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Filesharing: Bagatellklausel in Kraft

Bergi2002 / 4 Antworten / Flachansicht Nickles

Liebe Kollegen,

bin gerade über einen Artikel bei SPON gestolpert und wollte Euch interessehalber daran teilhaben lassen: http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,566653,00.html

Zitat "Das Lawblog verweist auf das Bundesgesetzblatt (http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s1191.pdf): Der neue §97a Urheberrechtsgesetz ist in Kraft. Er schütze die "kleinen Fische" unter den Filesharern vor überzogenen Anwaltskosten. In Absatz 2 wird der Ersatz der Anwaltskosten (der Rechteinhaber) bei der erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro gedeckelt.

Lawblogger Udo Vetter fragt sich nun nur noch, was eigentlich ein "einfacher Fall" sei. Und woran man "unerhebliche Rechtsverletzungen" erkenne. Schließt aber: Auch wenn die Rechtsprechung diese Fragen erst noch beantworten muss, wird es für die Abmahnindustrie sicherlich schwieriger, ihre ruinösen Streitwerte durchzusetzen."


BG,

Bergi2002

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Onkel_Alois Bergi2002 „Filesharing: Bagatellklausel in Kraft“
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außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro gedeckelt

Wollen wir Wetten, daß sich ein Filesharer nicht mehr ausserhalb des geschäftlichen Verkehrs befindet, wenn er mehrere (viele, sehr viele) Dateien shared?

Anders gesagt, tauscht einer viele Dateien, wird "geschäftsmässiges Vorgehen" unterstellt und derjenige hat dann nichts von der Deckelung der Abmahnkosten.

Und wieviel "mehrere (viele, sehr viele) Dateien" sind, bestimmt z.Z. immer noch die MI.

In diesem Zusammenhang kann ich den Newsletter von RA Dr. Bahr ganz unten auf seiner Startseite empfehlen.

http://www.dr-bahr.com/

Gruß Alois

Mir scheint, als sei der IQ mancher User umgekehrt proportional zur Versionsnummer des verwendeten Betriebssystemes
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