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News: Wichtiges Urteil vom Bundesgerichtshof

Milde Strafen für Betreiber unsicherer WLANs

Michael Nickles / 22 Antworten / Flachansicht Nickles

Private WLANs sind im Fall von Urheberrechtsverletzungen im Internet schon längst ein Problem. Ist ein WLAN nicht abgesichert, besteht die Chance sich damit rauszureden, dass ein Unbekannter die offene Verbindung verwendet hat.

In wie weit ein WLAN-Betreiber verantwortlich gemacht werden kann, war bislang nicht geklärt. Jetzt hat der Bundesgerichtshof ein eindeutiges - und recht spannendes - Urteil gefällt: WLAN-Betreiber tragen für Rechtsverletzungen, die über eine ungesicherte Verbindung begangen werden, volle Verantwortung, können aber nur mit "geringen" Abmahnkosten und nicht mit Schadensersatz belangt werden.

Vorausgegangen war die Klage eines Musik-Rechteinhabers, der einen "Tauschbörsen-Teilnehmer" ausfindig machen lies, der ein Musikstück von ihm transportiert hat. Der Beklagte WLAN-Betreiber war im entsprechenden Zeitraum angeblich im Urlaub, hatte sein WLAN aber nicht ausgeschaltet. Das Gericht verurteilte ihn als Störer und stimmte der Unterlassungsklage zu, auch muss er die Abmahnkosten tragen.

Als Täter wurde er allerdings nicht belangt und muss deshalb keinen Schadensersatz an den Musik-Rechteinhaber zahlen. Wer ein "offenes" WLAN betreibt, hat also keine Chance zum rausreden. Spannend beim Urteil ist die Definition des Begriffs "offen", denn damit sind keineswegs völlig ungeschützte WLANs gemeint.

Die Richter legten fest, dass ein WLAN ausreichend geschützt werden muss. Nicht ausreichend ist es beispielsweise, wenn bei einem Router das "Standard-Passwort" des Herstellers beibehalten und nicht durch ein eigenes ersetzt wird. Bei der erstmaligen Einrichtung eines WLAN ist ab sofort gefordert, dass es nach aktuellem Stand der Technik gesichert wird.

Allerdings muten es die Richter privaten WLAN-Betreibern nicht zu, dass sie die Sicherheit fortlaufend auf den neusten Stand der Technik bringen müssen. Eine überraschende Klarstellung lieferte der Bundesgerichtshof zur Höhe der Abmahnkosten in solchen Fällen.

Am 1. September 2008 trat ein Gesetz in Kraft das besagt, dass für Abmahnungen im Erstfall nur 100 Euro verlangt werden dürfen (siehe Ab Montag geht der Wahnsinn ab). Leider lässt dieses Gesetz recht viel Interpretationsspielraum. Die 100 Euro Regel greift nur dann, wenn kein gewerbliches Ausmaß vorliegt.

Und bereits wenige Tage später bestätigte sich, wie Gerichte das Gesetz interpretieren: bereits das Tauschen eines einzigen Musikalbums gilt als gewerblicher Vorfall (siehe Gerichte unterstützen Abmahn-Anwälte).

Seit dem urteilen viele Gerichte bei Tauschbörsen-Delikten eigentlich pauschal, dass es sich um ein gewerbliches Ausmaß handelt. Der Bundesgerichtshof stellte im Rahmen seines Urteils jetzt klar, dass die 100 Euro Regel in solchen Fällen anzuwenden ist.

Die detaillierte Mitteilung des Bundesgerichtshofs kann hier gelesen werden: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss.

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Ma_neva Markus Klümper „Ich sehe die WLAN-Verschlüsselung zunächst mal aus dem Blickwinkel meiner...“
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Tag schön,

Begrenzung auf einen eher kleinen Betrag Vielleicht waren die Richter viel volksnäher als wir glauben... , möchte ich gerne hoffen, baue aber nicht darauf. Kommt immer auf den Richter und seine jeweilige "Auslegungsform" an.
Aber das sichere Einrichten durch einen Profi (hier öfter angeraten) habe ich gleich mit dem DSL- Vertrag gemacht, kostete damals für Erstkunden den preiswerten Technikersatz von ~50 € (Call&Surf). Jedoch wurde auch diese Einrichtung dann geknackt und ich hatte lange mit Abmahnanwalt (bekannte Story) zu kämpfen und nur durch Einschaltung eines IT - Anwaltes (verbunden mit Reisen und Kosten) ist es dann glimpflich abgegangen, danach sofort auf LAN umgestiegen.
Also auch die "Profis" und deren Einsatz schützen nicht immer und ob die Richter es dann tolerieren ist auch nicht gesagt, es ist ja immer der eigene Router und sein Netz, also der Schuldige wird wohl der Besitzer des Router bleiben. Was er noch machen kann außer einen "Profi" mit vertraglicher Bezahlung ran und ausführen lassen um auf der sicheren Seite zu sein ist auch nicht ge-benannt. Es waren bei mir 2 Techniker der T-com.
Sehr schwieriges Thema und nicht ganz einfach mit der Rechtsprechung, einige passable Vorschläge gab es jedoch hier schon :-).

Gruß
Manfred

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