Hallo Leute, ´mal eine Frage welche im Familienkreis nicht befriedigend geklärt werden konnte.
Zum Sachverhalt: Einem 82jähriger Verwandten ist bei Ampelrot jemand ins Heck gefahren.
Die Polizei bescheinigte ihm noch vor Ort keine Mitschuld, da er bereits angehalten hatte.
Der Gutachter der Werkstatt stellte einen Schaden von über 4000€ fest, aber einen Restwert des 14 Jahre alten Renault nur von 2600€. Er soll jetzt die Differenz bei einer Reperatur draufzahlen.
Resumee: er hat ein für seine Bedürfnisse entsprechenden PKW besessen auf den er aus Krankheitsgründen angewiesen ist und soll jetzt für die
unverschuldete Wiederherstellung seiner Fahrmöglichkeit über 2000€ draufzahlen. Hat keinen Verkehrsrechtschutz. Den Rat, rechtsanwaltsiche Unterstützung zur Abwendung der Forderung einzuschalten, lehnt er wegen mentaler und geisticher Schwerfälligkeit ab, da er Zusatzkosten befürchtet..
Nach meiner Rechtsauffassung kann er auf Wiederherstellung seiner vorherigen Bewegungsfreiheit
beharren, unabhängig vom Restwert .
Wie denkt Ihr darüber.
Grüße audax31
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Die Reparaturkosten dürfen AFAIK immer 30% über dem Restwert liegen und die Versicherung muß da definitiv mindestens 3380€ zahlen, wenn er eine Werkstatt findet, die dafür die Kiste repariert:
http://www.finanztip.de/recht/verkehr/totschd.htm
Davon gehe Ich aber aus...
Den Rest muß er schon mit dem Rechstanwalt klären oder halt nicht...
Wenn er keine Mitschuld hat muß die gegnerische Versicherung seinen Rechtsanwalt in jedem Fall zahlen.
Moin,
leider ist es in der Versicherunswelt so, dass der Betroffene nur den Zeitwert nach der Schwacketabwelle angerechnet bekommt, insofern das Auto darin überhaupt noch auftaucht. Dabei ist es relativ egal, ob der Wagen zum Zeitpunkt des Schadens neuwertig, mit vielleicht nur 5.000km auf dem Tacho ist, oder eine verwarzte, heruntergerittene Möhre mit 400.000km auf der Uhr, samt reichlich Röstlöcher. Wenn es nicht gerade ein äußerst seltenes Sammlerstück ist, hat man die A-Karte gezogen - leider.
Ist mir vor Jahrzehnten mal so ähnlich passiert. Frisch restaurierter Mercedes mit allerlei teuren Neuteilen (ATM, Stoßdämpfer etc.) und neuem TÜV würde an einer Kreuzung zusammengeschoben. Das traurige Fazit des Gutachters: "Spielt alles kaum eine Rolle bei der Wertermittlung, weil solche Wagen nur nach den reinen Daten wie BJ. etc. bewertet werden."
Ab einem gewissen Alter sind solche Schätzchen nirgends mehr aufgeführt. Der damals berechnete Zeitwert laug mehr als deutlich unter den tatsächlichen Kosten des Wagens. Die Wiederbeschaffungsfrist meines Wagens wurde damals auf eine Woche angesetzt.
Als ich den Gutachter beim Wort nehmen wollte, mir einen vergleichbaren Wagen innerhalb dieser Frist zu beschaffen, lehnte er ab. Ich bot ihm zudem noch an, dass der andere Wagen ruhig deutlich mehr als 30.000km Differenz zu meinem Auto haben könne. Der Sack wusste genau, dass man ein solches Auto nicht für den Preis bekommen kann.
Das Ende vom Lied: Hätte ich nicht noch das Geld für ein Schleudertrauma bekommen, hätte die Sache noch schlechter für mich ausgesehen.
Das Auto ist ein wirtschaftlicher Totalschaden, da die Reparaturkosten über dem Zeitwert liegen. Die Versicherung ist im Recht braucht daher nicht die vollen Reparaturkosten zahlen. Es ist deinem Verwandten auch zuzumuten sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu besorgen. Alternativ hat er ja auch noch die Möglichkeit sich eine Werkstatt zu suchen, die den Schaden günstiger repariert.
Hallo Audax.
da der Renault nur noch einen Zeitwert von 2600,- € hat, ist auch nur ein Schaden von 2600.- € entstanden - abzüglich Schrottwert.
"Keiner" lässt etwas für 4000,- € reparieren, wenn es nach der Reparatur nur 2600,- € wert ist.
Dein Verwandter müsste sich einen vergleichbaren Gebrauchten suchen.
Da scheinbar kein Mitverschulden vorliegt, würde ich unbedingt zu einer anwaltlichen Vertretung raten, gerade wegen mentaler Schwerfälligkeit. Die Kosten dafür muss die gegnerische Versicherung tragen.
Gruß Peter
ist das ein Fahrzeug in Originalausstattung, oder wurde da was behindertengerecht um-/eingebaut? Wenn ja, und es sich um spezielle Vorrichtungen handelt, die in einen Ersatzwagen nur zeitaufwändig wiederherzustellen sind (der Kostenaufwand ist erstmal secundär) dürfte der Sachverhalt anders zu sehen sein. Hier ist auch die fehlende Mobilität mit zu berücksichtigen.
Aber bei einer korrekten Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen müßte das eigentlich berücksichtigt worden sein.
Ansonsten wäre das ein Ansatzpunkt, der durchaus vielversprechend ist.
hth
Gerd
Der Gutachter der Werkstatt ist nicht maßgebend, der will nur Kohle machen.
Es muss in jedem Fall ein unabhängiger Gutachter, evtl. von der eigenen Versicherung vorgeschlagen, eingeschaltet werden.
Dasselbe habe ich ihm auch gesagt, aber er hat alle Ansprüche aus Bequemlichkeit an die
Werkstatt abgegeben und will nicht einsehen, dass er beschi.. wird. Wollte ihm helfen, aber aus Altersstarrsin geht er immer den bequemsten Weg. Kann man nichts machen. Schade.
Danke Euch für Eure Ratschläge, welche sich mit meinen decken. Denke, dass damit das Thema
erledigt ist.
Grüße audax