Hi Leute, um die Verwirrung ein wenig aufzulösen. Die Impressumpflicht wird durch § 6 TDG begründet. Wer den Paragraphen lesen will findet ihn in der aktuellen Fassung auf den Seiten des Bundesjustizministeriums (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/index.html)
So, was meint nun die Literatur dazu? Einen schönen Aufsatz dazu gibt es in der Zeitschrift jurPC (http://www.jurpc.de/) von Florian Huber und Daniel Dingeldey aus dem Januar 2003. Aus dieser Zeitschrift sind auch die folgenden Absätze:
"199. Muss auf meine Website ein Impressum?
Das hängt davon ab, was sich für Inhalte auf der Website befinden. Mit der Gesetzesnovelle des TDG (Teledienstegesetz) und aufgrund des MDStV (Mediendienstestaatsvertrag) muss, wer kommerzielle Dienste auf seiner Seite anbietet, ein Impressum einrichten. Die Schwelle zu einer kommerziellen Seite ist tief anzusetzen. Bereits wenn man Werbung auf der Seite hat oder Partnerprogramme wie z.B. von amazon.de, bietet man Dienste an, die die Impressumspflicht nach sich ziehen.
200. Welche Informationen müssen in das Impressum?
Die Art der Information hängt von dem Angebot auf der Website ab. Es werden Teledienste und Mediendienste unterschieden.
Folgende Informationen sind bei Telediensten laut § 6 TDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Name und Anschrift, eMail-Adresse, bei behördlich zuzulassenden Gewerben die Adresse der zuständigen Aussichtsbehörde, Handels-, Vereins- oder sonstiges Register sowie die Registernummer und, je nach Profession, noch einige weitere Angaben. § 6 TDG haben wir im Anhang abgedruckt.
Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden (Mediendienste), müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Ein praktische Hilfe zur Erstellung eines Impressums bietet:
http://www.digi-info.de/webimpressum/
201. Was unterscheidet Teledienste und Mediendienste?
Je nach dem, ob man Teledienste- oder Mediendiensteanbieter ist, muss man verschiedene Angaben im Impressum machen (Nr. 200). Ein Teledienst liegt vor und das TDG ist anzuwenden, wenn Information und Kommunikation im Rahmen von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten, die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, angeboten werden. Wichtig ist hierbei, dass eine individuelle Nutzung stattfindet wie beispielsweise beim Online-Banking, Warenbestellung oder bei Tariferechnern. Überall da, wo ein Einzelner individuell bedient wird.
Im Gegensatz dazu gelten die Regeln des MDStV (Mediendienst), wenn beim Internetangebot die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Damit sind u.a. die Internetpräsenzen der Zeitungen und Zeitschriften bzw. eZines gemeint, auch Internetportale und Verzeichnisdienste können darunter fallen. Hier tritt zwar auch immer ein Individuum dem Angebot gegenüber, aber es erfährt keine individuelle Dienstleistung, es werden keine Daten für ihn berechnet oder eine Leistung speziell für ihn erbracht. Vielmehr ist ein allgemeines Angebot vorhanden das sich so in seiner Form an alle Interessierten wendet ohne auf Individuen einzugehen.
202. Warum muss ich ein Impressum auf meiner Website haben?
Ist man aufgrund des Teledienstegesetzes oder des Mediendienstestaatsvertrages dazu verpflichtet, ein Impressum auf der Website zu haben, so empfiehlt es sich, dies auch umzusetzen, da andernfalls Gefahr droht, dass man von Konkurrenten abgemahnt wird. Das kann erhebliche Kosten verursachen." (http://www.jurpc.de/aufsatz/20030015.htm)
Zusätzlich wird der § 6 TDG durch aktuelle Rechtsprechung konkretisiert (z.B. Stichworte: Zwei Klicks bis zum Impressum, ...). Die Rechtsprechung befindet sich noch nicht vor den höchsten Bundesgerichten und ist noch im Fluß; Ergo: immer die Literatur verfolgen.
Achtung bei einigen Freiberuflern, hier gelten andere Auskunftspflichten (s. hierzu beispielhaft Artikel der Bundessteuerberaterkammer, Rechtsanwaltskammern oder Wirtschaftsprüferkammer). Und bei ausländischen Web-Seiten mit einem auf Deutschland gerichteten Angebot gelten diese Vorschriften auch.
Damit sollte dieses "Hören-Sagen" endlich aufhören.
Gruß und einen guten Rutsch