Mobilfunkverträge enthalten in den Vertragsbedingungen oft bizarre Klauseln. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat jetzt mehrere Mobilfunkanbietern erfolgreich abgemahnt.
Laut Pressemitteilung sind jetzt zahlreiche Mobilfunkanbieter dazu gezwungen, rechtswidrige Klauseln aus ihren Verträgen zu streichen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband entdeckte rund 200 Vertragsklauseln, die einer rechtlichen Bewertung nicht stand. halten. Darunter vor allem solche auf den Bereichen Kündigungsfristen und Datenschutz.
Als Beispiel für kundenfeindliches Verhalten, wird beispielsweise die Praxis bei Sperrungen und Kündigung eines Anschlusses genannt. Bei manchen Mobilfunkanbietern soll bereits ein Zahlungsrückstand von 15,50 Euro zu einer vollständigen Sperrung des Anschlusses führen. Eine beliebte Masche ist es auch, Bestandskunden alle Weile neue AGBs aufzudrücken. Wer die nicht akzeptiert, der fliegt raus, kriegt seinen Vertrag gekündigt.
Das von der Verbraucherzentrale erwirkte Gerichtsurteil legt den Mobilfunkanbieter jetzt strengere Regeln auf und zwingt sie, ihre AGBs nachzubessern, sie durchsichtiger und konkreter zu formulieren. Zudem müssen sie ihre Kunden künftig vorher über Kündigungen informieren oder ihnen bei Zahlungsverzug ordnungsgemäße Fristen setzen.
Auch Dinge, die eigentlich selbstverständlich sein sollten, wurden abgemahnt: beispielsweise, dass Kundendaten nur dann zu Werbezwecken genutzt werden dürfen, wenn die Kunden dem zugestimmt haben.
Erfreulich: in der ersten Instanz haben die Richter nahezu alle vom Verbraucherzentrale Bundesverband kritisierten Vertragsaspekte, für rechtswidrig erklärt. Dass ihre AGBs auf wackligen Beinen stehen, haben auch die Mobilfunkanbieter anscheinend schnell geschnallt. Bereits vorgerichtlich, haben sie für rund 100 beanstandete Klauseln eine Unterlassungserklärung unterzeichnet.
Das Urteil dürfte auch auf andere Verträge als aus dem Mobilfunkbereich Auswirkungen haben. So fordern die Richter beispielsweise, dass Verbraucher im Fall einseitiger Vertragsänderungen künftig konkret erkennen können müssen, welche und wie viele Änderungen an einem Vertrag durchgeführt wurden.
Erfüllt ein Unternehmen diese Vorgabe nicht, dann sind die Vertragsänderungen ungültig.