Wichtig finde ich vor allem diese Passage:
"Die Schadensersatzklage gegen den Vater hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Vater sei zwar als “Störer” anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet. So hatte auch bereits der Bundesgerichtshof entschieden."
Dies lenkt ein neues Licht auf unsere Diskussion von neulich, bei der ja gerade das Problem der Störerhaftung angesprochen wurde.
http://www.nickles.de/forum/emule-bittorrent-und-usenet/2010/da-geht-es-aber-richtig-ins-geld-538739378.html
Der Anschlussinhaber HAFTET ALSO NICHT AUTOMATISCH, nur weil er Anschlussinhaber ist. Und Eltern haften nur, wenn sie die Aufsichtpflicht verletzt haben, nicht aber wenn der Schaden auch bei richtiger Aufsicht entstanden wäre.
Das ist zwar immer noch kein lupenreiner Freibrief aber insgesamt sind solche Entscheidungen doch für die betroffenen Eltern ganz vorteilhaft
Gruß, mawe2