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Mal was jurisitsch / bildungstechnisches :)

Nickel85 / 11 Antworten / Flachansicht Nickles

Aaalso: wir haben dieses Jahr einen Mathelehrer abbekommen, der wohl im falschen Beruf gelandet ist: die erste Arbeit war noch ganz OK, aber jetzt bei der Zweiten hat der gute Mann aufgrund seiner nicht vorhandenen pädagogischen Fähigkeiten einen Schnitt von 4,4 (!) fabriziert...


mW ist es so, dass er sich eine Arbeit mit einem Schnitt von 4 an abwärts beim Rektor genehmigen lassen muss, und diese Genehmigung erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen - soll heißen: die Arbeit wird idR wiederholt.


Wer weiß das genau und kann ggf. den betreffenden Paragraphen zitieren?


Da die Bildungshoheit ja bei den Ländern liegt sollte ich vielleicht noch erwähnen, dass ich aus Baden-Württemberg bin...

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Mathe Kolti
Christoph Maus Nickel85 „Mal was jurisitsch / bildungstechnisches :)“
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Also, bei Realschulen (und evt. auch allen anderen) in NRW is es so:

Wenn mehr als 1/3 = 33,33% aller Arbeiten einer Klasse "unter den Strich fallen", also 5 oder 6 sind, dann muss die Arbeit entweder neu geschrieben werden oder vom Rektor genehmigt werden, dass die gewertet wird. Das darf nur in Ausnahmefällen gemacht werden, also z.B. wenn sich die Klasse der Leistung verweigert...

Siehe auch: ASchO §22 Absatz 2:

font face="Courier New" size="2">(2) Die Anforderungen in den Arbeiten sind
so zu bemessen, daß sie der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit der Klasse
oder Lerngruppe entsprechen. Erreicht bei einer Arbeit ein Drittel der Schüler
kein ausreichendes Ergebnis, so entscheidet der Schulleiter nach Anhörung des
Fachlehrers, ob die Arbeit gewertet wird oder ob eine neue Arbeit zu schreiben
ist.

http://www.varney.de/ascho.htm#22

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