Viele Webseiten versuchen, Besucher mit vermeintlich kostenlosen Gewinnspielen, in eine Abo-Falle zu locken. Unter anderem ist die Firma "Online Content Ltd" für diese Praxis bekannt geworden. Erst kürzlich warnte die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in einer Pressemitteilung vor einer neuen Masche der Münchener Rechtsanwältin Katja Günther, die unter anderem Kohle für "Online Content Ltd" eintreibt.
Inzwischen verschickt die Anwälting zahlreiche Mahnbescheide gegen Internetnutzer, die in der Vergangenheit nicht bereit waren, fragwürdige Forderungen der Fa. Online Content Ltd. zu begleichen. Mahnbescheide sind laut der Verbraucherzentrale eine besonders brutale Kassiermethode. Bei solchen Mahnverfahren prüfen Gerichte nicht, ob die Forderung zu Recht besteht. Die Prüfung findet ausschließlich formal statt.
Danach erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, der von Amts wegen zugestellt wird. Legt der Empfänger binnen zwei Wochen keinen Widerspruch ein, hat er "verloren". Die Verbraucherzentrale rät ausdrücklich dazu, sich im Fall unberechtigter Forderungen nicht einschüchtern zu lassen.
Inzwischen gab es auch diverse Gerichtsverfahren bezüglich der Abofallen-Seiten. Im Februar 2008 stufte beispielsweise das Frankfurter Oberlandesgericht, die versteckten Kosten auf Abzocker-Seiten, als arglistige Täuschung ein und verklagte deren Betreiber auf Unterlassung.
Ganz anderer Ansicht ist laut aktuellem Bericht von Heise.de das Landgericht Frankfurt. Von der Staatsanwaltschaft wurden rund 1.000 Fälle vorgelegt, bei denen Webseiten (hinter denen wiederum die Online Contend Ltd steckt) nicht ausreichend sichtbar über anfallende Kosten informiert haben.
Auf den Startseiten wurde mit einem Gewinnspiel geworben und dafür die Angabe der Anschrift gefordert. Dass die Teilnahme kostenpflichtig ist, wurde allerdings erst im Kleingedruckten am Ende der Seiten erklärt.
Aus Sicht der Strafrichter des Landesgerichts Frankfurt ist diese Vorgehensweise der Seitenbetreiber okay und strafrechtlich nicht belangbar. Laut Gericht sei es inzwischen "normal", dass Kosten nicht direkt, sondern erst im Kleingedruckten angegeben werden. Verbraucher müssen also selbst kapieren, dass sie stets ausgiebig nach versteckten Preisangaben suchen müssen.
Die Frankfurter Staatsanwaltschaft beharrt auf Strafrelevanz der Sache und wird die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt wohl nicht akzeptieren.