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wichtige Harz IV Frage

mike black / 5 Antworten / Flachansicht Nickles

mal schauen ob mir Jemand helfen kann.

wenn in einer Bedarfsgemeinschaft ein Partener ist, der "volle Erwebsunfähigkeits Rente auf dauer" bezieht, wie wird der dann eingestuft?
- nicht berücksichtigt?
- doppelter Freibetrag?
- ganz normal?
- oder noch anders?

wenn Ihr einen Link habt dann bitte genau zu dieser Stelle, eine so trockene Materie ist ja schwer zu lesen..

danke ;~)
MB

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basil mike black „wichtige Harz IV Frage“
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Eine Erwerbsunfähigkeitsrente wird voll als Einkommen angerechnet nach § 11 SGB II und die DVO zu § 13 SGB II. Das einzige woran man eventuell rütteln kann ist die Feststellung der Bedarfsgemeinschaft aufgrund eheähnlicher Lebensgemeinschaft, da Sozialgerichte hier der üblichen Praxis einen Riegel vorgeschoben haben.
Siehe www.baczko.de

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und der Anwalt sagt: mike black