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News: Wichtiger Sieg für Google

Bundesgerichtshof erlaubt Thumbnails bei Bildersuche

Michael Nickles / 10 Antworten / Flachansicht Nickles

Eine Bildersuch-Funktion bei Suchmaschinen macht selbsterklärend nur dann Sinn, wenn als Fundergebnisse auch Bilder geliefert werden. Drum grasen Google und Co Webseiten nach Bildern ab und speichern sie als Thumbnails (Miniaturansichten) auf ihren Servern.

Diese Speicherung ist nötig, damit der Bildsuch-Motor schnell ein Ergebnis liefern kann. Problematisch ist die Sache natürlich im Hinblick auf das Urheberrecht. Eine Künstlerin aus Thüringen hat deswegen Jahre lang gegen Google prozessiert.

Sie hat auf ihrer Webseite Bilder mit Copyright-Hinweis veröffentlicht und betrachtet Googles Speichern ihrer Bilder als Miniaturen für die Bildersuche als Urheberrechtsverletzung. Der Zoff ging nach mehreren Instanzen schließlich zum Bundesgerichtshof. Der hat jetzt ein Urteil gefällt, das heftig diskutiert wird.

Konkret hat Google in vollem Ausmaß gewonnen, die Bildersuche stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Die detaillierte Urteilsbegründung steht noch aus, die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs gibt es allerdings bereits.

Daraus geht hervor, was die Richter wohl zu ihrer Entscheidung bewogen hat. Ein entscheidender Punkt ist wohl der, dass die Klägerin ihre Webseite für Suchmaschinen optimiert, die Erfassung der Inhalte also zugelassen hat. Jeder Webseiten-Betreiber hat die Möglichkeit im Quellcode der Seiten Anweisungen einzufügen um Google das Erfassen der Inhalte zu untersagen.

Kurzum: Wer im Internet Bilder veröffentlicht ohne sie zu "schützen" gibt Google automatisch das Recht, sie als Thumbnails zu speichern und bei der Bildersuche anzuzeigen. Bereits im Vorfeld wurde das Urteil von Juristen mit Spannung erwartet. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke kommentierte die Sache so:

"Sollte der BGH tatsächlich dazu kommen, dass bei bloßer Veröffentlichung im Internet eine konkludente Einwilligung vorläge, würde das Urheberrecht in seinen Grundsätzen verkehrt. Denn dann müsste der Urheber aktiv Maßnahmen ergreifen, um die unbefugte Verwertung seiner Werke zu verhindern. Dies aber sähe das Urheberrecht grundsätzlich nicht vor. Vielmehr sei es so, dass der Nutzer sich um entsprechende Nutzungsrechte bemühen und nicht umgekehrt der Urheber für Schutz sorgen müsse."

Genau dieser Fall ist jetzt eingetreten. Hätte sich der Bundergerichtshof gegen Google entschieden, dann hätte dies das Aus für die Bildersuche per Suchmaschinen bedeutet.

Michael Nickles meint: Was für ein Irrsinn. Eine Künstlerin stellt ihre Bilder öffentlich ins Netz und mault dann rum, weil Google dafür sorgt, dass ihre Bilder gefunden und gesehen werden.

An dieser Stelle auf jeden Fall eine wichtige Warnung von mir. Dass Urteil ist keinesfalls so zu interpretieren, dass jedermann nach Lust und Laune Thumbnails urheberrechtlich geschützter Bilder anfertigen und irgendwo im Web verwenden darf!

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Loopi© Michael Nickles „Bundesgerichtshof erlaubt Thumbnails bei Bildersuche“
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In Wirlichkeit ist denen die Verwendung eigentlich egal.
Die mißbrachen nur das Urheberrecht um abzuzocken.


Ein Recht kann man nicht mißbrauchen.
Ein Recht hat man / oder man hat es nicht.
Dass die Kochbuchfotografen die Bilder ins Netz stellen in der Hoffnung, jemand wird sie schon ohne Lizenz nutzen, ist eine andere Sache.
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