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Bitte mal um eine neutrale Meinung

(Anonym) / 22 Antworten / Flachansicht Nickles

Hi,


meine Schwester hat sich ein PC - System gekauft. Für sage und schreibe DM 1700,00. - Schnäppchenpreis ?-

Folgende Komponenten
PC
CPU - Celeron 466
HD - IBM 4,2
Graka - 16 MB unbekannt
Ram - 64 MB
CDR - 32fach
Modemkarte

Drucker
Epson

Monitor
17\' mit 75 MHZ

Scanner
Noname und schon geschrottet

Das ganze hat Sie sich von einem Bekannten gekauft. Da das System bisher nicht einmal korrekt funktioniert (Blue screens haufenweise,unerklärliche Systemabstürze usw.usw.) hat, versucht Sie seit Wochen mit diesem Typ in Kontakt zu treten - leider erfolglos!

Ich bin der Meinung Sie hat sich einen Haufen Schrott gekauft, der eigentlich nur noch Abfall ist, und der für moderne Prgr. (Graphik) im Prinzip nicht einsetzbar ist. Wie Schwestern so sind, meint Sie immer noch hier ein Schnäppchen gemacht zu haben.

Gruß, Harz



Liebling Kreuzberg (Anonym) (Anonym) „Bitte mal um eine neutrale Meinung“
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Dein, bzw. Euer Interesse dürfte sein, "irgendwie" aus dem Vertrag
herauszukommen. Dies geht juristisch. Hier gibt es mehrere Wege, je
nachdem, welche Voraussetzungen gegeben sind.
1. Frage: Ist Deine Schwester zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses
minderjährig gewesen ? Falls ja, dann ist der Kaufvertrag gemäß § 104
BGB nichtig. D.h. der Verkäufer muß 1.700 DM nebst 4 % Zinsen seit
Kaufvertragsdatum zurückzahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des "Com-
puterschnäppchens".

2. Falls die Schwester nicht mehr minderjährig war bei Kaufvertrags-
datum, dann ist m.E. der Kaufvertrag infolge Wuchers nichtig, vgl.
§ 138 BGB (Wie dankenswerterweise Indronil Ghosh ausgeführt hat, ist
der Zeitwert ca. 600 DM) Da als Kaufpreis 1.700 DM gezahlt worden sind
, ist der Kaufpreis um 300 % überteuert. Geht man weiter davon aus, daß Deine Schwester von den wertbildenden Faktoren des "Schnäppchen-
Computers" keine Ahnung gehabt hat und sich voll und ganz auf die An-
gaben des (Bekannten) Verkäufers verlassen hat, dann hat dieser die
geschäftliche Unerfahrenheit Deiner Schwester geradezu ausgenutzt.
Nach Vorliegen dieser Kriterien ist mit dem BGH von einem "sitten-
widrigen Rechtsgeschäft" (= Wucher) auszugehen. Die Folge hiervon ist
gleichfalls die Nichtigkeit des Kaufvertrags (§§ 134, 138 BGB). Weite-
re Folge hiervon ist - wie unter 1. - die Verpflichtung des Verkäu-
fers, 1.700 DM (Kaufpreis) nebst 4 % Zinsen seit Erhalt des Geldes
an Deine Schwester zurückzuzahlen (Anspruchsgrundlage: § 812 BGB),
Zug um Zug gegen Rücknahme des "Schnäppchen-Computers".

3. Rein vorsorglich empfehle ich, die Ausführungen unter 2. per Ein-
schreiben mit Rückschein an den "Bekannten" schriftlich zu übermitteln
und diesen aufzufordern, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang
des Einschreibens die 1.700 DM nebst 4 % Zinsen seit Erhalt zurückzu-
zahlen. Im Falle fruchtloser Fristverstreichung ist dringend anzuraten
, ihm mitzuteilen, daß ansonsten Zahlungsklage bei Gericht erhoben
wird.
Rein hilfsweise würde ich (als Schwester) ihre eigene, zum Kaufvertrag
führende Willenserklärung infolge arglistiger Täuschung seitens des
Verkäufers gemäß § 123 BGB anfechten. Dann muß aber im Bestreitensfall
die arglistige Täuschung nachgewiesen werden !

Sollte die Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen, dann sich bitte in
einem gutsortierten Schreibwarengeschäft einen Mahnbescheidsvordruck
holen ( ca. 0,50 DM ! ). Damit zur Zivilsachen- bzw./Mahnsachenge-
schäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts, einen Rechtspfleger bit-
ten, einem beim Ausfüllen des Vordrucks zu helfen (Korrespondenz mit-
nehmen !) .....(wie es weiter geht, steht in meinen Ausführungen zu
dem vergleichbaren Fall "CPU kaputt ..." auf demselben Brett.
Toi, toi, toi
Liebling Kreuzberg

schöne scheisse (Anonym)