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"Technisch notwendige Cookies" - wie feststellen?

gelöscht_334070 / 21 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo, gibt es hier einen Spezialisten (!), der mir erklären kann, wie ich real Kenntnis erlange über sog. technisch notwendige Cookies, die in von mir benutzen Internet-Anwendungen eingesetzt werden?

  1. Es ist eine neue Masche,  pauschal mit nicht näher ausgeführte Hinweise auf Urteile des EuGH und BGH zu operieren. Manchesmal werden sogar die Login-Eingabefelder abgedeckt, ehe man pauschle Hinweise auf "technisch notwendige Cookies" akzeptiert.
  2. Interessant zu wissen wäre auch, wer/welche Institution bestimmt, was technisch notwendig ist.
  3. Gibt es eine allgemein verbindliche Norm oder gelten Meinungen von irgendwelchen Bastlern, ggf. auch solche von speziell übers Arbeitsamt gesuchteStudienanbbrecher, die hoch subventioniert aus dem Sozialtopf zu Auditoren ausgebildet werden um fortan hübsche QS-Urkunden und Zertifiakte verfassen?
  4.  Drei Cookie-Kategorieren werden genannt, lediglich die erste von wegen "technisch notwenidig" lässt sich nicht weiter anzeigen und hat einen nicht löschbaren voreingestellten Haken.  Dabei soll gerade diese Methode vom BGH (angeblich) verworfen worden sein.
  5. Aus diversen Datenschutz-Aufsichtsbehörden ist bisher dazu leider keine Stellungnahme zu bekommen.  Die angesprochenen leiden offenbar alle zusammen an "Corona" und haben ihre Betriebe für Informationen an den dummen Bürger dicht gemacht.

Mit Gruß

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gelöscht_334070 mawe2 „Hattest Du nicht oben geschrieben Also kannst Du doch das Online-Banking nutzen. Vielleicht kannst Du wirklich mal ein ...“
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a) Also, das Nichtsperren der Loginfelder bedeutdet nicht einen späteren Verzicht auf Zustimmung!  Die Erpressung ist nur etwas kundenfreundlicher und nicht faschistoid ausgestaltet.

b) "Meine" Behörde - und auch zahlreiche anderen im Zeitalter des mehr oder weniger angestrebten eGovernment besteht auf eine zwingend online eingetragene Terminvereinbarung.  Telefonisch steht man in bestimmten Fällen nicht dafür zur Verfügung, insbesonders nicht in Zeiten von Corona (es wird wohl  auch eine Ansteckung durchs Telefon befürchtet, außerdem musste man stets zur offiziellen Dienstzeit anwesend sein und dürfte nicht im Biergarten sitzen...).

c) Eine vorausgegengene Anfrage an einen publizierenden Fachwalt z.K.:

"Frage zum interessanten Artikel: Welche fachliche Qualifikation ist rein juristisch vorgesehen um etwas als technisch notwendig zu beurteilen?  Genügen z.B.  eine Maßnahme, Programmierkurs für mehlstauballergische, arbeitslose Bäckergesellen, die Ernennung eines Juristen zum Digitalminister nach erfolgreicher Besichtigung eines Büro-Computers oder die Zulassung als Gerichtssachverständiger mit technischem Universitätsabschluss in Informatik?"

Seriöse Juristen, so auch die hier zitierten,  stellen keineswegs allgemein als gegeben hin, meinen auch nur "möglicherweise", dass mit beiden zitierten Urteilen die pauschal behauptete "technische Notwqendigkeit" zur Zwangszustimmung gerichtsfest ist.  Leider ist von gewissen, sonst in den Medien so lebhaften Datenschutzaufsichts-Behördenleiter und Polit-Funktionären nichts dazu zu hören.

Da bedarf es wohl noch einiger Engagierter.  Ich hoffe, dass zumindest der Verbraucherschutz sich nicht ins Bockshorn jagen lässt.  Das ändert selbstverständlich nichts an der Tatsache, dass man sich ja nicht zwingend einloggen muss, wenn man auf die Dienste und/oder Informationen verzichtet/verzichten kann.

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Alles klar. winnigorny1