Die GEMA kann Gott- bzw. PCseiDank keine Gebührenansprüche geltend
machen; weder gegen die Computerindustrie, noch gegen den einzelnen
User. Dies deshalb, weil es dafür keinen (einklagbaren) Anspruch gibt.
Einen solchen gibt das Gesetz nicht her. (für Freaks: vgl. §§ 22 und
23 des Kunsturhebergesetzes - in jeder größeren Bibliothek bestimmt
vorhanden).
Die Tatsache, daß man mit einem PC sowohl seinen Schriftverkehr erle-
digen kann, aber auch (möglicherweise) den Urheberrechtsschutz zu ver-
letzen in der Lage ist, bedeutet n i c h t zwingend, daß letzte-
res auch geschieht. Die GEMA-Leute mußten bislang immer die einzelne
Verletzung nachweisen (Bsp: Listen der Gesangsdarbietungen in Musik-
truhen von Gastwirten mit den GEMA-Listen vergleichen; nur bei Darbie-
tungen, für die die GEMA Künstlerhonorar zahlte, konnte sie Gelder er-
heben in dem zeitlichen Umfang, wie gespielt wurde)
Um den User aufzusuchen, müßte dieser ihn in seine Wohnung einlassen,
wozu er n i c h t verpflichtet ist. (Selbst die Staatsmacht braucht hierfür einen Durchsuchungsbefehl, wie man aus meinen Filmen
hoffentlich weiß !)(Für Freaks: vgl. Artikel 12 unseres Grundgesetzes)
- Unterm Strich: Viel Lärm um (fast!) nichts. -
Columbo, 05.09.2000 -aber jetzt habe ich keine Frage mehr -