Hallo,
ich frage an, ob eine angeforderte Lesebestätigung vom Empfänger auch nachgeholt werden kann,
Nach Absenden einer E-Mail mit Lesebstätigungsanforderung erhielt ich diese erst 3 (drei) Wochen später zugestellt, da die Sachbearbeitern der Posteinlaufstelle abwesend war.
Ich unterstellte, dass dadurch meine E-Mail auch frühestens 3 Wochen später erst gelesen wurde. Dem wird widersprochen und dazu behauptet, die E-Mail sei am Tag des Eingangs sofort an die zuständige Fachabteilung von einer Ersatzkraft weitergeleitet worden. Kann das rein technisch möglich sein? Danke für die Aufklärung.
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Kann das rein technisch möglich sein?
Ja, das ist möglich.
Eine Mail kann tatsächlich automatisch an einen anderen Empfänger weitergeleitet werden und der ursprüngliche Empfänger erhält sie (später) trotzdem.
Wenn nun der Weiterleitungsempfänger die Mail sofort liest (und keine Lesebestätigung sendet) und der ursprüngliche Empfänger liest sie drei Wochen danach (bei gleichzeitiger Absendung der Bestätigung), kann der von Dir genannte Effekt auftreten.
Allerdings sollte es in einem Unternehmen oder einer Institution selbstverständlich sein, dass alle Mitarbeiter sich an die gleichen Richtlinien für die Behandlung von eMails halten.
Da Lesebestätigungen i.d.R. ohne Nutzen sind, lehne ich sie generell ab und würde als Admin eines solchen Unternehmens auch die Mail-Clients so konfigurieren, dass grundsätzlich keine Lesebestätigungen gesendet werden.
Gruß, mawe2
Danke für die Aufklärung!
Die "Weiterleitung", um die es sich hier angeblich handelt, sei jedoch nicht automatisch erfolgt, sondern durch eine kollegiale Abwesenheits-Vertretung nach Lesen des Inhalts und Bestimmung zuständigen Fachreferats. D.h. durch einen manuellen Eingriff. Dabei kenne ich aus eigener Erfahrung nur den Fall, dass bei manueller Weiterleitung sich die empfangende E.Mail stets öffnet - und die Lesebestätigung angefordert wird. Negiert man diese, oder auch nicht, gilt die originale Mail im Posteingang jedenfalls als bereits geöffnet worden, und folgedessen kommt auch keine Aufforderung für eine Lesebesteätigung mehr nach 3 Wochen... Stimmt't - oder habe ich Recht?
An sich fordere ich eine Lesebestätigung nur von dort an, wo mir bereits mehrfach entgegnet wurde, man habe von mir keine Mail erhalten. Kann ich eine Lesebstätigung vorweisen, verstummt man ebenso wie bei der Post-Auslieferungserklärung für Einschreibsendungen, bei denen ja auch immer wieder dreist behauptet wird, es sei keine angekommen.
Interessant ist m.E., dass für Faxsendungen das Sendeprotokoll beweisfähig genug ist, obwohl auch dieses "gefälscht" werden kann. Etliche behördliche Richtlinien für den "elektronischen Schriftverkehr" lehnen E-Mails grundsätzlich ab, insbesondere auch und sogar solche mit qualifiziter digitaler Signatur, während hingegen ein primitives Fax als "sichere, schriftliche Zustellung" anerkannt wird.
Die "Weiterleitung", um die es sich hier angeblich handelt, sei jedoch nicht automatisch erfolgt, sondern durch eine kollegiale Abwesenheits-Vertretung nach Lesen des Inhalts und Bestimmung zuständigen Fachreferats. D.h. durch einen manuellen Eingriff.
Stimmt't - oder habe ich Recht?
Aber der Empfänger der Weiterleitung kriegt die Mail doch genau so wie eine "neue" Mail. Und der kann doch dann auch wieder eine Lesebestätigung senden, oder nicht?
Ich muss zugeben: Diesen Fall der manuellen Weiterleitung kann ich nicht so richtig einschätzen, ich weiß nicht, ob die Anforderung der Lesebestätigung verloren geht, wenn die Mail manuell weitergeleitet wird. Das hängt sicher auch vom Mail-Client ab.
Natürlich kann man auch manuell eine Mail weiterleiten, ohne sie zu öffnen und dann erst danach diese Mail lesen. Dann sollte eigentlich die Anforderung zur Lesebestätigung noch "dran hängen".
An sich fordere ich eine Lesebestätigung nur von dort an, wo mir bereits mehrfach entgegnet wurde, man habe von mir keine Mail erhalten.
Da aber der Empfänger immer auch eine Lesebestätigung verweigern kann, hat man immer noch keine Garantie, ob die Mail nun angekommen ist oder nicht.
Interessant ist m.E., dass für Faxsendungen das Sendeprotokoll beweisfähig genug ist, obwohl auch dieses "gefälscht" werden kann.
Das verstehe ich auch nicht. Im konkreten Fall kommt es natürlich immer auf den Richter an, wie er die Beweiskraft bewertet. Inzwischen sollte es auch dem oberflächlichsten Richter klar sein, dass ein Fax-Protokoll genau so gefälscht werden kann wie eine eMail.
Gruß, mawe2