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News: Verkaufstipps inklusive

10 Millionen wollen Weihnachtsgeschenke im Web verscheuern

Michael Nickles / 7 Antworten / Flachansicht Nickles
Weihnachts-Fenster-Deko Zuhause, Selfie mit Mutter. (Foto: mn)

Die weihnachtliche Geschenkorgie hat zwar noch nicht begonnen, aber die Deutschen wissen schon recht genau, was sie damit anstellen wollen. 10 Millionen planen gemäß einer Umfrage des Bitkom bereits jetzt Geschenke im Web weiterzuverkaufen.

Die Rede ist von unerwünschten Weihnachtsgeschenken, die ihren Weg nicht mehr in den Keller oder Müll sondern ins Internet finden.

Fast jeder Sechste ab 14 Jahren (15 Prozent, gut 10 Millionen Bundesbürger) hat vor, derlei Geschenke im Internet weiterzuverkaufen oder zu versteigern. Im Vorjahr waren es vergleichsweise nur 8 Millionen. 2004 gab es im Dezember schon mal so eine Umfrage des Bitkom (siehe Was Deutsche mit ungewollten Weihnachtsgeschenken machen). Damals tendierten nur 6 Prozent zur "Internet-Methode".

Zum Weiterverkaufen tendieren vor allem Jüngere. Bei den 14- bis 29-jährigen plant jeder Vierte das Wegschaffen übers Netz.

Tobias Arns. (Foto: Bitkom)

Experte Tobias Arns vom Bitkom: "Das Internet bietet die besten Plattformen, um ungewollte Weihnachtsgeschenke schnell und komfortabel zu verkaufen. Vor allem, wenn für Geschenke kein Verkaufsbeleg mehr vorliegt oder Rücknahmefristen abgelaufen sind, findet sich im Internet am ehesten ein Käufer."

Tatsächlich würde jeder Zweite (51 Prozent) unerwünschte Geschenke lieber zu demjenigen Geschäft zurückbringen, in denen sie gekauft wurden. 26 Prozent der Beschenkten entscheiden sich für Weiterverschenken und 13 Prozent behalten auch Geschenke, die ihnen nicht gefallen.

Der Bitkom hat seiner Meldung noch Tipps für Weiterverkäufer beigepackt. Originaltext:

Als privater Verkäufer anmelden: Wer nicht regelmäßig und viel im Internet verkauft oder versteigert, sollte sich bei den geeigneten Plattformen als privater Verkäufer anmelden. Die Vorteile: Als privater Verkäufer müssen keine Widerrufs- oder Rückgaberechte eingeräumt werden. Gleiches gilt auch für die gesetzliche Gewährleistung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“ Wer hingegen häufig und regelmäßig das Internet als Verkaufsplattform nutzt, kann juristisch gesehen zum Unternehmer werden – einschließlich aller entsprechenden Folgen. Hierfür spielt es nicht einmal eine Rolle, ob bei den Verkäufen oder Versteigerungen ein Gewinn abfällt.

Nur wahrheitsgemäße Warenbeschreibungen: Kein Unterschied zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern wird bei der Artikelbeschreibung gemacht. In beiden Fällen muss diese selbstverständlich wahrheitsgemäß und authentisch sein. Wer jedoch falsche oder unzureichende Beschreibungen angibt, führt den Käufer wissentlich hinters Licht. Zudem werden so schlechte Bewertungen riskiert, die künftige Verkäufe auf derselben Plattform deutlich erschweren.

Eigene Bilder und Texte verwenden: Wichtig für einen erfolgreichen Verkauf sind gute Beschreibungstexte und passende Fotos. Hierfür können jedoch nicht irgendwelche Texte und Abbildungen aus dem Web genutzt werden. In der Regel sind diese urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch häufig für die vom Hersteller genutzten Materialien zur Produkt-Darstellung auf seiner Website. Wer diese einfach in sein Angebot kopiert, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Um keine böse Überraschung beim Verkauf zu erleben, sollten Texte und Bilder daher immer selbst erstellt werden.

Keine Markenrechte verletzen: Beim Verkauf oder der Versteigerung im Internet können auch Markenrechte eine wichtige Rolle spielen. Plagiate etwa, dürfen nicht angeboten werden. Das gilt auch für Privatpersonen, die aus ihrem letzten Urlaub ein gefälschtes Markenprodukt mitgebracht haben. Soll dieses im Internet weiterverkauft werden, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Auch im Beschreibungstext können Markenrechte verletzt werden, etwa wenn eine No-Name-Uhr als „im Rolex-Stil“ beschrieben wird.

Nur versichert versenden: Der Versand der verkauften Waren sollte nur versichert erfolgen. Ansonsten kann es passieren, dass der Verkäufer für verlorengegangene Pakete haften muss. Je nach Größe kann der Artikel als Päckchen oder Paket verschickt werden. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann in seinem Angebot zusätzlich den Satz einfügen: „Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt.“

Michael Nickles meint:

Ich werde mir auch dieses Jahr garantiert nicht den Kopf zerbrechen, was ich mit "unerwünschten" Geschenken mache, weil es schlichtweg keine geben wird - weder erwünschte noch unerwünschte. Wie eigentlich seit Jahren haben wir uns familienintern darauf geeignet auf Geschenke zu verzichten. Weihnachtsgeschenke sind gewiss für Kinder ganz wichtig, für Erwachsene weniger.

Ich denke mal, dass die Masse der Geschenke unter Erwachsenen einfach "Notgeschenke" sind, weil man halt was schenken muss. Besser zwischendurch mal was schenken, wenn sich was Sinnvolles ergibt und nicht an kommerzialisierten Festtagen festmachen!

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Balzhofna Max Payne „Wozu soll das gut sein? Dies entspricht genau der ...“
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Wozu soll das gut sein? Dies entspricht genau der Rechtslage des § 447 BGB, der aber völlig unabhängig von dieser Klausel gilt. Aber wenn man vorhat, Zahlungen via Paypal zu akzeptieren, darf man sowieso nur versichert verschicken. Solange die Versandkosten der Käufer trägt, ist dies für den Verkäufer sowieso kostenneutral.

Nein, eben nicht. Vorallem bei günstigen Artikel machen die Versandkosten einen großen Anteil an den Gesamtkosten aus. Als Käufer interessiert mich aber nur der Gesamtpreis. Versende ich teuer, bekomme ich als Verkäufer weniger vom Kuchen.

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