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Urheberrecht vs. Leistungsschutz

i.mer / 3 Antworten / Flachansicht Nickles

http://de.wikipedia.org/wiki/Public_Domain machte mich nachdenklich.

Der Urheberrechtsschutz endet 70 Jahre (§ 64 UrhG) nach dem Tod des Urhebers (nicht etwa nach Erscheinen), abgekürzt: pma = post mortem auctoris. Eine Ausnahme bilden anonyme und pseudonyme Werke, für die das Todesjahr des Autors nicht bekannt ist. Bei ihnen ist das Erscheinungsdatum, bei Nichtveröffentlichung das Entstehungsdatum maßgeblich.
Für Leistungsschutzrechte gelten kürzere Schutzfristen. Bei Musikstücken oder Audioaufnahmen endet die Frist für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (beispielsweise der Sänger oder Instrumentalisten) meist schon 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Tonträgers. Dies darf aber nicht mit dem Schutzrecht des Urhebers (beispielsweise des Komponisten oder Textdichters) verwechselt werden, für das die 70-Jahres-Frist nach dessen Tod gilt.

Warum das denn?
Warum darf sich etwas dermaßen ungerechtes als Recht bezeichnen? (OK, jetzt wird es polemisch).

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out-freyn i.mer „Urheberrecht vs. Leistungsschutz“
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Man geht eben davon aus, dass das Verfassen eines Werkes (=Urheberschaft) eine weitaus höhere Schöpfungshöhe umfasst und daher auch schützenswerter ist als nur die reine Interpretation.

Nun kann es aber passieren, dass ein Werk (Musikstück) zwar noch Leistungsschutzrechten, aber nicht mehr dem Urheberrecht unterliegt - z.B. Mozart-Aufnahmen aus den letzten 50 Jahren.

The conspiracy theory of society [...] comes from abandoning God and then asking: »Who is in his place?« (Sir Karl Popper, Conjectures and Refutations, 1963)
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