Anzeigen bei Google schalten kostet nicht viel. Erfolgreich sind Schaltungen aber nur dann, wenn geeignete "Stichwörter" gebucht werden. Die entscheiden, wann Google eine Anzeige auf einer passenden Webseite einblendet. Ein beliebter Trick ist seit langem der, dass Unternehmen als "Stichworte" Produktbezeichnungen oder Herstellernamen von Konkurrenten nutzen, um ihre eigenen Produkte zu bewerben.
Wer nach "Coca Cola" sucht kriegt dann beispielsweise eine Anzeige von "Pepsi" eingeblendet. Der französische Konzern Moët Hennessy Louis Vuitto - spezialisiert auf Luxusgüter - hat vor dem Europäischen Gerichtshof geklagt, dass es illegal sei, dass Google auch geschützte Markennamen als Stichwörter für Anzeigeneinblendung buchen lässt.
Das Urteil ist jetzt gefallen und der Kläger musste eine komplette Niederlage einstecken. Google darf weiterhin ohne Einschränkungen auch geschützte "Markennamen" als "Such-Stichworte" verkaufen. Die Richter sehen darin keine Verletzung des Markenrechts. Klarheit schufen die Richter auch im wahrscheinlich gewichtigsten Punkt bei der Sache: Produktpiraterie.
Konkurrenz-Markennamen für das Bewerben eigener Produkte zu nutzen ist nur dann okay, wenn in der Anzeige nicht der Eindruck erweckt wird, dass es sich um dieses Konkurrenzprodukt handelt. Es muss für Verbraucher also klar erkennbar sein, dass ein alternatives, ähnliches Produkt beworben wird.
Ein Freibrief ist das Urteil wohlgemerkt nur direkt für Google. Unternehmen, die Anzeigen als ungemessen empfinden, können die dafür verantwortlichen natürlich weiterhin direkt verklagen.
Das detaillierte Urteil kann hier gelesen werden: Urteil des Gerichtshofs.
Michael Nickles meint: Die Sache war für Google alles andere als Pippifax. Hätte das Gericht anders entschieden und Google für die Stichworte von Anzeigengschaltern in die Pflicht genommen, dann hätte sich das empfindlich auf Googles Anzeigengeschäftsmodell ausgewirkt.