es ist ja allen bekannt >>>>>> mit dem Urteil vom 12. September 1998 - 312 0 58/98
Was wohl nicht allen bekannt ist - sonst wäre nicht schon das Aktenzeichen und das Datum falsch (
312 O 58/98 vom 12. Mai 1998), sondern würde auch der Inhalt nicht sinnentstellt wiedergegeben:
Das LG Hamburg sagt mit seinem Urteil, eine Freizeichnungsklausel (so der fachliche Ausdruck für den sog. Disclaimer) reiche
nicht aus, um sich im Falle einer Verlinkung "aus der Verantwortung zu stehlen", sondern man hätte sich speziell von den fremden Meinungen distanzieren müssen - und was macht Rest-Deutschland? Es setzt eine Klausel auf jede zweite Homepage, die genau das Gegenteil macht, was dieses Urteil für den 'Ernstfall' verlangt und behauptet dann zu guter Letzt auch noch, genau dies hätte in dem Urteil gestanden.
Im Urteil steht wörtlich:
Hinsichtlich des klagweise weiterverfolgten Schadensersatzanspruchs ist auszuführen, daß entgegen der Auffassung des Beklagten die Aufnahme des Links weder von der "Haftungsfreizeichnungsklausel" - so sie denn am 17.2.1998 überhaupt aufgenommen gewesen ist - noch von dem ohnehin erst im nachhinein erstellten sog. "Markt der Meinungen" gerechtfertigt wird. [...] Eine [...] ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.
Irgendwie erinnert das, was dann im Netz daraus geworden ist, an "stille Post"...