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Software-Lizenzverträge... sog. EULAs

Olaf19 / 18 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen!

Wie kommt eigentlich ein Software-Hersteller dazu, mir einen sog. "Lizenzvertrag" aufdrängen zu wollen, nachdem ich bereits mit meinem Händler einen rechtsgültigen Kaufvertrag abgeschlossen habe? Wieso ist plötzlich - nach dem Öffnen der rechtmäßig erworbenen Ware! - ein zweiter Vertrag fällig?

Die Sache gehört mir und ich kann damit machen was ich will - im Rahmen gewisser Grenzen, versteht sich. Die hat aber doch wohl der Gesetzgeber zu bestimmen und nicht der Hersteller.

Man stelle sich das nur einmal auf andere Produkte des täglichen Lebens ausgeweitet vor: ich kaufe ich einen Kühlschrank, und der Hersteller will mir vorschreiben, wie viele Lebensmittel ich dort einfüllen darf, dass das Eisfach nur gegen ein kostenpflichtiges Upgrade benutzt werden darf, dass der Kühlschrank nur zuhause und für private Zwecke, nicht aber für kommerzielles Catering eingesetzt werden darf etc.

Da würde doch jeder dem Hersteller einen Vogel zeigen und den Schmarrn ignorieren! Wieso glauben Software-Hersteller, sie könnten sich für ihre Produkte eine Extrawurst braten, und wo bietet der Gesetzgeber die Grundlage für solche Willkür?

CU
Olaf

P.S. über das Thema Raubkopien brauchen wir in diesem Kontext nicht zu diskutieren. Software unterliegt dem Urheberrecht - auch das hat der Gesetzgeber geregelt. Ein "Lizenzvertrag" für jedes einzelne Exemplar ist auch hierfür überflüssig.

Die Welt ist ein Jammertal ohne Musik. Doch zum Glueck gab es Bach, Beethoven, Haendel und Goethe (Helge Schneider)
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xafford Olaf19 „Software-Lizenzverträge... sog. EULAs“
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In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, das heißt, man darf grunsätzlich erst einmal alles in einen Vertrag schreiben. Kollidieren diese Vertragsklauseln mit keinem gültigen Gesetz / Recht oder die Gute Sitte, so ist alles gut und schön. Tut eine Vertagsklauseldies doch (gegen gültiges Recht verstoßen), so gibt es zwei Fälle:
Fall A: Der Vertrag enthält keine Slavatorische Klausel. Ist dem so, ist der gesamte Vertrag hinfällig und die Vertragspartner können einseitig darauf bestehen den Vertrag Rückabzuwickeln und das Geschäft in den ursprünglichen Stand zurück setzen zu lassen.
Fall B: Der Vertrag enthält die Salvatorische Klausel. Damit ist nur der entsprechende Vertragspassus hinfällig, der Vertrag als Ganzes bleibt gültig.

Ob ein Hersteller das Recht hat dem Endkunden einen weiteren vertrag aufzuerlegen, obwohl zwischen beiden kein direktes Vertragsverhältnis besteht ist wohl etwas komplexer und hängt wohl auch von der Art des Vertrages (Nutzungslizenz, Supportvertrag, Updatevertrag), dem Inhalt der Klausel selbst (Weiterveräußerungsverbot, Vertragsgegenstand) und dem zugrundeliegenden Recht, worauf der Hersteller sich beruft (Bestimmungsgemäße Nutzung, Urheberrecht, Nutzungsrecht). Nach geltendem deutschem Recht sind die meisten EULAs jedoch in vielerlei Hinsicht auf dünnem Eis, gerade weil Softwarehersteller sich immer gerne darauf berufen, daß sie keine Ware im eigentlichen Sinn verkaufen würden, sondern nur ein Nutzungsrecht, was so nach deutschem Recht nicht in allen Fällen existiert. Kauft man z.B. eine Software als Datenträger, so erwirbt man in Deutschland das Eigentum an diesem Datenträger und an dem Inhalt, unberührt bleiben hier allerdings Urheberrechte und andere Rechte. Erwirbt man jedoch wirklich nur eine Lizenz ohne Datenträger (z.B. indem man die Software anschließend herunte rladen muß), so erwirbt man kein Eigentum daran (aktuelles Urteil Landgericht München 1 im Falle Oracle gegen einen Anbieter von Second--Hand Software). Ob dies letztendlich juristisch Bestand hat in der Revision ist unklar.
Letztendlich erschöpft sich aber in vielen Bestimmungen einer EULA das Recht des Herstellers mit der ersten in Verkehrbringung der Ware (sprich der Weitergabe an einen Händler, der nicht Lizenzpartner des Herstellers ist). Zudem gibt es in Deutschland Gesetze, die vorschreiben, daß bei Abschluß eines Vertrages nur teile des Vertrages gültigkeit haben, die beiden vertragspartnern schon bei Abschluß des Vertrages bekannt sind, somit ist eine EULA, die man erst nach Vertragsabschluß zu Geischt bekommt im eigentlichen Sinne gar nciht Vertragsbestandteil (wenn die EULA z.B. nur auf der CD als Text liegt).

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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