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News: Neues Horrorszenario

Fristlose Kündigung wegen Linux-Download?

Michael Nickles / 38 Antworten / Flachansicht Nickles

Der Download einer "Hacker-Software" hat den Mitarbeiter eines Unternehmens seinen Job gekostet. Gemäß Mitteilung der Kanzlei Dr. Bahr hat der Mitarbeiter das "kritische Tool" auf seinen Dienst-Laptop runtergeladen.

Blöderweise stellte sein Arbeitgeber das fest und es folgte eine fristlose Kündigung. Der Betroffene zog darauf vors Gericht und hatte Pech.

Das Oberlandesgericht Celle urteilte, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig ist. Begründet wurde das Urteil unter anderem mit Bezug auf den Paragraphen § 95a Abs.3 des Urherberrechtgesetzes.

Bereits das "Runterladen" der Hacker-Software auf den Dienst-Laptop ist also bereits ein Delikt, sie muss nicht auch installiert werden. "Verurteilt" wurde auch, dass der Mitarbeiter sich damit quasi die Möglichkeit geschaffen hat, Passwörter zu knacken, Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen und Betriebsgeheimnisse auszuspionieren.

Michael Nickles meint: Nochmals: er hat diese "Hacker-Software" offensichtlich nicht eingesetzt, sie nicht mal installiert sondern nur runtergeladen! Aus dem Bericht geht leider nicht hervor um welches "illegale" Tool es sich konkret gehandelt hat. Dubios ist die Urteilsbegründung der Richter beziehungsweise der Bericht der Kanzlei Dr. Bahr in gewisser Weise auf jeden Fall.

Denn: beim Paragraph 95a geht es eigentlich um Knack-Werkzeuge, mit denen sich "Kopierschutzmechanismen" austricksen lassen. Konkret also beispielsweise Tools, mit denen sich beispielsweise eine kopiergeschützte DVD duplizieren lässt. Seit Verschärfung der Urheberrechtsgesetze vor einigen Jahren ist es ausdrücklich verboten, derlei Tools anzubieten oder Methoden zu erklären, mit denen sich Kopierschutzmechanismen austricksen lassen.

§95a bezieht sich also nicht auf sogenannte "Hacker-Werkzeuge", mit denen sich Passwörter umgehen, Betriebsgeheimnisse ausspionieren lassen. Um derlei Delikte kümmert sich eigentlich der sogenannte "Hackerparagraph": § 202a. Der verbietet es pauschal sich unbefugt Zugang zu gesicherten Daten zu verschaffen.

Am heikelsten ist dabei der Folgeparagraph § 202c. Der stellt es bereits unter Strafe, wenn man sich ein "Hacker-Tool" beschafft. Okay - ich bin kein Jurist. Aber die Urteilsbegründung mit dem Bezug auf den $95a und Verweis auf die Möglichkeit "Passwörter zu knacken", passt irgendwie nicht zusammen.

Sollte der gekündigte Mitarbeiter nur so was wie ein "DVD-Kopier-Tool" installiert haben, lässt sich daraus ein grässliches Horrorszenario basteln. Und zwar, dass man bereits durch Runterladen einer "ungeeigneten" Linux-Distribution/Version auf einen Dienst-Laptop oder Firmen-PC seinen Job verlieren kann.

Denn: manche Distributionen haben den "verbotenen Code" drinnen, mit denen sich geschützte DVDs abspielen (und damit zwangsläufig auch duplizieren) lassen. Je nach Land ist die Rechtslage hier unterschiedlich und bei einer Linux-Distribution steht nicht unbedingt "Achtung: In Deutschland verboten" drauf.

Hab ich dieses Horrorszenario vielleicht zu weit hergeholt? Ich hoffe es.

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pema1983 Michael Nickles „Fristlose Kündigung wegen Linux-Download?“
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Ich stimme Karlheinz5 zu und finde die Kündigung ebenfalls richtig.

Und zwar aus grundsätzlichen Erwägungen:

Entweder es gibt eine klare Linie in der Firma, die so etwas erlaubt - mit allen Konsequenzen, die sich hieraus ergeben können - oder es ist nicht geregelt oder es ist verboten.

Im ersten Fall hätte der DL getätigt werden können, ohne daß der AN arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten gehabt hätte.

Im zweiten und dritten Fall sollte man sich so etwas strikt verkneifen, da gibt es überhaupt keine Diskussion. In bezug auf alle 3 Fälle frage ich mich sowieso, was hat bitte ein privater DL auf dem Dienst-Laptop eines Arbeitnehmers zu suchen, egal, was er damit vorhat? Allenfalls hätte es bei der Urteilsfindung mit berücksichtigt werden müssen, daß der betreffende Arbeitnehmer überhaupt die Rechte hierfür hatte. Es sei denn, Fall 2 und/oder Fall 3 wäre zutreffend gewesen.

Von daher kann ich das Urteil verstehen. Anders ist es natürlich, wenn das vom AG ausdrücklich sanktioniert ist, aber das sollte bzw. muß schriftlich fixiert sein. Wobei ich so einen "Persilschein" für DL aller Art nicht nachvollziehen kann. So eine Freigabe dürfte es aus Sicherheitsgründen in einem verantwortungsvoll administriertem Firmen-Netzwerk nicht geben, IMO.

Es sei denn, es ist eine Einzelfirma, und der Firmenchef ist der Administrator. Dann ist das sein "Bier", im wahrsten Sinne des Wortes. Wobei ich auch das als problematisch ansehe, wenn auf einem Rechner, auf welchem sich Kundendaten befinden, private DL (wobei hier ja auch noch die DL-Quelle relevant ist) getätigt werden. Das ist mit einer soliden Geschäftsführung m. M. nach nicht vereinbar, da man das sauber trennen sollte. Aber das ist wieder ein anderes Kapitel.

Gruß, pema

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