Hallo,
ich habe ein Problem und möchte mal gern wissen, wie ihr da so vorgehen würdet:
Ich habe einen TFT bestellt von einem Händler. Der TFT kam bei mir an, ich konnte ihn nicht gleich testen, da ich dienstlich unterwegs war. Deswegen stand er 2 Tage erstmal bei mir im Zimmer. Als ich ihn ausgepackt habe, kam mir schon komisch vor, dass die CD aufgerissen war (Packung), der TFT hatte auch Fingerabdrücke auf dem Display.
Da ich darauf generell keine Lust hatte und auch nicht viel Zeit, mir gefiel das nicht, dass das Teil einen gebrauchten Zustand aufwies.
Ich hab es gleich in das Paket zurückgesteckt und zur Post gefahren, zuvor ein sachliches Schreiben mit der Bitte der RÜcküberweisung mit Berufung aufs 14 Tägige Fernabsatzgesetz.
Nach 5 Tagen kam ein Mail und dort steht, dass der Verkäufer mir aufgrund der Gebrauchsspuren 10% vom Kaufpreis abzieht. Er hat auch bereits das Geld brav überwiesen, hat aber 10% abgezogen, weil es eben Gebrauchsspuren aufweist. Es seien Gebrauchsspuren, die mir beim Ladenkauf so nicht möglich gewesen sein würden.
Tja, was sollte ich tun, ich hab den Sachverhalt per Mail zurückgeschrieben und er meinte, der TFT sei einwandfrei aus seinem Lager frisch verpackt geliefert worden, könne garnicht sein.
Was nun? Ich habe keine Lust, wegen den Ocken zu klagen, aber dennoch hab ich auch kein Einsehen, dass ich für seine schrottige Ware zahlen sollte.
Aussage gegen Aussage, das heisse, meine Frau hat mein Gemecker mitbekommen über den TFT und könnte es bezeugen, aber ihr wisst ja, wie das so ist, mit Verwandten - denen unterstellt man ja eh extreme Loyalität.
Was soll ich machen? Hat er überhaupt das Recht dazu?
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
zuerst eine Frage, damit entscheidet sich alles: "Hast du das Gerät privat oder als Unternehmen gekauft?"
Falls du den privat gekauft hast, davon gehe ich deiner Schilderung nach mal aus, dann bist du zur Prüfung verpflichtet, aber nicht sofort bei Übergabe an dich sondern in der Nähsten Zukunft. (Schau mal ins BGB ingerwo zw. §150 und 200 wenn ich mich nicht irre) Wenn du dann diese Fehler entdeckst, ist es FALSCH sich auf das Fernabsatzgesetz zu berufen, sondern auf das BGB, deinem Verkäufer mitzuteilen, das die bestellte Ware fehlerhaft (mit Gebrauchsspuren) bei dir angekommen ist. Deshalb, darfst du dann die Ware zurückweisen.
Schreibe also deinem Verkäufer am besten, dass du dich auf das falsche Gesetz berufen hast, weil du so übereilt gehandelt hast.
Bitte versuche die Sache möglichst korrekt darzustellen, so hast du die besten Chancen. Auch mit Anwalt zu drohen kann bei einem zweiten Schreiben helfen.