Hallo Ihr,
habe meinem Vermieter (nach Streit) die Wohnungskündigung per Einschreiben mit Rückschein zukommen lassen.
Das war Ende März. Heute bekam ich das Schreiben von der Post zurück (mußte Empfang mit Unterschrift bestätigen) mit dem Vermerk "nicht abeholt".
Dadrunter steht das Datum der beiden Zustellversuche und das Datum der Benachrichtigung (denke, dass der Vermieter vom Postboten eine "Abholaufforderung" von der Poststelle bekommen hat).
Irgendwo stehe ich jetzt blöd da. Denn ich bin nicht bereit nun einen Monat länger in der Wohnung zu bleiben. Ursprünglich hatte ich zum 30.06.09 gekündigt.
Gilt meine Kündigung nun trotzdem zum 30.06.?
Grüße
Hewal
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Desweiteren würde ich mal nach dem entsprechenden "Zustellungsgesetz" deines Bundeslandes schauen.
:-)
VG Düsseldorf:
Ein mittels eingeschriebenen Briefes zugestelltes Schriftstück geht dem Empfänger erst mit tatsächlicher Aushändigung des Schriftstücks zu.
Urteil vom 8.2.2007 - 8 K 7907/04.A - (11 S., M11831)
Hättest Du es besser als Einwurfeinschreiben verschickt...
Hab nochmal was gefunden:
"Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Erklärende die entsprechenden Fristen gewahrt (BAG 25. April 1996 - 2 AZR 13/95 - BAGE 83, 73 mwN; 27. Juni 2002 - 2 AZR 382/01 - BAGE 102, 49; 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - BAGE 103, 277). Wer auf Grund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen (BGH 26. November 1997 - VIII ZR 22/97 - BGHZ 137, 205 mwN). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluss eines Vertrags begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (BGH 18. Dezember 1970 - IV ZR 52/69 - VersR 1971, 262)."
(BAG 22.09.2005 2 AZR 366/04)
Nun, ich danke euch sowet. Werde das ganze per Einwurfeinschreiben wiederholen jedoch mit dem Kündigungsdatum des 1. Schreibens bezugnehmend auf die "Annahmeverweigerung" (ich weiß, er hats nicht verweigert, werd mir ne entsprechende Formulierung ausdenken).
Manchmal gibts echt Sachen, die einfach nur lächerlich sind und man sich fragt, wo eigentlich die Vernunft bei erwachsenen bleibt...
Grüße
Hewal
Das BGH-Urteil passt ziemlich genau auf Deinen Fall. Interessant wird es ab Seite 8, wobei die ganze Geschichte recht spannend zu lesen ist:
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/data/downloads/91/BGH_XII_ZR_214-00.pdf
Nö, siehe mein anderes post, sowie den Hinweis von Max payne.
Und. wenn schon erneute Zustellung, dann per Gerichtsvollzieher.
Volker
keineswegs. Bei einem Einwurfeinschreiben kannst du den Zugang nicht nachweisen.
Die Zustellvermerke der Postzusteller wurden schon von einigen Gerichten als Nachweis abtgelehnt, desweiteren lehnen vermehrt Gerichte das Einwurfeinschreiben dann ab, wenn der Briefkasten des Empfängers "allgemein zugänglich" ist und somit Gefahr besteht, dass post aus dem kasten entwendet werden könnte; besonders schwer wiegt, wenn der Empfänger nchweisen/glaubhaft machen kann, dass schon Post entwendet wurde.
kurz: das Einwurfeinschreiben taugt nur dazu, der post mehr für die Beförderung des Briefes zu zahlen, als du eigentlich müssest.
Es hat gerichtlich keinen höheren Stellenwert als ein klassischer Brief.
Hingegen hat der OP bei seinem Einschreiben-Rückschein durchaus Chancen:
das nämlich kann auch dann als "zugestellt" gelten, wenn der Empfänger dessen Annahme verweigert oder es nicht abholt.
Beispiel: AG sendet seinem AN die Kündigung zu - der AN ahnt was der Brief enthält und holt es nicht ab.
Die Kündigung gilt trotzdem als zugestellt; entsprechendes Urteil kann ich gerne heute abend raussuchen wenn Bedarf besteht.
Entsprechendes gilt auch für die Wohnungskündigung
Volker
Wenn der Empfänger so böswillig ist, dass er sich mit allen Mitteln gegen den Zugang einer Kündigung sträubt, könnte er selbst bei einem Einschreiben mit Rückschein hinterher behaupten, der Umschlag sei leer gewesen.
Wenn man ganz sicher gehen will, muss man eine Zustellungsurkunde (PZU) verwenden. Wenn der Adressat nicht angetroffen wird, gilt das Schriftstück auch durch Niederlegung als rechtswirksam zugestellt. Ob und wann der Empfänger dann vom Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist unerheblich.
Richtich.
Wenn man ganz sicher gehen will, muss man eine Zustellungsurkunde (PZU) verwenden. Wenn der Adressat nicht angetroffen wird, gilt das Schriftstück auch durch Niederlegung als rechtswirksam zugestellt. Ob und wann der Empfänger dann vom Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist unerheblich.
Ja. Aber: die "Postzustellungsurkunde" ist Behörden vorbehalten - als Privatperson steht dir diese Versandart nicht zur Verfügung.
Allerdings kannst du dein Schriftstück zum zuständigen AMtsgericht bringen und gerichtlich (Gerichtsvollzieher) zustellen lassen.
Volker
Du am 30.06. ausgezogen bist und dann die Mietzahlungen einstellst.
Er wird das dann sicherlich zur Kenntnis nehmen.
Geh mal zu einem Mieterverein.
Das ist nicht teuer.
Möglicherweise hat Dein Vermieter auch einen Anwalt.
Schicke dem das Schreiben auch noch.
Ich hatte die Kündigung ja bereits persönlich abgegeben, mit der Bitte, mir den Erhalt der Kündigung auf einer Kopie des Schreibens zu unterschreiben. Die Unterschrift hatte er abgelehnt.
Das hatte mich dann dazu bewegt, die Kündigung per Einschreiben zu schicken. Nun hat mir mein Vermieter ein Schreiben gegeben, in dem er die Kündigung zum 30.06. annimmt.
Nur: Zu der ganzen Kündigungsgeschichte kam es ja aufgrund folgenden Streits:
Ich hab in der Wohnungeine komplette EBK mit gemietet. Seit kurzem fing die Geschirrspülmaschine an, zu zicken. D.h. Sie blieb unwillkürlich mitten im Spülprogramm stehen und lief nicht weiter. Der Drehknopt der Geschirrspühlmaschine macht dabei (beim stehenbleiben) seltsame Geräusche (hörte sich an, wie lauter kleine elektrische Stromschläge).
Mündlich wieß ich den Vermieter darauf hin. Dieser sagte mir, dass die Geschirrspühlmaschine erst 5 Jahre alt sei, kaum genutzt (ich sei der erste Mieter, der diese regelmäßig nutzt) und daher könnte man nicht von "Verschleiß" reden, sondern werde ich whohl den Drehknopf in die Verkehrte Rcihtung gedreht haben.
Diese Aussage fand ich ungeheuerlich, da ich den Knopf nicht falsch rum gedreht habe. Er meinte, ich soll meine Haftpflichvsicherung fragen, ob diese den Schaden übernimmt.
Ich rief HV an und erklärte kurz den Sachverhalt (Spühlmaschine bleibt plätzlich immer wieder stehen, trotz normaler und Sachgemäßer verwendung dieser). Natürlich sagte man mir bei der Versicherung, dass solche Fälle nicht abgedeckt sind (Verständlich für mich, hab ja nix durch falsche Handhabung kaputt gemacht).
Diese Aussage gab ich dem Vermieter weiter, dieser viel wieder aus allen Wolken und erzählte mir zig Beispiele, wo andere eine Fehlbedinung machten und da die Versicherung auch zahlen würde...
Ich seh aber nicht ein, mich selbst anzukreiden und gegenüber der Versicherung zu behaupten, die Geschirrspühlmaschine durch Fehlbedienung kaputt gemacht zu haben (war ja auch nicht so). Der Vermieter meinte dann, dass das Gerät definitiv nicht nach 5 Jahren kaputt gehen kann und ich es dann selbst zahlen müsse...
Mittlerweile ist es so, dass das Gerät jetzt 2 Wochen wieder "normal" funktonierte und jetzt aber zwischendurch immer wieder das Gleiche auftritt.
In meinem Einschreiben hab ich ihm auch eine Frist von 2 Wochen gesetzt, die Geschirrspühlmaschine zu reparieren, andererseits würde ich diese auf meine Kosten reparieren lassen und diesen Betrag von der Miete abziehen.
Nun, Maschine spinnt immer wieder. Soll ich jetzt es auf sich Beruhen lassen, oder den Mangel nochmal anzeigen und (darauf wirds hinauslaufen) eine 2. Fristsetzung machen?
Ich hasse diesen unnötigen Streß...
Grüße
Hewal
Da wird Dir ein Blick in den Mietvertrag nicht erspart bleiben.
Manchmal ist dort festgelegt, dass sogenannte Bagatellschäden vom Mieter getragen werden müssen. Die Obergrenze bzw. "Selbstbeteiligung" liegt meist bei 75 bis 90 €. Alternativ ist im Mietvertrag ein (Jahres-)Höchstbetrag für vom Mieter durchzuführende Kleinreparaturen festgesetzt: z.B. 200 bis 250 Euro oder 8 Prozent der Jahreskaltmiete.
Ich hatte auch mal einen Fall, da waren die Elektrogeräte in der Küche explizit von der Vermietung ausgeschlossen - ich als Mieter durfte sie aber benutzen. Wäre was kaputt gegangen, hätte ich natürlich für die Reparatur aufkommen müssen.
Aus Sicht der Vermieter geht es darum, die Mieter zu einem möglichst pfleglichen Gebrauch der Einrichtung zu ermuntern. Das funktioniert erfahrungsgemäß am besten über den Geldbeutel.
Hallo Max payne. In den Mietvertrag habe ich geschaut. Pro einzelreparatur muss ich bei Kleinreparaturen höchstens 52 Euro zahlen und im Jahr Höchstens 154.
Dedr Vermieter behauptet, das würde nicht unter diese Kleinreparatur Klausel fallen, somit seiner Meinung nach, müßte ich die Reparatur zahlen. Meiner Meinung nach müßte ich mich, wenn dem wirklich so wäre (keine kleinreparatur) gar nicht daran beteiligen.
Übertrieben ausgeedrückt würde das ja sonst bedeuten, wenn das Gerät nicht mehr reparierbar ist, ich müßte es komplett neu Kaufen und dem Vermieter dann überlassen... also von dem her kann seine Aussage nicht richtig sein..
Grüße
Hewal
Hmm, Mietrecht ist nicht direkt mein Spezialgebiet.... :-)
An Deiner Stelle würde ich jetzt erst mal abwarten. Solange keine Reparatur durchgeführt wird, entstehen ja keine Kosten.
Wenn dann konkret eine Forderung des Vermieters auf dem Tisch liegt, würde ich mich mal beim Mieterbund bzw. beim örtlichen Mieterverein beraten lassen. Das ist immer günstiger als ein Anwalt und Du bekommst kompetente Auskunft.