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Ist man kriminell, wenn man im Media Markt einkaufen möchte?

Karl58 / 46 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo Leute!

Heute war ich im Media Markt. Ob ich dort noch einmal hingehen werde, weiß ich nicht. Denn als ich am Eingang an den Kassen vorbei gehen wollte, wurde ich von einer Kassierein aufgehalten: "Sie müssen Ihren Rucksack in ein Schließfach stellen!" Häh? Ich verstand nicht sofort, weil ich meinen Kopf mit technischen Details voll hatte, die ich einem Verkäufer als Frage oder als Forderung oder als Sonstwas stellen wollte. Als ich dann kapierte, wurde ich wütend: "Ach so, ich soll daran gehindert werden, einen oder mehrere von den riesigen Plasmabildschirmen unrechtmäßig in meinem Rucksack mitzunehmen!" Ich steigerte mich so richtig hinein, so dass das Verkaufsgespräch mit dem unschuldigen Verkäufer entsprechend verlief. Er konnte es mir nicht recht machen und wir waren uns, glaube ich, gegenseitig nicht gerade symphatisch. Ich habe dann doch noch etwas gekauft: eine SD-Card für meine 6 Jahre alte Casio EXLIM-Digitalkamera. Was soll ich sagen: Ich wurde vom Programm aufgefordert, die Karte zu Formatieren. "Normal", dachte ich. Allerdings war dann die neu erworbene SD-Card nicht mehr zu gebrauchen. Das Stichwort heißt: Speicherfehler!!!!!! Leute, zuerst wurde ich wie ein potentieller Krimineller behandelt, dann funktionierte meine neu erwobene SD-Card nicht - Ich frage Euch: Ist das Kundenfreundlich?

Gruß
Karl

Gruß
Karl

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MHA Crazy Eye „Ja habe ich, aber ein Laden ist keine Wohnung Das heißt das sie auch den...“
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Ein Geschäft ist kein öffentlicher Raum! Auch kein halboffener Raum!

http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlicher_Raum

Aber:
Leitsatz-Entscheidung des BGH in BGHZ 124,39:

"a. Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes ist nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Fehlt es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, auch nicht allein deswegen mit einem Hausverbot belegt werden.

b. Die im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachte Hinweistafel mit dem Text
»Information und Taschenannahme
Sehr geehrte Kunden,
wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.«
stellt weder eine rechtsverbindliche Ausgestaltung des Hausrechts des Geschäftsinhabers noch eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.

Zu Fall a.

Stimmt man einer Kontrolle nicht zu, ist jedoch mit der Hinzuziehung der Polizei zu rechnen, die kann dann diese Kontrolle durchführen.

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