Hallo in die Runde.
Eine neue Abzockart ist unterwegs.
Meine Frau ist schon seit vielen Jahren Mitglied in einem Buchklub.Gestern 02.09. kam ein Anruf von einem "Inkassobüro". Meine Frau sollte sofort 52,50€ bezahlen. Sie würden das abbuchen. Sie verlangten dann noch die Bankverbindung, wegen abbuchen und so. Zum Glück saß ich in Hörweite. Vor lauter Schreck wollte meine Frau schon die Daten angeben. Ich konnte sie davon noch abhalten, weil sie die Kontonummer nicht wußte, wollte sie ihre Bankkarte holen. Ich nahm ihr den Hörer weg sagte in das Telefon, dass sie sich das falsche Opfer ausgesucht hätten. Heute ging meine Frau sofort zu dem Buchklub und die wußten von nichts. Im Computer von dem Club war das Schuldenkonto 0.
Dreist, oder?
Gruß Jogi
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Und was machst Du, wenn Du mal länger als 6 Wochen im KH liegst und die räumen Dein Konto leer?
Irgend jemand muss sich ja auch in dieser Zeit um Deine Post kümmern - auch hier könnten unbemerkt Fristen verstreichen (z.B. Zustellungsaufträge, die auch nach Niederlegung als rechtskräftig zugestellt gelten).
Dass man krank oder im Urlaub etc. ist, entbindet einen nicht von den normalen "Sorgfaltspflichten".
Bei Lastschriften, bei denen wirklich eine Einzugsermächtigung vorlag, ist somit § 242 BGB einschlägig. Vollkommen unberechtigte Einzüge von unbekannten Einziehenden sind sowieso nicht von dieser AGB-Klausel erfasst.
Übrigens wurde die Verjährungsfrist nach 2000 neu geregelt.
Ja, im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002. Ich sehe nur den Zusammenhang nicht. Abgesehen davon betrüge die Verjährungsfrist hier 30 Jahre (§ 197 BGB; Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten).
Die AGB ist nicht unbedingt maßgebend. Es heißt ja "Allgemeine" und das wird sicherlich von jemand genehmigt wie bei den Versicherungen.
Dass der "Vorschlag" zu dieser AGB-Klausel vom BGH kam, hast Du gelesen?
Irgend jemand muss sich ja auch in dieser Zeit um Deine Post kümmern - auch hier könnten unbemerkt Fristen verstreichen (z.B. Zustellungsaufträge, die auch nach Niederlegung als rechtskräftig zugestellt gelten).
Dass man krank oder im Urlaub etc. ist, entbindet einen nicht von den normalen "Sorgfaltspflichten".
Bei Lastschriften, bei denen wirklich eine Einzugsermächtigung vorlag, ist somit § 242 BGB einschlägig. Vollkommen unberechtigte Einzüge von unbekannten Einziehenden sind sowieso nicht von dieser AGB-Klausel erfasst.
Übrigens wurde die Verjährungsfrist nach 2000 neu geregelt.
Ja, im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002. Ich sehe nur den Zusammenhang nicht. Abgesehen davon betrüge die Verjährungsfrist hier 30 Jahre (§ 197 BGB; Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten).
Die AGB ist nicht unbedingt maßgebend. Es heißt ja "Allgemeine" und das wird sicherlich von jemand genehmigt wie bei den Versicherungen.
Dass der "Vorschlag" zu dieser AGB-Klausel vom BGH kam, hast Du gelesen?