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Urheberrecht vs. Leistungsschutz

i.mer / 3 Antworten / Flachansicht Nickles

http://de.wikipedia.org/wiki/Public_Domain machte mich nachdenklich.

Der Urheberrechtsschutz endet 70 Jahre (§ 64 UrhG) nach dem Tod des Urhebers (nicht etwa nach Erscheinen), abgekürzt: pma = post mortem auctoris. Eine Ausnahme bilden anonyme und pseudonyme Werke, für die das Todesjahr des Autors nicht bekannt ist. Bei ihnen ist das Erscheinungsdatum, bei Nichtveröffentlichung das Entstehungsdatum maßgeblich.
Für Leistungsschutzrechte gelten kürzere Schutzfristen. Bei Musikstücken oder Audioaufnahmen endet die Frist für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (beispielsweise der Sänger oder Instrumentalisten) meist schon 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Tonträgers. Dies darf aber nicht mit dem Schutzrecht des Urhebers (beispielsweise des Komponisten oder Textdichters) verwechselt werden, für das die 70-Jahres-Frist nach dessen Tod gilt.

Warum das denn?
Warum darf sich etwas dermaßen ungerechtes als Recht bezeichnen? (OK, jetzt wird es polemisch).

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the_mic i.mer „Urheberrecht vs. Leistungsschutz“
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Für Leistungsschutzrechte gelten kürzere Schutzfristen.
Drum schiebt die Musikindustrie ja schon Panik und will diese Schutzfrist bis zum Sankt Nimmerleinstag verlängern. Die ersten LPs von Elvis Presley sind z.B. schon aus dieser Frist rausgerutscht. Potentielle Milliardenverluste und niemand kann wegen Raubmordvergewaltigungskopiererei belangt werden!!!1!!!elf!!!
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