!
Solange es sich im gesetzlichen Rahmen bewegt, habe ich nichts dagegen! Kommt letztenendes uns allen zu gute, indem die Preise weniger steil ansteigen!
Nuja, die Kaufhausdetektive fürchten nichts mehr als nur noch ehrliche Kunden - dann bräuchte man sie nämlich nicht mehr... Und so gibt es leider immer mal wieder solche, die den Grund für ihr weiteres Dasein-müssen liefern. Bei manchen ist auch die Bezahlung mit Prämien verbunden, fängste viel - kriegste viel.
Auch ist klar, daß die Leute erst dann zugreifen dürfen, wenn die mutmaßlichen Diebe (tatsächlich nur schusselig?) die letzte Kasse passiert und somit die letzte Chance verpaßt haben, die Sache legal zu beenden und sich anschicken, den Laden zu verlassen. Erst DANN machen sie sich strafbar und erst DANN dürfen die Detektive zugreifen. Leider ist es dann so, daß die Diebe beim Verlassen, ihre Schrittfrequenz bisweilen zu einem Rennen erhöhen, was den Detektiven die Möglichkeit nimmt, sie in der Tür zu fassen. Indem sie das Gebäude dann in Verfolgungsabsicht auch verlassen, werden sie aber gleichzeitig zu 08/15-normalen Bürgern. Diese - also wir alle - durfen auch "festnehmen" im Sinne von "festhalten", aber ob sie die Erwischeten - noch ohne Polizei - in den Laden zurückzerren dürfen (wo ihnen z.B. wieder das Hausrecht zukommt) - da wird´s schon problematisch. Der Ton macht die Musik.
Jedenfalls macht man sich noch NICHT strafbar, wenn man lediglich die Etage mit einem noch nicht bezahlten Dingsbums verläßt und auf eine Ebene höher oder tiefer wechselt, aber noch im Verkaufsraum ist, auch dann nicht, wenn die Ware an Kassen in anderen Etagen nicht abgerechnet werden kann. Das ist die Organisationsdummheit des Ladens und kann nicht dem Kunden angelastet werden. Sowas ist vor längerer Zeit mal einem Bekannten passiert.
Aber genau das >>Jedenfalls macht man sich noch NICHT strafbar, wenn man lediglich die Etage mit einem noch nicht...innerhalb ihrer Verkaufsräume!
Was das Thema schusseligkeit angeht, da gab es mal eine schöne Folge von den Simpsons wo Marge eine Flasche Schnaps in ihrer Manteltasche vergessen hat und dann verhaftet wurde! Ich habe das mal gesehen, wie sowas einem alten Mütterchen passiert ist, seitdem stehe ich immer an der Kasse und kontrolliere meine Taschen!
Letztendes kann mir sowas nie passieren, da ich meine Ware bezahle! Interssierte mich nur mal, weil ich eine andere Meinung zu dem Thema Kaufhausdetektiv hatte!
Danke euch für euer interesse und eure Meinungen!
Man darf nur vorlaüfig "Festhalten" nicht "Festenehmen"
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.