§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum
privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken
dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte
Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch
durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um
Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer
Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum
privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken
dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte
oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung
Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen,
sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem
ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit
ähnlicher Wirkung handelt.