Seit geraumer Zeit wird darum gestritten, in wie weit eine private Internetnutzung am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zu tolerieren ist. Bereits 2005 urteilte das Bundesarbeitsgericht (siehe beispielsweise Bericht auf kanzlei.de), dass eine private Internetnutzung während der Arbeitszeit ein Grund für eine fristlose Kündigung sein kann.
Die Richter hoben allerdings hervor, dass dafür ein "erheblicher zeitlicher Umfang" vorliegen muss. Wenig "Gnade" gibt es selbsterklärend bei erheblichen Delikten. Beispielsweise wenn Arbeitnehmer durch ihre Internetaktivität den Betriebsablauf schädigen oder illegale Dinge runterladen.
Jetzt liegt laut Bericht von Heise.de wieder mal ein Urteil in so einer Sache vor.
Auch diesmal wurde geurteilt, dass privates Surfen am Arbeitsplatz nicht zwangsläufig ein Grund für eine Kündigung ist. Gekündigt wurde einem Angestellten, weil er das Internet unter anderem für Abrufe seiner "Online-Banking-Konten" genutzt hat.
Aus dem "Beweis-Log" des Arbeitsgebers ging angeblich hervor, dass dies außerhalb der Mittagspausen-Zeiten des Angestellten statt fand. Aus Sicht der Richter, könnten sich einige der Aktivitäten allerdings durchaus während der Pausenzeiten ereignet haben. Die "Beweise" reichten den Richtern deshalb nicht.
Und aus ihrer Sicht muss der Arbeitgeber in derlei Fällen auch nachweisen, dass der betroffene Angestellte durch seine privaten Internet-Aktivitäten seine Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigt hat. Dieser Beweis wurde nicht ausreichend erbracht und die Kündigung deshalb als unrechtmäßig beurteilt.
Michael Nickles meint: Klar, wer am Arbeitsplatz stundenlang Pornos guckt oder "Raubkopien aus Tauschbörsen" runterlädt, der hat im Fall eine fristlosen Kündigung wenig Chancen. Bemerkenswert in allen Fällen ist, dass den Richtern Regelungen im Arbeitsvertrag völlig schnuppe sind.
Es ist also egal, ob ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag jegliche private Internetnutzung ausdrücklich verbietet, nur teilweise erlaubt, oder diesbezüglich gar nichts festlegt.
Bei erheblichen "Privat-Internet-Delikten" am Arbeitsplatz rechtfertigt das eine außerordentliche Kündigung, im Fall von "privatem Kleinkram" allerdings nicht.