Hallo..mein Bruder hat bei F****** einen Internet-und Telefonanschluss beantragt.Er bekam ein Schreiben mit Termin der Freischaltung...die Hardware kam per Post...zum Termin am 29.12.2008 kam dann ein Techniker der T***** der durch die Firma F***** beauftragt wurde, um den Anschluss zu prüfen.Er sagte das das Signal nicht bis in die Leitung kommt und er müsste nochmal wiederkommen und auf dem Speicher um dort eventuelle Fehler zu beheben.Man sollte doch bei F****** anrufen und einen neuen Termin vereinbaren.Nach hunderten Telefonaten, die immerhin bis zum 0,99€ die Minute kosten wurde ihm immer wieder gesagt er solle sich nochmal melden weil die T****** sich bis abends meldet und dann erst neue Termine ersichtlich sind.Gesagt...getan....neuer Termin vereinbart...sich jemanden den ganzen Tag in die Bude gesetzt da er arbeiten musste...aber KEIN Techniker weit und breit..und auch keine Absage durch besagte Firma.Wieder dutzende Anrufe beim Anbieter..sie wollen sich dann bei ihm melden wenn sie einen neuen Termin für ihn haben..es würde dann einen BEVORZUGTEN TERMIN geben....dies war vor 3 Wochen.Mein Bruder hatte die Nase aber voll und den Vertrag gekündigt.Gestern kam dann das Schreiben der Firma F****** das sie die Kündigung nicht akzeptieren da nicht genügen Gründe vorliegen würden.Wie soll er jetzt vorgehen?Denn er hat bereits bei einem anderen Unternehmen einen Telefonanschluss beantragt.
Vielen dank im Vorraus
Andrea
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Wie lange Kunden Bedenkzeit haben
Ob mündlich, schriftlich oder online: „Vertrag ist Vertrag“, sagt der Volksmund und zitiert damit einen alten lateinischen Grundsatz: „Pacta sunt servanda“, Verträge müssen eingehalten werden. Weil Verbraucher im Internet, am Telefon oder per Fax die Ware nicht begutachten können, gewährt ihnen das Gesetz ausnahmsweise ein Widerrufsrecht.
Der Käufer kann nach den Vorschriften für Fernabsatzverträge fast jede Bestellung mindestens zwei Wochen lang widerrufen oder die Ware zurückgeben. Das gilt auch für Verträge über Waren, die der Kunde auf Internetauktionen von einem Händler ersteigert. Dann darf er binnen 14 Tagen den Kauf widerrufen (Paragraf 312d BGB).
Informationspflicht des Verkäufers
„Die zweiwöchige Frist beginnt erst, wenn die Ware eingetroffen ist und der Verkäufer beim Vertragsabschluss deutlich und unmissverständlich über das Widerrufsrecht belehrt hat“, sagt Carsten Föhlisch, Rechtsanwalt und Justiziar bei Trusted Shops. Die Gesellschaft zeichnet Onlineshops, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, mit ihrem Gütesiegel aus.
Das Gesetz schreibt vor, dass der Händler dem Käufer eine Widerrufsbelehrung in „Textform“ schicken muss, das heißt per Post, als E-Mail oder PDF. Trifft die Belehrung erst nach Abschluss des Vertrages ein, hat der Kunde einen Monat Bedenkzeit (Paragraf 355 Absatz I Satz 2 BGB). „Wenn eine Widerrufsbelehrung komplett fehlt, haben Käufer sogar unbefristet Zeit, ihren Vertrag rückgängig zu machen“, sagt Helga Zander-Hayat von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.