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Ein Kuschelbär - aber nicht für jeden geeignet....

enigma10 / 11 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo,

ich würde gern mal meine Homepage vorstellen, auf der ich meine Samojeden-Hündin vorstelle. Diese Schlittenhunde-Rasse
ist absolut kuschelfreudig und kinderlieb, aber trotzdem hat er so seine Eigenarten....

Ich würde mich über interessierte Besucher auf meiner Seite sehr freuen....

http://www.my-samoyed-chaya.jimdo.com

Gruß
Isa

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Loopi© Nachtrag zu: „ Nun hat sie ja eine US-Adresse Endung .com . Das heißt, die Seite wird in den...“
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http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-1.html

Hier wird davon ausgegangen, dass wer eine Seite in deutscher Sprache für den deutschen Nutzer erstellt dem EU-Recht unterliegt.

Dem entgegen steht die amtliche begründung des Telemediengesetztes §5.
Das zitierte ich schon mal in einem anderen Beitrag, blieb aber unbeachtet.

http://www.telemediengesetz.net/telemediengesetz-begruendung.html
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/

5. Zu § 5 Allgemeine Informationspflichten § 5 TMG enthält die allgemeinen Informationspflichten der Diensteanbieter, die derzeit in § 6 TDG geregelt sind. Diese werden unverändert übernommen. Allerdings enthält § 5 TMG die Ergänzung, dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie. Die Richtlinie gilt für Dienste der Informationsgesellschaft, also nach europäischem Recht für solche Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.

Also noch einmal genau lesen:
Damit unterliegen [...] Homepages, die rein privaten Zwecken dienen [...] künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.

Ich frage mich, warum alle immer das Telemediengestz heranziehen, den Abschnitt 2 mit §5 zitieren und die amtliche Begründung ignorieren.

Fazit: Die Dame mit ihren Hunden braucht kein Impressum.

Schönen Sonntag
André

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